JudikaturVwGH

Ra 2025/02/0051 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
15. April 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision der B in E, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 22. Jänner 2025, 405 4/6400/1/28 2025, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. April 2024 wurde der Revisionswerberin zur Last gelegt, sie habe sich am 23. März 2024 um 23:12 Uhr an einem näher umschriebenen Ort nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Revisionswerberin habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b iVm. § 5 Abs. 2 StVO verletzt, weshalb über sie gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600, (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.

3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin sei zur Tatzeit am Tatort einer Lenker und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden, bei der an ihr Alkoholgeruch wahrgenommen worden sei. Ein Passivtest habe ein positives Ergebnis erbracht. Die Revisionswerberin sei zur Untersuchung der Atemluft mit einem Alkomat aufgefordert worden, wobei keine gültige Messung zustande gekommen sei. Sie habe noch im Zuge der Amtshandlung auf eine Operation verwiesen und einen Verband im Bauchbereich vorgezeigt. Die Amtshandlung sei beendet und das Verhalten der Revisionswerberin als Verweigerung, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, gewertet worden, weil den Polizeibeamten die vorgebrachten Gründe nicht tauglich erschienen, das Nichtzustandekommen der Testung zu erklären. Bei der Revisionswerberin sei am 15. März 2024 eine „diagnostische Laparoskopie mit Chrom[o]pertubation“ durchgeführt worden. Am 19. März 2024 habe sich die Revisionswerberin aufgrund „laut Anamnese vaginalen Blutungen und Schmerzen in der Wunde bei Z. n. obiger Operation“ im Uniklinikum Salzburg vorgestellt, wobei eine Nachblutung nach einer „frustranen diagnostischen Hysteroskopie“ diagnostiziert und die Revisionswerberin wieder entlassen worden sei. Die Durchführung des Atemlufttests mittels Alkomaten und die Erzielung einer gültigen Messung sei der Revisionswerberin am 23. März 2024 aus medizinischen Gründen nicht unmöglich gewesen.

4 Anschließend legte das Verwaltungsgericht seine beweiswürdigenden Erwägungen offen. Dabei stützte es sich neben den als glaubwürdig erachteten Aussagen der drei in der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommenen amtshandelnden Polizeibeamten sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen insbesondere auf das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen vom 19. Dezember 2024. Aus diesem ergebe sich, dass zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Schmerzsymptomatik im Bereich der Bauchdecke vorgelegen sei, die einer korrekten Bedienung des Alkoholtestgerätes entgegengestanden wäre. Weiters begründete das Verwaltungsgericht, weshalb es das Gutachten des Amtssachverständigen entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin in ihrer Stellungnahme vom 3. Jänner 2025 weder als unschlüssig noch als widersprüchlich erachte und von der beantragten Einvernahme der behandelnden Ärzte abgesehen werden könne. Schließlich verwies das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die von der Revisionswerberin in dieser Stellungnahme vorgebrachte massive bzw. starke Schmerzsymptomatik auch darauf, dass die Revisionswerberin eigenen Angaben zufolge noch vor der durchgeführten Kontrolle in der Lage gewesen sei bzw. die Kraft gehabt habe, „Dinge“ einzupacken und zu übersiedeln, und sich für imstande gehalten habe, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

5 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die Amtshandlung sei nach mehreren Fehlversuchen bei der Beatmung des Alkomaten beendet, von der Verbringung der Revisionswerberin zu einem Amtsarzt nach § 5 Abs. 4a und 5 StVO zur klinischen Untersuchung oder Blutabnahme abgesehen sowie Anzeige erstattet worden, weil die einschreitenden Polizeibeamten die von der Revisionswerberin vorgebrachten Gründe aufgrund des Verlaufes der Amtshandlung als nicht tauglich erachtet hätten, das Nichtzustandekommen eines Messergebnisses zu erklären; diese Beurteilung sei ihnen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zugestanden. Die Beurteilung der Polizeibeamten sei durch den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen bestätigt worden, weshalb von einer Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung auszugehen sei. Der Revisionswerberin sei vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Anschließend erläuterte das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung sowie die Kostenentscheidung.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7 Die Revision erweist sich als unzulässig:

