Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Schärding, gegen Spruchpunkt I. (1) und II. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. Juli 2025, LVwG 607601/2/FP, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: H, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in Mattighofen), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Spruchpunkte I. (1) und II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde vom 23. Juni 2025 wurde dem Mitbeteiligten mit Spruchpunkt 2. zur Last gelegt, am Tatort zur Tatzeit ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 99 Abs. 1b in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 400, (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 12 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben wurde. Mit Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 23. Juni 2025 wurde dem Mitbeteiligten die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat entzogen.
2 Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, hob das bekämpfte Straferkenntnis (Spruchpunkt I.1) sowie den angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt I.2) ersatzlos auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Mit Spruchpunkt II. sprach es aus, dass der Mitbeteiligte keine Kosten zu entrichten habe. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Mitbeteiligte zur Tatzeit 15 Jahre alt gewesen und ein Kleinkraftrad am Tatort gelenkt habe. Er sei in eine Polizeikontrolle geraten, wobei dem Polizisten beim Mitbeteiligten Erscheinungen aufgefallen seien, die er als „Suchtgiftsymptome“ eingeordnet habe. Das KFZ des Mitbeteiligten sei einer Überprüfung unterzogen worden und der Mitbeteiligte dem Polizeiarzt vorgeführt worden, der zwischen 0:45 Uhr und 01:20 Uhr eine klinische Untersuchung durchgeführt habe. Dabei sei ein Formular mit näherem Inhalt ausgefüllt worden; als Beobachtung beim Anhalten fänden sich u.a. folgende Anmerkungen: Reaktion hektisch, Bindehäute gerötet, Pupillen erweitert, Pupillenreaktion träge, Schwierigkeit Gesprächsthema zu folgen, verwaschene Aussprache, weinerliches Verhalten; Medikamenteneinnahme bejaht. Im ärztlichen Gutachten sei u.a. die Frage der Drogeneinnahme bejaht worden (ein Joint). Weiters habe der Arzt ausgefüllt, dass der Mitbeteiligte unter einem Tremor gelitten habe. Der Finger Finger Test sei unsicher und zittrig gewesen, mit der falschen Anzahl an Wiederholungen. Die Nase sei nicht getroffen worden; der Harn sei positiv auf Amphetamine gewesen. Zusammengefasst habe der Arzt den Mitbeteiligten wegen Übermüdung, Suchtgift, Krankheit und Medikamenten als beeinträchtigt und nicht fahrfähig beurteilt.
4 Im Blut des Mitbeteiligten sei Amphetamin gefunden worden. Der toxikologische Befund wurde wörtlich wiedergegeben.
5 Das Verwaltungsgericht stellte in der Folge fest, es könne nicht festgestellt werden, dass der Mitbeteiligte im Zeitpunkt des Lenkens durch Suchtgift, Krankheit und Medikamente beeinträchtigt gewesen sei.
6 Beweiswürdigend erläuterte das Verwaltungsgericht dazu, es müsse den „wahren“ Sachverhalt ermitteln. Das „Kind“ (i.e. der ein Kleinkraftrad lenkende Mitbeteiligte) sei dem Gutachter um 1:00 Uhr früh „vorgeführt“ worden, nachdem es um ca. 21:00 Uhr einer „polizeilichen Prozedur“ unterzogen worden sei. Sämtliche Untersuchungen zu einer allfälligen Übermüdung hätten „spät nachts“ stattgefunden, zu einem Zeitpunkt, „an dem das Kind längst im Bett“ hätte sein sollen. Angesichts dieser Umstände verwundere es nicht, dass der Mitbeteiligte übermüdet gewesen sei. Aus dem Gutachten sei abzuleiten, dass eine Suchtgiftbeeinträchtigung nicht gegeben gewesen sei. Bei entsprechender medizinischer Indikation und stabil eingestellter Medikation sei die vorgelegene Amphetamin Konzentration für sich genommen „allerdings ohne weitere Ausfallerscheinungen“ tolerabel. Das diagnostizierte ADHS sei nicht geeignet, eine Fahruntüchtigkeit herbeizuführen. Eine Begründung des Gutachtens hinsichtlich der Übermüdung zum Zeitpunkt des Lenkens oder des Einflusses der Erkrankung fehle. Das Gutachten sei nicht geeignet, dem Verfahren zu Grunde gelegt zu werden.
7 Nach Wiedergabe der Rechtsvorschriften führte das Verwaltungsgericht rechtlich aus, das Gutachten erweise sich als zur Begründung der Beeinträchtigung ungeeignet, weil es eine Beeinträchtigung durch Suchtmittel annehme, die nach dem toxikologischen Gutachten in Zusammenschau mit der fachärztlichen Stellungnahme nicht vorgelegen sein könne. Es könne nicht gesagt werden, dass der Mitbeteiligte schon beim Lenken übermüdet gewesen sei. Eine „bloß geringfügige Konzentration“ von Suchtmittel im Blut des Mitbeteiligten, die nicht geeignet sei, eine Beeinträchtigung herbeizuführen, reiche nicht aus, um von einer Erfüllung des Tatbildes des § 5 Abs. 1 StVO ausgehen zu können. Daher gelte es nicht als erwiesen, dass der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO erfüllt sei. Das Verwaltungsstrafverfahren sei daher einzustellen gewesen.
