§ 11 § 11
In Kraft seit 04. November 2022
Up-to-date
Die interne Stelle hat Informationen über ihr internes Hinweisgebersystem und dessen Nutzung in einer Form bereitzustellen, die es jenen Personen, die zur Meldung von Informationen über Verstöße über dieses interne Hinweisgebersystem berechtigt sind, ermöglicht, es zweckentsprechend zu nutzen. Weiters hat sie Informationen über die Verfahren für externe Meldungen an die jeweils zuständigen Stellen in leicht zugänglicher und verständlicher Form bereitzustellen.
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