Auch wenn die Erteilung der Approbationsbefugnis an eine deutsche Staatsbürgerin durch den Behördenleiter der Regelung des § 16 Slbg LVBG 2000 und damit "innerorganisatorischen Vorschriften" widersprach, wonach Verwendungen, die die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben beinhalten, ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen sind, ändert dies nichts daran, dass diese deutsche Staatsbürgerin Approbationsbefugnis besaß; die von ihr genehmigten Erledigungen sind daher nicht absolut nichtig, vielmehr als Bescheide der belangten Behörde zuzurechnen.
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