JudikaturVwGH

Ra 2024/02/0237 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des N W in G, vertreten durch Dr. Piotr Pyka, MSc, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 10/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. März 2024, LVwG S 94/001 2023, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 30. November 2022 wurde dem Revisionswerber (unter anderem) angelastet, ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und damit § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO verletzt zu haben, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 800, (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt wurde.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Es verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines näher genannten Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass dagegen eine Revision nicht zulässig sei.

3 Das Verwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, im Rahmen einer Lenker und Fahrzeugkontrolle seien von den amtshandelnden Polizisten beim Revisionswerber Auffälligkeiten in Richtung Suchtgiftbeeinträchtigung wahrgenommen worden. Die klinische Untersuchung durch die Amtsärztin habe eine Fahruntauglichkeit infolge einer Beeinträchtigung durch Suchtgift und Übermüdung ergeben. Laut Gutachten des Forensisch Toxikologischen Labors seien im Blut des Revisionswerbers THC (10,5 ng/ml), 11 OH THC (6,8 ng/ml) und THC COOH (183 ng/ml) nachgewiesen worden. Die Konzentration des THC sei im Vergleich zu anderen aufgefallenen Kraftfahrern im mittleren Bereich gelegen, der von 2,7 bis 13,2 ng/ml reiche, und damit in einem für charakteristische Cannabis Wirkung typischen Bereich. Die THC Carbonsäure (THC COOH) sei nicht psychoaktiv und gebe wegen ihrer Akkumulation Hinweise auf die Konsumhäufigkeit. Die hier vorgelegene Konzentration spreche für einen regelmäßigen Konsum THC hältiger Produkte. Aufgrund der festgestellten THC Konzentration sei aus toxikologischer Sicht vom Vorliegen einer straßenverkehrsrelevanten Beeinträchtigung auszugehen. Der tatsächliche Grad der Beeinträchtigung sei u.a. vom individuellen Ausmaß an Substanztoleranzen mitbestimmt. Die laut den übermittelten Informationen zum Zeitpunkt des Antreffens sowie bei der klinischen Untersuchung beobachteten und dokumentierten Auffälligkeiten bzw. Ausfallserscheinungen seien mit dem Laborbefund erklärbar. In dem nach Vorliegen der toxikologischen Auswertung erstatteten Nachtragsgutachten bestätigte die Amtssachverständige ihre ursprüngliche Einschätzung.

4 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf das amtsärztliche Gutachten und die Angaben der Amtsärztin in der mündlichen Verhandlung, insbesondere zu den von ihr festgestellten Auffälligkeiten im Rahmen der klinischen Untersuchung, sowie das Gutachten des Forensisch Toxikologischen Labors.

5 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass eine Strafbarkeit auch dann gegeben sei, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich allein noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte. Für die Annahme des Tatbildes des § 5 Abs. 1 StVO genüge es, dass die Fahruntüchtigkeit neben einer Beeinträchtigung durch Suchtgift auch auf weitere Ursachen (Übermüdung) zurückzuführen sei. Es sei unerheblich, ob die festgestellte THC Konzentration im Blut des Revisionswerbers auf den Konsum des angegebenen Medikamentes „Dronabinol“ mit dem Wirkstoff THC zur Schmerztherapie oder als Suchtmittel oder auf eine selbst abgeänderte Einnahme des genannten Medikaments zurückzuführen sei, habe doch das vorliegende Testergebnis im Blut des Revisionswerbers 10,5 ng/ml THC bestätigt und die Amtssachverständige den Revisionswerber im Rahmen der klinischen Untersuchung wegen Suchtgiftbeeinträchtigung und Übermüdung als nicht fahrfähig beurteilt. Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht seine Strafzumessung.

6 Mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2378/2024 5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vorerst an ihn erhobenen Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ab und trat diese gleichzeitig antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

7 In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision zunächst darin gelegen, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei ärztlich verordneter Medikation mit THC haltigen Schmerzmitteln vom Vorliegen eines „Suchtgifts“ im Sinn des § 5 Abs. 1 StVO gesprochen werden könne. Das von ihm eingenommene Medikament diene anders als in Fällen der Substitutionstherapie nicht als Suchtmittelersatz.

