(1) Maßnahmen, die in Vergeltung einer gerechtfertigten Meldung (§ 5 Abs. 1) erfolgt sind, sind rechtsunwirksam, insbesondere der Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung.
(2) Die Person, die für eine der folgenden Maßnahmen, nämlich
1. Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung,
2. Diskriminierung, benachteiligende, ungleiche Behandlung oder sonstige benachteiligende Maßnahme,
3. Schädigung einschließlich Rufschädigung oder
4. Erfassung der hinweisgebenden Person auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass die hinweisgebende Person sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet,
als Vergeltung für eine gerechtfertigte Meldung (§ 5 Abs. 1) verantwortlich ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
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