Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des F, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 6. Mai 2025, LVwG 2025/24/0292 8, betreffend Untersagung der Führung eines Hundes gemäß dem Tiroler Landes-Polizeigesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Sellrain, vertreten durch Dr. Anton Triendl Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwälte in Innsbruck), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich des Verbots der Führung des Hundes „B“ wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 2025 wurde dem Revisionswerber die Haltung von zwei Hunden namens A und B gemäß § 6a Abs. 5 Tiroler Landes Polizeigesetz (Landes Polizeigesetz) aufgrund mehrerer polizeilich aktenkundig dargestellter Sachverhalte und Missachtung eines Bescheides der belangten Behörde, mit dem über diese Hunde Kurzleinenzwang und Maulkorbpflicht gemäß § 6a Abs. 3 Landes Polizeigesetz verhängt worden waren, untersagt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung „insofern“ Folge gegeben, als dem Revisionswerber „lediglich die Führung der Hündin ‚A‘ im Sinne § 6a Abs. 5 TLPG untersagt“ werde. Die behördliche Untersagung der Haltung und Führung des Rüden „A“ wurde „aufgehoben“. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung unzulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen zur Person des Revisionswerbers, den Hunden, insgesamt neun diese Hunde betreffende Vorfälle (u.a. fahrlässige Körperverletzung sowie Vorfälle mit anderen Hunden), den behördlichen Maßnahmen und den Trainingseinheiten mit den Hunden. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde sei die Hündin „B“ als „auffällig“ im Sinn des Landes-Polizeigesetzes beurteilt und der Revisionswerber verpflichtet worden, beide Tiere außerhalb von Wohn und Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften an der kurzen Leine zu führen und mit einem Maulkorb zu versehen. Trotz des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde sei es am 6. Jänner 2025 erneut zu einem Vorfall mit einem anderen Hund gekommen. Der Revisionswerber sei mit den Hunden spazieren gegangen, ohne ihnen Maulkörbe anzulegen und sie an der kurzen Leine zu führen. Ein anderer Hund sei attackiert, gebissen und in der Folge notoperiert worden.
4 In der Folge erläuterte das Verwaltungsgericht ausführlich seine Beweiswürdigung und führte nach Darstellung der Rechtslage rechtlich aus, gemäß § 6a Abs. 5 lit. d Landes Polizeigesetz habe die Behörde Personen, die nicht zuverlässig seien, das Halten und Führen eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes mit Bescheid zu untersagen. „Nicht zuverlässig“ sei eine Person, die als Halter eines vom Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes den Verpflichtungen nach § 6a Abs. 3 leg. cit. nicht nachkomme. Die Hündin „B“ sei vom Amtstierarzt als auffällig beurteilt worden. Mit rechtkräftigem Bescheid der belangten Behörde sei der Revisionswerber verpflichtet worden, beide Hunde außerhalb von Wohn und Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften an der kurzen Leine zu führen und mit einem Maulkorb zu versehen. Dieser Verpflichtung sei er anlässlich des Vorfalls am 6. Jänner 2025 nicht nachgekommen, weshalb er hinsichtlich der Hündin „B“ ex lege im Sinne des § 6a Abs. 5 Landes Polizeigesetz als nicht zuverlässig gelte. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes lägen nach dem durchgeführten Beweisverfahren und dem vom Revisionswerber gewonnen Eindruck „alle Voraussetzungen“ vor, dem Revisionswerber „die Haltung und Führung“ der als auffällig beurteilten Hündin „B“ zu untersagen. Insofern sei die Untersagung der Haltung und Führung der auffällig beurteilten Hündin „B“ mangels Zuverlässigkeit zu Recht erfolgt.
