(1) Die externe Stelle hat in einem gesonderten und leicht zugänglichen Abschnitt ihrer Internetseite insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:
1. die Voraussetzungen für den Schutz der hinweisgebenden Person (§ 5),
2. die Kontaktdaten für die Vornahme von externen Meldungen, insbesondere E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer mit der Angabe, ob die Telefongespräche aufgezeichnet werden,
3. die Verfahrensvorschriften für die Meldung von Verstößen,
4. die Vorschriften betreffend die Vertraulichkeit von Meldungen und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Art. 5 und 13 der Verordnung (EU) 2016/679,
5. die Art der aufgrund von Meldungen zu ergreifenden Folgemaßnahmen,
6. die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen,
7. die Verfügbarkeit einer vertraulichen Beratung für Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten und
8. die Voraussetzungen für den Entfall der Haftung für die Verletzung von Geheimhaltungspflichten.
(2) Auf Ersuchen sind Informationen nach Abs. 1 an interessierte Personen zu übermitteln.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden