Ra 2021/02/0247 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Methadon wird im Anhang I der Suchtgiftverordnung als einer der Stoffe (I.1.b.) gemäß § 2 Abs. 1 SMG 1997 aufgezählt. Diese Substanz fällt demnach unstrittig unter die Suchtgiftverordnung und ist damit ein Suchtgift iSd § 2 Abs. 1 SMG 1997. Nicht von Relevanz für die Frage der Beeinträchtigung durch Suchtgift iSd § 5 Abs. 1 StVO 1960 zum Zeitpunkt des Lenkens ist dabei die Frage, ob das Suchtgift etwa durch ärztliche Verschreibung oder ohne eine solche konsumiert wurde. Ausschlaggebend für den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 StVO 1960 ist vielmehr, ob die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch die Substanz beeinträchtigt war.