8 Damit fehle es aber auch an der Erfüllung einer für die Entziehung der Lenkberechtigung erforderlichen Tatsache. Der Entziehungsbescheid sei aufzuheben.
9Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG seien keine Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben; Barauslagen seien vom Mitbeteiligten keine zu leisten.
10Die mündliche Verhandlung entfalle gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, zumal sich bereits aus der Aktenlage ergebe, dass die zugrundeliegenden Bescheide aufzuheben seien.
11 Mit der vorliegenden außerordentlichen Amtsrevision wird die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit begehrt. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er bestritt, dass die außerordentliche Revision von der Bezirkshauptmannschaft eingebracht worden sei. Die Fertigungsklausel weise die Wortfolge „Für den Bezirkshauptmann“ auf, überdies stehe in der Kopfzeile „Der Bezirkshauptmann von Schärding“. Dieser sei jedoch nicht zur Revisionserhebung befugt.
12Die außerordentliche Revision wird im jeweils zuständigen Senat hinsichtlich der Übertretung der StVO zu Ra 2025/02/0164 sowie hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung zu Ra 2025/11/0117 behandelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Übertretung der StVO erwogen:
13Der Bezirkshauptmann steht an der Spitze der monokratisch organisierten Bezirkshauptmannschaft. Alle Bescheide werden vom Bezirkshauptmann (oder in seinem Auftrag) erlassen (vgl. VwGH vom 17.11.2008, 2008/17/0190). Der Bezirkshauptmann ist aber nicht Behörde, sondern nur das entscheidende Organ; Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0111; VwGH 11.5.2017, Ra 2015/04/0094).
14Voraussetzung für die Zurechnung einer Erledigung an eine monokratisch organisierte Behörde wie die Bezirkshauptmannschaft ist die Genehmigung der Erledigung entweder durch den Leiter der Behörde selbst, oder durch einen zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter (vgl. VwGH 21.4.2016, Ra 2016/11/0017, mwN).
15 Eine durch den Bezirkshauptmann gefertigte außerordentliche Revision, die die Bezirkshauptmannschaft selbst auf ihrem Deckblatt als Revisionswerberin anführt und in der im Einleitungssatz ausgeführt wird, dass die „Bezirkshauptmannschaft Schärding innerhalb offener Frist gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 BVG nachstehende außerordentliche Revision“ erhebe, ändert demnach unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände nichts an der Zurechnung der Revision an die Bezirkshauptmannschaft Schärding. Eine behördliche Zuständigkeit des Bezirkshauptmannes selbst besteht nämlich nicht. Daran vermag auch die Fertigungsklausel „Der Bezirkshauptmann“ nichts zu ändern, zumal der Bezirkshauptmann den Willen der monokratischen Behörde Bezirkshauptmannschaft bildet (vgl. VwGH 27.10.2017, Ra 2016/17/0214).
16 Es liegt daher im Revisionsfall eine außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Schärding vor.
17 Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von einer Verhandlung abgesehen, weil das Verwaltungsgericht bei Unklarheiten den medizinischen Sachverständigen hätte vernehmen müssen, als zulässig. Sie ist auch berechtigt:
18Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG in Verwaltungsstrafsachen grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung ist nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen (vgl. VwGH 14.12.2018, Ra 2018/02/0294).
19Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
20Das Verwaltungsgericht hat zwar ausgeführt, den Sachverhalt von Amts wegen klären zu müssen, es hat jedoch gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen. Die Aktenlage ist diesbezüglich jedoch keinesfalls eindeutig:
21 Zum einen waren bereits dem anhaltenden Polizisten Beeinträchtigungssymptome des Mitbeteiligten zum Zeitpunkt der Anhaltung aufgefallen (gerötete Bindehäute, erweiterte Pupillen, träge Pupillenreaktion); zum anderen führt das toxikologische Gutachten nicht nur aus, dass die Amphetamin Konzentration des Mitbeteiligten „im mittleren Bereich“ gelegen sei (also nicht bloß wie das Verwaltungsgericht ausführt „geringfügig“), sondern auch, dass die Amphetamin Konzentration bei entsprechender medizinischer Indikation und stabil eingestellter Medikation auch „ohne wesentliche Ausfallerscheinungen“ tolerabel sei. Dem medizinischen Gutachten sind jedoch wesentliche Ausfallerscheinungen des Mitbeteiligten zu entnehmen. Selbst das toxikologische Gutachten, auf das sich das Verwaltungsgericht tragend stützt, erläutert, dass auf das Zentralnervensystem wirkende Substanzen die psychophysische Leistungsfähigkeit des Einzelnen in sehr unterschiedlichem Maße beeinflussen können. Ebenso können sich nicht Substanzkonsum-bezogene Faktoren auf ein situativ vorgelegenes Zustandsbild „relevant“ auswirken, weshalb die abschließende Beurteilung „unter Berücksichtigung aller Fall relevanten Anknüpfungstatsachen vorgenommen“ werden müsse.
