(1) Dieses Gesetz tritt am 1.7.2000 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen über die Wahl der Organe der Verbandsversammlung und über die Vertreter des Verbandobmannes und des Verbandsobmannstellvertretrs treten erst ab der nächsten Periode der Verbandsversammlung in Kraft.
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