11 Dem ist Folgendes zu erwidern: Im Revisionsfall steht fest, dass im Blut des Revisionswerbers Tetrahydrocannabinol (THC) in näher dargestellter Konzentration nachgewiesen wurde. Dabei handelt es sich um einen der im Anhang V.1 der Suchtgiftverordnung aufgezählten Stoffe, die gemäß § 1 Abs. 3 Suchtgiftverordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 3 SMG Suchtgiften gleichgestellt sind.

12 Wenn die Revision argumentiert, der genannte Wirkstoff sei in einem vom Revisionswerber eingenommenen Schmerzmedikament enthalten gewesen, das ihm ärztlich verschrieben worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage der Beeinträchtigung durch Suchtgift im Sinn des § 5 Abs. 1 StVO zum Zeitpunkt des Lenkens nicht von Relevanz ist, ob das Suchtgift etwa durch ärztliche Vorschreibung oder ohne eine solche konsumiert wurde. Ausschlaggebend für den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 StVO ist vielmehr, ob die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch die Substanz beeinträchtigt war (vgl. VwGH 4.7.2022, Ra 2021/02/0247; dem folgend VwGH 15.3.2024, Ra 2022/02/0116).

13 Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision wird weiters die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts angegriffen und im Wesentlichen vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage der Anreicherung des THC im Körperdepot des Revisionswerbers auseinandergesetzt und die vorgelegten wissenschaftlichen Artikel und Beweisanträge (u.a. Einholung eines toxikologischen Gutachtens) zum Beweis dafür übergangen, dass der im Blutserum festgestellte THC Wert vor dem Hintergrund des chronischen Konsums nicht psychoaktiv gewesen sei und der Revisionswerber sein Fahrzeug in keinem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Medikation habe keinerlei negative Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers gehabt, was sich auch aus näher genannten Gutachten, die im Verfahren nach dem Führerscheingesetz eingeholt worden seien, ergebe.

14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Die Beurteilung, ob eine Beweisaufnahme im Einzelfall notwendig ist, obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 15.4.2025, Ra 2025/02/0051, mwN).

15 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt mit Sachverhaltskonstellationen, in welchen nicht nur eine Übermüdung des Beschuldigten festgestellt wurde, sondern auch eine geringe Menge an THC im Blut des Beschuldigten nachweisbar war, auseinandergesetzt und hierzu ausgesprochen, dass das Tatbild des § 5 Abs. 1 StVO auch dann erfüllt ist, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift, sondern noch auf weitere Ursachen (wie etwa Übermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (vgl. grundlegend: VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133; dem folgend etwa zu einer THC Konzentration von 0,50 ng/ml im Blut des Beschuldigten VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0098; VwGH 27.7.2022, Ra 2022/02/0080; sowie zu einer THC Konzentration von 0,67 ng/ml VwGH 13.2.2024, Ra 2022/02/0027; jeweils mwN). Der Frage, ob die Übermüdung auf den Suchtmittelkonsum zurückzuführen war, oder dieser andere Ursachen zugrunde lagen, maß der Verwaltungsgerichtshof hierbei keine weitere Bedeutung bei (vgl. zum Ganzen auch VwGH 15.3.2024, Ra 2024/02/0047, mwN).

16 Werden hingegen neben dem sich aus einer Blutuntersuchung ergebenden Konsum von potentiell beeinträchtigenden Substanzen im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO weitere mögliche Ursachen für die im Rahmen der klinischen Untersuchung festgestellte Fahruntüchtigkeit ausgeschlossen, so ist zu klären, ob dieser für sich genommen zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zum Zeitpunkt des Lenkens geführt hat (vgl. VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0164, mwN).

