Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des G, vertreten durch Mag. Georg Lampl, Rechtsanwalt in Vorchdorf, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10. Oktober 2025, LVwG 607624/9/SE, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde dem Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Last gelegt, am Tatort zur Tatzeit ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und damit § 99 Abs. 1b in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO verletzt zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,(Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt und er wurde zur Zahlung eines Kostenbeitrages gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG verpflichtet. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe sein Kraftfahrzeug am Tattag um 14:56 Uhr auf der Westautobahn zu einem Busparkplatz auf einem Autobahnparkplatz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Zeugin sei hinter ihm gefahren; ihre Beifahrerin habe aufgrund seiner auffälligen Fahrweise die Polizei verständigt und ein Foto vom Kraftfahrzeug gemacht. Der Zeuge habe am Parkplatz eine Parkraumüberwachung durchgeführt und den Revisionswerber in seinem Kraftfahrzeug aufgefunden; dieses habe er schräg auf einem Busparkplatz abgestellt, wobei ca. ein Drittel des Fahrzeughecks in die Fahrbahn hineingeragt sei. Der Revisionswerber habe sich am Fahrersitz mit Liegesitzeinstellung mit geschlossenen Augen im Kraftfahrzeug befunden und nach dem Klopfen des Zeugen um 15:08 Uhr die Autotür sofort geöffnet. Nach der Durchführung eines Alkoholvortests sei die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung erfolgt. Diese habe um 15:27 Uhr einen Wert von 0,55 mg/l ergeben.
3 Das Verwaltungsgericht begründete in seiner Beweiswürdigung ausführlich, aufgrund welcher Beweisergebnisse es zur Feststellung dieses Sachverhaltes gelangt sei. Zu den Aussagen des Revisionswerbers zum konsumierten Alkohol führte es aus, diese divergierten und seien aufgrund näherer Erwägungen unglaubhaft und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Der Revisionswerber habe entsprechende Alkoholmengen bereits vor Fahrtantritt konsumiert und es habe keinen Nachtrunk gegeben. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der angelasteten Übertretung seien erfüllt. Schließlich begründete das Verwaltungsgericht noch die Strafbemessung, die Kostenentscheidung und den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst vor, es liege eine Abweichung des Erkenntnisses von den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2021/02/0084 sowie 85/02/0019 vor: eine nach dem Tatzeitpunkt vorliegende Alkoholbeeinträchtigung habe nicht zur Folge, dass sich der Revisionswerber bereits zum Tatzeitpunkt in einem solchen Zustand befunden habe. Es müsse eine amtsärztliche Rückrechnung vorgenommen werden, die das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen habe; es nehme den Messwert von 15:27 Uhr und stelle fest, dass um 14:56 Uhr eine Alkoholbeeinträchtigung vorgelegen sei. Es seien keine Alkoholisierungssymptome festgestellt worden. Der Messwert betreffe 15:27 Uhr und nicht 14:56 Uhr. Es sei aufgrund der Feststellungen nicht klar, wann eine Alkoholisierung vorgelegen sei. Demgegenüber seien auch Spruch und Begründung widersprüchlich, weil das Verwaltungsgericht in den Spruch nicht die Uhrzeit der Messung aufgenommen habe. Die Begründung sei mangelhaft. Überdies liege eine Abweichung von der Begründungspflicht des Erkenntnisses vor, weil fraglich sei, ob dem Revisionswerber ein „Nachtrunk“ zuzubilligen sei; die Aussage des Zeugen in einer Aktennotiz habe nicht verwendet werden dürfen, weil diese nicht verlesen worden sei. Der Revisionswerber habe angegeben, einige Schluck Schnaps am Parkplatz konsumiert zu haben. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob ein Nachtrunk ohne amtsärztliches Gutachten und ohne unmittelbare Wahrnehmungen der Zeugen pauschal als unglaubhaft verworfen werden dürfe.
9 Soweit der Revisionswerber eine Abweichung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, weil aus seiner Sicht das Verwaltungsgericht zum Nachtrunk keine „Negativfeststellung“ hätte treffen dürfen, ist auszuführen, dass die Sachverhalte in den zitierten Erkenntnissen anders gelagert waren. Im Revisionsfall liegen zwischen der Fahrt des Revisionswerbers um 14:56 Uhr und dem Antreffen am Parkplatz um 15:08 Uhr durch den Zeugen lediglich 12 Minuten. Ein Abweichen von der zitierten Rechtsprechung ist daher nicht ersichtlich.
10 Soweit die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes gerügt wird, ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zukommt. Die Beweiswürdigung ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, das heißt nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen; die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 18.1.2022, Ra 2021/02/0223 0225, mwN).
11 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision hält die vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall vorgenommene Beweiswürdigung den dargestellten Prüfkriterien der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes vor dem Hintergrund der divergierenden Angaben allein des Revisionswerbers und der oben dargestellten kurzen Zeitspanne im Revisionsfall stand.
12Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. VwGH 16.10.2025, Ra 2025/02/0158, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht.
13 Sofern der Revisionswerber das Fehlen einer Beweisaufnahme im Hinblick auf ein Sachverständigengutachten moniert, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, dem Verwaltungsgericht obliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0126, mwN). Solches ist angesichts der Tatsache, dass der Revisionswerber keine Relevanz der unterlassenen Beweisaufnahme aufzeigt, nicht ersichtlich.
14Anders als der Revisionswerber behauptet, hält daher auch die Begründung des Verwaltungsgerichtes den Prüfkriterien des Verwaltungsgerichtshofes stand; eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich (vgl. VwGH 8.10.2025, Ra 2025/02/0167, mwN).
15Da das Verwaltungsgericht den Nachtrunkbehauptungen des Revisionswerbers nicht folgte, war eine Rückrechnung nicht erforderlich (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2018/02/0036, mwN).
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2026
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