§ 5 § 5
In Kraft seit 04. November 2022
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(1) Die hinweisgebende Person ist zur Inanspruchnahme der im 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes festgelegten Verfahren und des damit zusammenhängenden Schutzes berechtigt, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die von ihr erlangten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.
(2) Dieses Gesetz gilt für anonyme Meldungen von Verstößen nur insoweit, als hinweisgebende Personen Anspruch auf Schutz nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts haben, wenn ihre Identität ohne ihr Zutun anderen bekannt wird und Schutzwürdigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 besteht.
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