Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des F, vertreten durch Dr. Stefan Geiler, MMag. Dr. Stefan Dorner und MMag. Dr. Simon Schafferer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21. Mai 2026, Zl. LVwG-2026/22/0410-9, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Spruchpunkt A)1. des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (in der Folge: Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerber in der Sache mit einer näher bezeichneten Maßgabe u.a. einer Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO iVm § 5 StVO schuldig erkannt, weil er am näher genannten Tatort zur näher genannten Tatzeit ein näher spezifiziertes Fahrzeug gelenkt habe, obwohl er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Kostenbeitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben.
2 Mit dem-hier allein gegenständlichen-Spruchpunkt A)2. wurde dem Revisionswerber in der Sache mit einer näher bezeichneten Maßgabe seine Lenkberechtigung für näher genannte Klassen ab dem 1. Juni 2026 entzogen und wurden näher genannte begleitende Maßnahmen angeordnet. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
3 Begründend stützte sich das Verwaltungsgericht auf die Bindungswirkung des mit Spruchpunkt A)1. dieses Erkenntnisses erfolgten Schuldspruchs betreffend eine Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO iVm § 5 StVO.
4 Die gegen Spruchpunkt A)1. gerichtete Revision des Revisionswerbers wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Juni 2026, Ra 2026/02/0099, zurückgewiesen.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 7.5.2026, Ra 2026/01/0006, mwN).
9 Der Revisionswerber behauptet zur Zulässigkeit der Revision zusammenfassend, dass die mit Spruchpunkt A)1. erfolgte Bestrafung nicht hätte erfolgen dürfen. Ein Vorbringen betreffend die-hier gegenständliche-mit Spruchpunkt A)2. ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung samt begleitender Maßnahmen ist dem Zulässigkeitsvorbringen hingegen nicht zu entnehmen.
10 Mit Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts wurde die mit Spruchpunkt A).1. ausgesprochene Bestrafung rechtskräftig (vgl. VwGH 15.4.2025, Ra 2025/04/0013 bis 0025, mwN).
11 Dieser Bestrafung kommt somit Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu, woran die Einbringung einer außerordentlichen Revision (auch) gegen den diese Bestrafung betreffenden Spruchpunkt des angefochtenen Erkenntnisses nichts änderte (vgl. VwGH 11.3.2026, Ra 2026/01/0016, mwN). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen daher nicht aufgezeigt.
12 Mangels Überschreiten der Zulässigkeitsschwelle der vorliegenden Revision ist es dem Verwaltungsgerichtshof auch verwehrt, auf die in den Revisionsgründen angesprochenen Rechtsfragen (hier: betreffend die [Dauer der] Entziehung der Lenkberechtigung) inhaltlich einzugehen (vgl. etwa VwGH 25.9.2025, Ra 2025/01/0181 bis 0185, mwN).
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juli 2026
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