Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des G, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann und Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21. Mai 2026, LVwG-2025/22/3377-15, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Spruchpunkt A)1. des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (in der Folge: Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren u.a. einer Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO iVm § 5 StVO schuldig erkannt, weil er am Tatort zur Tatzeit ein näher spezifiziertes Fahrzeug gelenkt habe, obwohl er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Kostenbeitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Mit Spruchpunkt A)2. wurde dem Revisionswerber für einen bestimmten Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
2 Das Verwaltungsgericht führte hinsichtlich der Übertretung der §§ 5 und 99 Abs. 1b StVO begründend auf das Wesentliche zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe am Tatort zur Tatzeit ein Rettungsfahrzeug in einem durch Suchtgift (THC) beeinträchtigten Zustand gelenkt. Dies ergebe sich aus der völlig unstrittigen Blutauswertung durch das Institut für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Innsbruck. Der als Zeuge vernommene Meldungsleger habe beim Revisionswerber zahlreiche Symptome festgestellt, die auf eine Beeinträchtigung durch Suchtgift schließen ließen, wie etwa Unruhe, Zittern, schläfriges, verlangsamtes Verhalten sowie massives Augenlidflattern. Diese Symptome seien ausreichend, um einen Verdacht zu begründen, dass ein Suchtmittelmissbrauch vorliege, was sich in der Folge auch bestätigt habe. Der Revisionswerber sei über die Amtshandlung aufgeklärt worden. Das Verwaltungsgericht folge aus näheren Gründen den Angaben des Meldungslegers; der Revisionswerber hingegen habe keinen glaubwürdigen Eindruck gemacht und habe eine seinen Suchtgiftkonsum betreffend völlig unkritische Haltung. Bereits der verkehrspsychologischen Stellungnahme aus 2024 sei zu entnehmen, dass der Revisionswerber Einschränkungen aus der Befundlage zur Selbstkontrolle im Umgang mit illegalen Substanzen habe. Es gebe einen „hochgradig funktionalen Missbrauch von Cannabis und [...] Kokain mit einer weit über der Grenze des schadhaften Einsatzes von Alkohol“. Der Revisionswerber bedaure weder den Vorfall aus dem Jahr 2024 noch den derzeitigen, obwohl er ein Rettungsfahrzeug gelenkt habe, und sehe darin keine Verfehlung. Die vom Meldungsleger als Grund für die Anhaltung genannte Vorrangverletzung werde vom Revisionswerber nicht akzeptiert. Die von der Polizeiärztin festgestellten zahlreichen Symptome aus dem Gutachten seien unmittelbar nach der polizeilichen Anhaltung erstellt worden und hätten sich bei der Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht vollinhaltlich bestätigt. Das Gutachten habe die Einschätzung der Beeinträchtigung durch Suchtgift bestätigt. Die Blutabnahme habe die Gewissheit gebracht, dass der gewonnene Verdacht, die Beeinträchtigung sei auf Suchtgift zurückzuführen, zutreffe. Die Amtssachverständige sei aus näher genannten Gründen nicht befangen und habe alle Fragen des Vertreters des Revisionswerbers professionell beantwortet. Der Revisionswerber habe kein Privatgutachten eingeholt, obwohl die Verhandlung sogar seinetwegen einen Monat habe verschoben werden müssen und er hiefür genug Zeit gehabt habe. Das Gutachten der Amtssachverständigen setze sich eingehend mit der Problematik auseinander und habe die Fragen in Bezug auf die Symptomatik beantwortet. Die extremen Schlafprobleme habe der Revisionswerber selbst angegeben ebenso wie die (aufdosierte) Medikamenteneinnahme. Die Nasenseptumperforation sei eine klassische Komplikation eines chronischen intranasalen Kokainmissbrauches. Der Revisionswerber sei zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von THC und 11-Hydroxy-THC gestanden und nicht fahrfähig gewesen; sogar die im Ausland geltenden Grenzwerte seien deutlich überschritten worden, der Konsum von Kokain und Crack sei belegt, sodass die Beeinträchtigung allein schon auf die Suchtgifteinnahme zurückzuführen sei; die weiteren Faktoren führten in Kombination zu einer weiteren Reduktion der kognitiven, neuropsychologischen und motorischen Leistungsfähigkeit. Der Revisionswerber habe die angelastete Tat daher objektiv und subjektiv zu verantworten. Er habe auffallend sorglos gehandelt, zumal ein Verletzter im Rettungsfahrzeug gewesen sei. Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung, wobei es u.a. auf die einschlägige Vormerkung Bedacht nahm.
