Ra 2018/02/0294 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das VwG hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG 2014 in Verwaltungsstrafsachen grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 legcit finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung ist nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen (VwGH 8.3.2018, Ra 2017/02/0273). Die Verhandlung im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung kann eine solche im Verwaltungsstrafverfahren nicht ersetzen.