22 Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch gerade nicht getan, indem es die in der Anzeige und im Gutachten auftretenden Ausfallerscheinungen negiert und den Sachverständigen hinsichtlich der für das Verwaltungsgericht offenen Fragen nicht befragt hat.
23 Es konnte daher keineswegs davon ausgegangen werden, dass bereits aus der Aktenlage feststand, dass das Straferkenntnis aufzuheben war. Das Verwaltungsgericht war vielmehr gehalten, ein Ermittlungsverfahren zur Frage durchzuführen, ob eine Beeinträchtigung durch Suchtgift vorgelegen hat, und in der Folge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung seine Entscheidung zu treffen.
24Es lagen damit die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 zweiter Fall VwGVG für ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht vor. Dieser Verfahrensmangel war im Hinblick auf Art. 6 EMRK jedenfalls wesentlich (vgl. erneut VwGH 11.12.2019, Ra 2019/02/0189, mwN).
25Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn eine außerordentliche Revision infolge Aufzeigens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat, auch eine andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit aufgreifen (vgl. etwa VwGH 5.9.2024, Ra 2024/09/0025, mwN).
26 Nach § 5 Abs. 1 erster Satz StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet.
27Ein Grenzwert, bei dem jedenfalls eine zur Fahruntauglichkeit führende Beeinträchtigung durch Suchtgift anzunehmen ist (wie dies bei der Frage der Beeinträchtigung durch Alkohol der Fall ist), oder eine Ausnahme für Suchtgifte, bei denen keine Beeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO anzunehmen ist, wurde vom Gesetzgeber nicht festgelegt (vgl. VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0164, mwN).
28Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann durch die klinische Untersuchung zwar die Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt werden. Nach einer solchen Feststellung ist jedoch zwingend eine Blutabnahme vorzunehmen. Erst die Blutabnahme bringt demnach Gewissheit, ob der durch die klinische Untersuchung gewonnene Verdacht, die Beeinträchtigung sei auf eine Suchtgifteinnahme zurückzuführen, zutrifft. Die Bedeutung der klinischen Untersuchung liegt jedenfalls in der Feststellung, ob der Lenker fahrtüchtig ist (vgl. VwGH 25.1.2024, Ra 2024/02/0003, mwN).
29 Die Fahrtüchtigkeit des Mitbeteiligten wurde nach der im Revisionsfall vorliegenden klinischen Untersuchung verneint.
30 Ob die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist (spezifische Fahruntüchtigkeit gemäß § 5 Abs. 1 StVO) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß § 58 Abs. 1 StVO vorliegt (etwa wegen starker Übermüdung), ist abgesehen von den Fällen der Verweigerunganhand der Blutuntersuchung festzustellen (vgl. erneut VwGH 25.1.2024, Ra 2024/02/0003, mwN).
31 Im vorliegenden Revisionsfall steht fest, dass im Blut des Mitbeteiligten Amphetamin nachgewiesen wurde, wobei es sich dabei um einen Wirkstoff handelt, dessen Konzentration im Blut des Mitbeteiligten auf die Einnahme eines ärztlich verordneten Medikamentes zurückzuführen ist.
32Amphetamin wird im Anhang IV der Suchtgiftverordnung als einer der Stoffe (IV.2.) aufgezählt, die gemäß § 1 Abs. 3 Suchtgiftverordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 3 SMG Suchtgiften gleichgestellt werden.
33Nach der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei für die Frage der Beeinträchtigung durch Suchtgift im Sinn des § 5 Abs. 1 StVO zum Zeitpunkt des Lenkens nicht von Relevanz, ob das Suchtgift etwa durch ärztliche Verschreibung oder ohne eine solche konsumiert wurde. Ausschlaggebend für den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 StVO ist vielmehr, ob die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch die Substanz beeinträchtigt war (vgl. VwGH 15.3.2024, Ra 2022/02/0116, zu Tramadol).
34Indem das Verwaltungsgericht erkennbar annahm, dass das im Blut des Mitbeteiligten nachgewiesene Amphetamin für das Vorliegen des objektiven Tatbildes des § 5 Abs. 1 StVO nicht relevant sei, weil es auf die Einnahme eines ärztlich verordneten Medikamentes zurückzuführen sei, wich es von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Damit belastete es sein Erkenntnis mit vorrangig wahrzunehmender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 3. November 2025
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