(1) Die Aufgaben der externen Stelle für die Meldung von Verstößen gegen die vom sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 4 erfassten Rechtsvorschriften obliegen, soweit es sich dabei um Angelegenheiten handelt, bei denen dem Land die Gesetzgebung zukommt, der oder dem NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten.
(2) Die hinweisgebende Person soll Meldungen in erster Linie internen Stellen geben, es sei denn, die Behandlung entsprechend den Bestimmungen des 2. Abschnitts ist nicht möglich, nicht zweckentsprechend oder nicht zumutbar oder erwies sich als erfolglos oder aussichtslos. Eine Meldung von Verstößen an die externe Stelle kann nach Nutzung eines internen Hinweisgebersystems oder ohne vorherige Nutzung eines internen Hinweisgebersystems erfolgen.
(3) Die externe Stelle ist weisungsfrei und so zu planen, einzurichten und zu betreiben, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in der Meldung gegebenen Informationen, insbesondere die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person und der betroffenen Person, gewährleistet sind und jenen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die nicht mit den Aufgaben der externen Stellen betraut sind, der Zugriff auf diese Informationen verwehrt ist.
(4) Für den Fall, dass bei der externen Stelle Meldungen über Verstöße ohne Nutzung des hierfür vorgesehenen externen Hinweisgebersystems einlangen, ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Meldungen vollständig und unverzüglich den zuständigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern übermittelt werden und die Identität der hinweisgebenden Person und der betroffenen Person nicht offengelegt wird.
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