(1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung von Verstößen gegen Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der im Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 21) aufgelisteten Rechtsakte der Union fallen und folgende Bereiche des Unionsrechts betreffen:
1. öffentliches Auftragswesen,
2. Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
3. Produktsicherheit und Produktkonformität,
4. Verkehrssicherheit,
5. Umweltschutz,
6. Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
7. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
8. öffentliche Gesundheit,
9. Verbraucherschutz und
10. Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Meldung von Verstößen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinn des Art. 325 AEUV sowie der genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.
(3) Dieses Gesetz gilt weiters für die Meldung von Verstößen gegen
– Binnenmarktvorschriften im Sinn des Art. 26 Abs. 2 AEUV,
– Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen sowie
– Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuer-Vorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.
(4) Dieses Gesetz gilt für die im Teil II des Anhangs zur Richtlinie (EU) 2019/1937 (§ 21) aufgelisteten sektorspezifischen Rechtsakte der Union nur insoweit,
– als es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt und
– die betreffende Frage durch diese sektorspezifischen Rechtsakte nicht verbindlich geregelt ist.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. den Schutz von Verschlusssachen;
2. den Schutz der anwaltlichen, notariellen und ärztlichen Verschwiegenheitspflichten;
3. das richterliche Beratungsgeheimnis;
4. das Strafprozessrecht.
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