(1) Die Identität der hinweisgebenden Person sowie die Identität der von der Meldung betroffenen Person sind zu schützen. Die Identität darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen oder externen Stelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der hinweisgebenden Person offengelegt werden. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität der hinweisgebenden Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Identität der hinweisgebenden Person und die in Abs. 1 genannten Informationen nur dann offengelegt werden, wenn
1. dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf den Verfahrenszweck notwendig ist und
2. dies im Hinblick
a) auf die Wahrung der Rechte der von der Meldung betroffenen Person und
b) auf eine Gefährdung der hinweisgebenden Person
verhältnismäßig ist.
(3) Die hinweisgebende Person ist vor der Offenlegung der Identität gemäß Abs. 2 von der Offenlegung zu unterrichten, es sei denn, die Unterrichtung würde das verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verfahren gefährden. Die Gründe für die Offenlegung sind schriftlich darzulegen.
(4) Wird der Inhalt einer Meldung anderen als den zuständigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern einer internen oder externen Stelle bekannt, insbesondere, weil die Meldung nicht unmittelbar in der zuständigen Stelle eingelangt ist, ist diesen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern die Offenlegung der Identität
1. der hinweisgebenden Person und
2. der von der Meldung betroffenen Person
untersagt.
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