3 Gegen Spruchpunkt A)1. (nur hinsichtlich der Übertretung der §§ 5 und 99 Abs. 1b StVO) und A)2. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Das zu Ra 2026/02/0099 protokollierte Verfahren betrifft die angefochtene Übertretung der StVO (Spruchpunkt A)1.). Die Revision betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung (Spruchpunkt A)2.) ist zu Ra 2026/01/0071 anhängig.
4 Die Revision erweist sich hinsichtlich des Spruchpunktes A)1. des angefochtenen Erkenntnisses als unzulässig:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber erachtet die Revision zunächst deshalb als zulässig, weil seinen Beweisanträgen nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei. Er habe die kontradiktorische Einvernahme beider Polizeibeamter beantragt; einvernommen worden sei jedoch nur der Meldungsleger. Auch der zweite Polizeibeamte sei jedoch „unmittelbarer Tatzeuge“, weshalb keine umfassende Sachverhaltsgrundlage vorliege und die Beweiswürdigung vorweggenommen worden sei. Das Verfahren sei daher mangelhaft. Überdies habe er einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens eines externen Sachverständigen aus dem Bereich Verkehrspsychologie/Medizin gestellt. Die Dokumentation der Amtsärztin sei lückenhaft und widersprüchlich, worauf er bereits im Verwaltungsverfahren hingewiesen habe. Dem Erkenntnis ließe sich nicht entnehmen, welche exakt darzustellenden und festzustellenden Umstände die Amtsärztin zu ihrer klinischen Einschätzung einer Beeinträchtigung durch Suchtgiftkonsum geführt hätten. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtes sei mangelhaft. Sein Medikamentenkonsum könne nicht stattgefunden haben, weil im klinisch-toxikologischen Gutachten keine Nachweise auf den im Medikament „Trittico“ enthaltenen Wirkstoff gefunden worden seien. Das Verwaltungsgericht habe „einfach“ wieder die Amtssachverständige beigezogen, die die klinische Untersuchung durchgeführt habe. Es sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, ein Privatgutachten beizubringen. Die Amtsärztin habe die Erstuntersuchung durchgeführt und bereits das erstinstanzliche Gutachten erstellt. Dies sei aufgrund einer Interessenkollision nicht zulässig, die Amtsärztin habe zu Unrecht eine Blutabnahme angeordnet. Es gebe Fehler und Widersprüche in der Dokumentation und daher eine Interessenkollision. Die Amtsärztin sei aus diesen Gründen befangen gewesen, weil sie bereits in erster Instanz mitgewirkt habe.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 15.4.2025, Ra 2025/02/0051, mwN).
10 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden muss, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. VwGH 16.10.2025, Ra 2025/02/0158, mwN).
11 Eine derartige Relevanzdarstellung enthält die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision jedoch weder hinsichtlich des nicht eingeholten Privatgutachtens noch der Einvernahme des zweiten Polizeibeamten (vgl. VwGH 26.1.2026, Ra 2025/02/0233, mwN).
12 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen weiters gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine grundsätzlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat jedoch stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wurde. Bei der Beurteilung, ob Bedenken gegen die Unbefangenheit des Amtssachverständigen zu Recht bestehen, kommt es vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK darauf an, ob diese Bedenken objektiv gerechtfertigt sind, wobei dafür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte drei Faktoren für maßgeblich erachtet wurden: 1. die Natur der dem Sachverständigen übertragenen Aufgabe, 2. die Stellung des Sachverständigen in der Hierarchie der Partei des Verfahrens, und 3. seine Rolle im Verfahren, insbesondere im Hinblick auf das seinem Gutachten beigemessene Gewicht (vgl. etwa VwGH 15.11.2023, Ra 2022/02/0169, mwN).
13 Die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage vertretbar gelöst hat (vgl. etwa VwGH 10.9.2025, Ra 2025/02/0026, mwN).