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil die Revisionswerberin die Organe der Straßenaufsicht unverzüglich und eindeutig über ihre medizinischen Einschränkungen informiert habe, die eine Atemalkoholuntersuchung unmöglich gemacht hätten, weshalb eine klinische Untersuchung oder Blutabnahme durchzuführen gewesen wäre. Es sei unklar, in welchem Umfang die Organe der Straßenaufsicht vorgebrachte medizinische Gründe eigenständig überprüfen und bewerten dürften. Es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob Organe der Straßenaufsicht eine eigene medizinische Plausibilitätsprüfung durchführen müssten bzw. dürften oder ob die bloße Wahrnehmbarkeit (offensichtlich nachvollziehbarer) medizinischer Gründe in der Person des Lenkers ausreiche, um gesetzlich verpflichtend einem Arzt gemäß § 5 Abs. 5 StVO einschalten zu müssen. Zudem sei das Verwaltungsgericht der beantragten Einvernahme der behandelnden Ärzte nicht nachgekommen; diese hätten weitere Aufschlüsse zur tatsächlichen Schmerzintensität, zum klinischen Zustand der Revisionswerberin oder zur medizinischen Notwendigkeit einer stationären Behandlung, welche sie im Rahmen der am 19. März 2024 durchgeführten Untersuchung hätten gewinnen können, geben können. Dadurch sei der Revisionswerberin die Möglichkeit vorenthalten worden, den Ausführungen des Amtssachverständigen gleichwertig entgegenzutreten. Das Verwaltungsgericht habe sich einzig auf das Sachverständigengutachten, das sechs Monate nach der Verkehrskontrolle erstellt worden sei, gestützt. Damit einem Gutachten gleichwertig entgegengetreten werden könne, bedürfe es eines aussagekräftigen, für den konkreten Anlassfall heranziehbaren Sachverständigengutachtens. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt.

12 Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

13Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der gemäß § 5 Abs. 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend (das heißt bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen hinzuweisen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z 2 StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem in § 5 Abs. 5 StVO genannten Arzt zu bringen (vgl. VwGH 18.1.2023, Ra 2022/02/0231, mwN).

14Im Hinblick auf die hierbei (zunächst) durch Organe der Straßenaufsicht vorzunehmende Beurteilung der Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattests im Sinne des § 5 Abs. 5 Z 2 StVO hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein Organ der Straßenaufsicht selbst beurteilen darf (und soll), ob die vorgebrachten Gründe überhaupt tauglich sind, eine Nichtdurchführung der Atemluftalkoholuntersuchung zu erklären. Nur im Falle, als das Organ der Straßenaufsicht dies bejaht und die Atemluftuntersuchung abschließt, kommt eine Bestrafung nach § 5 Abs. 2 StVO nicht (mehr) in Betracht. Beurteilt das Organ der Straßenaufsicht die vom Revisionswerber vorgebrachten Gründe hingegen im aufgezeigten Sinn als nicht tauglich, so ist zu unterscheiden ob er dazu tatsächlich aus medizinischen Gründen außer Stande war. Trifft das zu, ist eine Bestrafung nach § 5 Abs. 2 StVO ebenso wenig rechtens. Wird aber die Beurteilung des Organs der Straßenaufsicht bestätigt, darf die Behörde zu Recht von einer Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung ausgehen (vgl. VwGH 2.7.2024, Ra 2024/02/0101; 27.1.2006, 2005/02/0321, jeweils mwN).

15 Entgegen dem Revisionsvorbringen wurden die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfragen betreffend den Umfang der Befugnis der Organe der Straßenaufsicht zur Beurteilung im konkreten Einzelfall geltend gemachter medizinischer Gründe im Hinblick auf eine behauptete Unmöglichkeit der Untersuchung der Atemluft vom Verwaltungsgerichtshof somit bereits beantwortet und sind demnach nicht geeignet die Zulässigkeit der Revision zu begründen.

