(1) Die interne Stelle hat
1. Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren,
2. das Einlangen der Meldungen binnen sieben Tagen nach Eingang der Meldung schriftlich zu bestätigen,
3. die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen oder bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken,
4. der hinweisgebenden Person über die Folgemaßnahmen nach Z 3 spätestens drei Monate ab der Bestätigung des Eingangs der Meldung Rückmeldung zu erstatten.
(2) Erforderlichenfalls ist die hinweisgebende Person um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen.
(3) Jede Meldung ist von der internen Stelle auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die interne Stelle kann eine Meldung zurückweisen,
1. die nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt oder
2. aus der keine Anhaltspunkte für ihre Stichhaltigkeit hervorgehen.
Offenkundig falsche oder irreführende Meldungen sind zurückzuweisen.
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