(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten zu bestärken, indem für Meldungen von Verstößen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung stehen. Dabei sind hinweisgebende Personen und Personen in ihrem Umkreis vor persönlichen Nachteilen zu schützen und unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen zu verhindern.
(2) Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz
1. die Mindestanforderungen an das Verfahren für bestimmte Personen (§ 3) bei Meldungen (§ 2 Z 1) von Verstößen (§ 2 Z 4) innerhalb einer juristischen Person (§ 9 Abs. 1) oder an die zuständige Behörde (§ 12),
2. die Einrichtung von Hinweisgebersystemen für die interne Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht beim Land Niederösterreich, bei den Gemeinden, bei den Gemeindeverbänden, bei den durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörpern, bei den sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen und bei juristischen Personen, deren Organisationsrecht durch Landesgesetz geregelt wird,
3. die Einrichtung eines Hinweisgebersystems für die externe Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht in jenen Angelegenheiten, bei denen dem Land die Gesetzgebung zukommt, und
4. den mit Meldungen nach Z 1 bis 3 im Zusammenhang stehenden Schutz der hinweisgebenden Person.
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