Gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Das VwG hat jedoch stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim VwG angefochten wurde (vgl. VfGH 7.10.2014, E 707/2014; VwGH 20.6.2016, Ra 2016/09/0046; 3.2.2017, Ra 2016/02/0055).
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