(1) Die Meldung von Verstößen kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Eine mündliche Meldung muss wie folgt möglich sein:
– telefonisch,
– mittels anderer Art der Sprachübermittlung oder
– auf Ersuchen der hinweisgebenden Person innerhalb von zwei Wochen in Form einer physischen Zusammenkunft.
(2) Die externe Stelle hat
1. Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren,
2. das Einlangen der Meldung unverzüglich, spätestens binnen sieben Tagen nach Eingang der Meldung schriftlich zu bestätigen, sofern sich nicht die hinweisgebende Person ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder ein hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die Bestätigung des Einlangens der Meldung den Schutz der Identität der hinweisgebenden Person beeinträchtigen würde, und
3. die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen oder bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken und die hinweisgebende Person von der Weiterleitung der Meldung an diese Stellen zu verständigen; diese Stellen haben die Bestimmungen über den Schutz der hinweisgebenden Person nach diesem Gesetz und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, anzuwenden;
4. der hinweisgebenden Person über die Folgemaßnahmen nach Z 3 spätestens drei Monate oder, in hinreichend begründeten Fällen sechs Monate, ab der Bestätigung des Eingangs der Meldung, Rückmeldung zu erstatten.
(3) Enthält eine Meldung Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.
(4) Die externe Stelle hat jede Meldung unverzüglich auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen. Sie kann eine Meldung zurückweisen,
1. die nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt oder
2. aus der keine Anhaltspunkte für ihre Stichhaltigkeit hervorgehen oder
3. die ausschließlich einen eindeutig geringfügigen Verstoß zum Gegenstand hat oder
4. die mit denselben Informationen bereits gegeben wurde, ohne dass die externe Stelle Folgemaßnahmen für erforderlich hielt.
Offenkundig falsche oder irreführende Meldungen sind zurückzuweisen.
(5) Erforderlichenfalls ist die hinweisgebende Person um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen.
(6) Die externe Stelle hat Meldungen, deren Prüfung nicht in ihre Zuständigkeit fällt, auf sichere Weise an die gleichartigen externen Stellen des Bundes oder der Länder weiterzuleiten und die hinweisgebende Person hiervon zu verständigen.
(7) Die externe Stelle hat die hinweisgebende Person beim Kontakt mit den für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen zuständigen Behörden und Gerichten wirksam zu unterstützen.
(8) Das Amt der NÖ Landesregierung hat die externe Stelle bei ihren Aufgaben im Sinne des Abs. 2 zu unterstützen.
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