14 Das Verwaltungsgericht ist dem Vorwurf der Befangenheit mit näherer Begründung nicht gefolgt. Dass diese Beurteilung in unvertretbarer Weise erfolgt wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt. Weder die Tatsache, dass der Revisionswerber Befund- und Gutachtenserstattung der Amtssachverständigen bemängelt hat, noch der Umstand, dass die Amtssachverständige vorliegend eine für den Revisionswerber ungünstige gutachterliche Stellungnahme erstattet hat, vermögen eine Befangenheit zu begründen (vgl. VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170, mwN).
15 Darüber hinaus wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, es fehlten Feststellungen dahingehend, dass beim Revisionswerber eine Beeinträchtigung im Sinn des § 5 Abs. 1 StVO vorgelegen habe, die zur Fahruntüchtigkeit geführt habe. Das Verwaltungsgericht sei dadurch von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Ein bestimmter THC-Wert im Blut belege noch nicht, dass der Revisionswerber fahruntauglich gewesen sei, weil es keine Grenzwerte gebe. Es hätten keine klinischen Auffälligkeiten seinerseits vorgelegen. Die Beeinträchtigung sei nicht nachvollziehbar dargestellt worden und die vermeintliche Vorrangverletzung durch den Revisionswerber habe nicht stattgefunden; er habe kein besonders auffälliges Fahrverhalten gezeigt. Das Verwaltungsgericht treffe in Verkennung der Rechtslage keine Feststellungen zum klinischen Zustand des Revisionswerbers und zu den Befundgrundlagen. Das chemisch-toxikologische Gutachten liefere allein gerade nicht den Beweis, dass überhaupt eine Beeinträchtigung vorgelegen sei.
16 Ein Grenzwert, bei dem jedenfalls eine zur Fahruntauglichkeit führende Beeinträchtigung durch Suchtgift anzunehmen ist (wie dies bei der Frage der Beeinträchtigung durch Alkohol der Fall ist), oder eine Ausnahme für Suchtgifte, bei denen keine Beeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO anzunehmen ist, wurde vom Gesetzgeber nicht festgelegt (vgl. VwGH 15.3.2024, Ra 2022/02/0116, mwN).
17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann durch die klinische Untersuchung zwar die Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt werden. Nach einer solchen Feststellung ist jedoch zwingend eine Blutabnahme vorzunehmen. Erst die Blutabnahme bringt demnach Gewissheit, ob der durch die klinische Untersuchung gewonnene Verdacht, die Beeinträchtigung sei auf eine Suchtgifteinnahme zurückzuführen, zutrifft. Die Bedeutung der klinischen Untersuchung liegt jedenfalls in der Feststellung, ob der Lenker fahrtüchtig ist (vgl. VwGH 25.1.2024, Ra 2024/02/0003, mwN).
18 Ob die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist (spezifische Fahruntüchtigkeit gemäß § 5 Abs. 1 StVO) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß § 58 Abs. 1 StVO vorliegt (etwa wegen starker Übermüdung), ist-abgesehen von den Fällen der Verweigerung-anhand der Blutuntersuchung festzustellen (vgl. erneut VwGH 25.1.2024, Ra 2024/02/0003, mwN).
19 Ausschlaggebend für den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 StVO ist daher, ob die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch die Substanz beeinträchtigt war (vgl. VwGH 4.7.2022, Ra 2021/02/0247).
20 Anders als der Revisionswerber vermeint ist dem angefochtenen Erkenntnis noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, von welchen Ausfallserscheinungen und Beeinträchtigungen sowohl der den Revisionswerber anhaltende Meldungsleger als auch die kurz darauf die klinische Untersuchung durchführende Amtsärztin ausgegangen sind. Im Revisionsfall steht darüber hinaus fest, dass im Blut des Revisionswerbers u.a. Tetrahydrocannabinol (THC) in näher dargestellter Konzentration nachgewiesen wurde. Dabei handelt es sich um einen der im Anhang V.1 der Suchtgiftverordnung aufgezählten Stoffe, die gemäß § 1 Abs. 2 Suchtgiftverordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 2 SMG Suchtgiften gleichgestellt sind. Die zunächst festgestellte Beeinträchtigung des Revisionswerbers wurde daher sodann durch die-vom Revisionswerber im Übrigen unbestrittene-Blutanalyse bestätigt. Das Verwaltungsgericht ist daher nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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