§ 20 § 20
In Kraft seit 04. November 2022
Up-to-date
Die nach diesem Gesetz den Gemeinden und Gemeindeverbänden zukommenden Aufgaben und die Wahrnehmung der sonstigen damit in Zusammenhang stehenden, die Gemeinde treffenden Rechte und Pflichten sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.
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