§ 22 § 22
In Kraft seit 30. Juni 2023
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die Einrichtung von internen und externen Stellen gilt eine Übergangsfrist von drei Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Die §§ 9 bis 11 sind auf juristische Personen des Privatrechts mit weniger als 250 Beschäftigten erst ab dem 18. Dezember 2023 anwendbar.
(3) § 21 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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