17 Im vorliegenden Revisionsfall wurde im Blut des Revisionswerbers eine Konzentration von THC im mittleren Bereich (10,5 ng/ml) nachgewiesen. Die im toxikologischen Gutachten ermittelten Blutwerte werden in der Revision nicht angezweifelt. Die Amtsärztin legte dar, dass der Revisionswerber zahlreiche körperlich und psychophysische Symptome aufgewiesen habe, welche auf eine Suchtmittelbeeinträchtigung schließen hätten lassen. Aufgrund der Untersuchung und der durchgeführten Tests sei sie zum Schluss gekommen, dass eine Beeinträchtigung durch Suchtgift und Übermüdung vorliege. Im Gutachten des Forensisch Toxikologischen Labors wird unter anderem ausgeführt, dass aus toxikologischer Sicht vom Vorliegen einer straßenverkehrsrelevanten Beeinträchtigung auszugehen sei, wobei der tatsächliche Grad der Beeinträchtigung unter anderem vom individuellen Ausmaß an Substanztoleranz mitbestimmt sei. Die zum Zeitpunkt des Antreffens sowie der klinischen Untersuchung beobachteten und dokumentierten Auffälligkeiten bzw. Ausfallserscheinungen wären mit dem chemisch toxikologischen Befund erklärbar.

18 Vor diesem Hintergrund kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es eine auf den Suchtmittelkonsum und die Übermüdung beruhende Fahruntüchtigkeit des Revisionswerbers als erwiesen annahm und von weiteren Beweisaufnahmen absah. Die Revision legt weder dar, dass diese Einschätzung grob fehlerhaft oder das Sachverständigengutachten unschlüssig war, noch zeigt sie konkret auf, inwiefern die Aufnahme weiterer Beweise zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte (zur Darstellung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels vgl. etwa VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170), zumal nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits die Kombination der Faktoren Übermüdung und Suchtmittelkonsum, sei sie auch geringfügig, für die fallbezogen gutachtlich gestützte Annahme der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit iSd § 5 Abs. 1 StVO ausreicht.

19 Die vom Revisionswerber bereits im Beschwerdeverfahren vorgelegten Zeitschriftenartikel beziehen sich auf die deutsche Rechtslage und die Frage der Anhebung des (zum damaligen Zeitpunkt) mit 1 ng/ml THC festgelegten Grenzwertes und der Sinnhaftigkeit der gesetzlichen Normierung von Grenzwerten bei THC. Eine Unschlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens und der Beweiswürdigung wird im Hinblick auf die festgestellte Konzentration von THC im mittleren Bereich (10,5 ng/ml) auch unter diesem Blickwinkel nicht aufgezeigt. Soweit in der Zulässigkeitsbegründung Bezug auf die im Verfahren nach dem Führerscheingesetz eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie und dem amtsärztlichen Gutachten genommen wird, ist dem entgegen zu halten, dass sich aus diesen ergibt, dass der Revisionswerber seit Juni 2023 auf das THC hältige Medikament verzichtet und ein anderes Schmerzmedikament einnimmt.

20 Die mit dem Zulässigkeitsvorbringen geäußerte Kritik, wonach eine Korrekturbedürftigkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestrafung bei „nur ganz geringfügigen THC Werten“ im Hinblick auf eine fehlende Notwendigkeit einer unterschiedlichen Behandlung zu einer Beeinträchtigung durch Alkohol bestehe, gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

21 Der vom Revisionswerber geltend gemachte Widerspruch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Bestimmtheitsgrundsatz im Verwaltungsstrafrecht, weil das Tatbildmerkmal der Übermüdung nicht zum Tatbild des § 5 Abs. 1 StVO gehöre, ist nicht ersichtlich: Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 5 Abs. 1 StVO kommt es darauf an, dass eine fahruntüchtige Person ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl sie vorher Alkohol oder Suchtmittel konsumiert hat. Nur jene Fahruntüchtigkeit, die überhaupt nicht durch Alkohol oder Suchtmittel hervorgerufen wurde, ist der Vorschrift des § 58 Abs. 1 StVO zu unterstellen (vgl. die oben bereits wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es auf die Menge des genossenen Alkohols oder Suchtmittels nicht ankommt; vgl. im Zusammenhang mit dem Genuss von Alkohol bereits etwa VwGH 24.5.1989, 89/02/0025, mwN).

22 Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auch die Verletzung von näher genannten Grundrechten (insbesondere Art. 7 EMRK und Art. 8 EMRK iVm Art. 14, Art. 6 StGG, Art. 5 StGG) geltend macht, ist darauf zu verweisen, dass eine Zuständigkeit der Prüfung dieser nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt. Im Übrigen ist auf den oben genannten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen.

23 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juni 2025

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