16 Dass das Verwaltungsgericht von der dargestellten Rechtsprechung abgewichen ist, wird von der Revisionswerberin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

17Sofern die Revision unter Verweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juli 2010, 2009/02/0356, sowie vom 9. Mai 2018, Ra 2018/02/0064, vermeint, bereits der bloße Verweis auf ihre Operation im Bauchbereich hätte die Polizeibeamten zu einem Vorgehen nach § 5 Abs. 5 StVO veranlassen müssen, verkennt sie, dass die zitierten Entscheidungen jeweils einen anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt betrafen: In diesen Fällen wurde von den zu untersuchenden Personen jeweils eine Einschränkung der Lungenfunktion geltend gemacht, was vom Verwaltungsgerichtshof als eindeutiger, konkreter Hinweis auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen gewertet wurde und in Folge eine Bestrafung wegen Verweigerung der Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs. 2 StVO ausschloss bzw. zu einem Vorgehen nach § 5 Abs. 5 StVO verpflichtete (vgl. hierzu auch die auf die zitierten Erkenntnisse aufbauenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH 18.4.2023, Ra 2023/02/0054; 22.4.2024, Ra 2023/02/0219). Eine solche Beeinträchtigung der Lungenfunktion wurde von der Revisionswerberin nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes jedoch nicht vorgebracht, sodass insofern auch kein Abgehen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargetan wurde (vgl. erneut VwGH 18.4.2023, Ra 2023/02/0054).

18Wenn sich die Revision weiters gegen das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Gutachten des vom Verwaltungsgericht beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen vom 19. Dezember 2024 wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, nicht in tauglicher Weise entgegengetreten werden kann. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. VwGH 28.2.2025, Ra 2025/02/0012, mwN).

19Eine Unschlüssigkeit dieses Gutachtens wird weder mit dem bloßen Verweis auf den zwischen der Verkehrskontrolle und der Gutachtenerstellung liegenden Zeitraum noch durch die pauschale Behauptung, dass dieses nicht aussagekräftig und nicht auf den konkreten Anlassfall anwendbar sei, dargelegt. Ein auf gleicher fachlicher Ebene erstelltes Gegengutachten, das vom Verwaltungsgericht auf ebensolche Weise zu berücksichtigen gewesen wäre wie das Gutachten des von ihm selbst beigezogenen Sachverständigen, wurde von der Revisionswerberin im Verfahren nicht vorgelegt. Diesbezüglich wird in der Revision lediglich auf die in der Stellungnahme vom 3. Jänner 2025 beantragte Einvernahme der die Revisionswerberin am 19. März 2024 behandelnden Ärzte verwiesen, ohne näher auszuführen, was diese konkret hätten aussagen können und welche anderen oder zusätzlichen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. zur Relevanzdarlegung des behaupteten Verfahrensmangels VwGH 15.11.2023, Ra 2022/02/0169, mwN).

20 Im Übrigen verwies das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung, von der beantragten Beweisaufnahme abzusehen, auf den von diesen Ärzten erstellten gynäkologischen Befund vom 19. März 2024, aus dem sich keine starken bzw. massiven Schmerzen ergäben. Vielmehr ergibt sich aus diesem Schreiben wie auch im Gutachten des Sachverständigen ausgeführt , dass sich die Bauchdecke der Revisionswerberin als weich, ohne Abwehrspannung und Druckschmerz darstellte. Zudem sei die Revisionswerberin noch am selben Tag entlassen worden, sodass entgegen dem Revisionsvorbringen nach Einschätzung der behandelnden Ärzte auch keine Notwendigkeit einer stationären Behandlung bestand.

21 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 11.1.2024, Ra 2023/02/0233, mwN). Vor dem Hintergrund der dargestellten Erwägungen im angefochtenen Erkenntnis legt die Revision nicht dar, dass das Verwaltungsgericht von diesen rechtlichen Leitlinien abgewichen wäre.

22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. April 2025