(1) Die externe Stelle hat ihre Verfahren zur Behandlung von Meldungen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und entsprechend den dabei gemachten Erfahrungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen anderer externer Stellen anzupassen. Bei der Überprüfung und Anpassung dieser Verfahren hat sie auch die Erfahrungen anderer Behörden, die externe Hinweisgebersysteme eingerichtet haben, und die Entwicklungen des Marktes und der Technik zu berücksichtigen.
(2) Die externe Stelle hat bei ihr eingelangte Meldungen in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach folgenden Indikatoren zu erfassen:
1. Zahl der eingelangten Meldungen,
2. Zahl der Untersuchungen und Gerichtsverfahren, die aufgrund dieser Meldungen eingeleitet wurden, und deren Ergebnisse,
3. geschätzter finanzieller Schaden sowie im Anschluss an Untersuchungen und gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren zu den gemeldeten Verstößen eingezogene oder wiedereingezogene Beträge.
(3) Die Daten gemäß Abs. 2 sind jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres in einer Jahresübersicht zusammenzuführen und dem zuständigen Bundesminister zur Erstellung eines gesamtösterreichischen Berichts an die Europäische Kommission jährlich zu übermitteln.
(4) Die externe Stelle hat der NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände in Vollzug dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der Daten nach Abs. 2 zu berichten.
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