Beim Hund „A“ sei dies nicht der Fall. Der Vollständigkeit sei in diesem Zusammenhang auszuführen, dass dem Revisionswerber die Haltung und Führung des Hundes „A“ auch wenn dieser Hund als „nicht auffällig“ beurteilt worden sei aufgrund der amtsbekannten Vorkommnisse, der nicht erfolgten Sozialisierung der Hunde in jungen Jahren und der großen Sorglosigkeit des Revisionswerbers, die er in den letzten Jahren gegenüber Menschen und Tieren in seiner Nachbarschaft gezeigt habe, nicht empfohlen werde. Zudem sei zu beachten, dass die beiden Hunde eine enorme Zugkraft besitzen würden. Schon aus seinen eigenen Erzählungen werde deutlich, dass die Hunde beim Ausreißen über eine enorme Kraft verfügten, über die der Revisionswerber schon in körperlicher Hinsicht keine Kontrolle habe. Die Hunde seien kräftemäßig dem Revisionswerber zweifelsfrei überlegen. Eine Führungskompetenz könne beim Revisionswerber aufgrund der zahlreichen Vorfälle nicht erkannt werden. Der Revisionswerber habe Schwierigkeiten gehabt, problematisches Verhalten der Hunde frühzeitig zu korrigieren, was sich in zwei bestimmten Vorfällen geäußert habe. Auch sehe das Verwaltungsgericht das regelmäßige Mitführen des Hundes zur Arbeit und das Verweilen des Hundes in der Dienstwohnung nicht als gute Verwahrmöglichkeit an. Selbst der Amtstierarzt führe in seiner gutachtlichen Stellungnahme aus, dass der Rüde ebenso wie die Hündin eine Unverträglichkeit gegenüber anderen Hunden zeige. Er sei zudem stark auf die Hündin geprägt. Es sei anzuraten, dass der Revisionswerber über alternative Möglichkeiten der Tierhaltung nachdenke oder sich gegebenenfalls eine verantwortungsvollere Betreuungslösung für den Hund suche. In jedem Fall sehe das Verwaltungsgericht bei Weiterhaltung des Hundes A eine regelmäßige und fachgerechte Ausbildung des Hundes sowie eine engere Integration in das soziale Umfeld des Halters für besonders notwendig an.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. September 2025, E 1749/2025 5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 Gegen die Untersagung der „Führung“ der Hündin „B“ wendet sich nunmehr die außerordentliche Revision.
7 Die belangte Behörde erstattete im durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung und brachte vor, die Revision sei aus näheren Gründen unzulässig. Das Verwaltungsgericht habe nach einem umfassenden Beweisverfahren völlig zutreffend rechtlich beurteilt, dass dem Revisionswerber die „Haltung und Führung“ der als auffällig beurteilten Hündin B zu untersagen sei. Der Revisionswerber weiche vom Sachverhalt ab, wenn er in der Revision meine, dass er die Hündin halten dürfe. Der Spruch des Verwaltungsgerichtes sei dahingehend zu berichtigen, dass dem Revisionswerber auch die Haltung der Hündin untersagt sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision erweist sich als zulässig und im Ergebnis als begründet:
9Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Verwaltungsgerichtshof, wenn eine außerordentliche Revision infolge Aufzeigens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat, auch eine andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit aufgreifen (vgl. z.B. VwGH 3.11.2025, Ra 2025/02/0164, mwN).
10 Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber nach dem Spruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes „lediglich die Führung der Hündin B im Sinne § 6a Abs. 5 TLPG untersagt“. In der Begründung geht das Verwaltungsgericht jedoch davon aus, dass dem Revisionswerber die Haltung und die Führung dieser Hündin mit näherer Begründung untersagt wird. Gemäß § 6a Abs. 5 Landes Polizeigesetz kann die Behörde einer Person, die nicht zuverlässig ist, das Halten oder Führen eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes mit schriftlichem Bescheid untersagen.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Auslegung des Spruches eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offenlässt. Eine Umdeutung (oder Ausweitung) eines klar gefassten Spruches an Hand der Begründung des Bescheides kommt nicht in Betracht. Ist der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruches eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (vgl. VwGH 29.9.2015, 2013/05/0164; 16.2.2012, 2010/01/0033, mwN).
12 Im Revisionsfall ist der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses explizit auf die Untersagung der Führung der Hündin „B“ beschränkt; auch der Revisionswerber selbst geht von diesem Verständnis des Spruches aus. Diese explizite Untersagung nur der Führung lässt gerade keinen Spielraum zu, den Spruch dahingehend auszulegen, dass auch die Haltung dieser Hündin untersagt wird. Gleichzeitig führt das Verwaltungsgericht in der Begründung jedoch mehrfach aus, dass dem Revisionswerber die Haltung und Führung der als auffällig beurteilten Hündin untersagt wird.
13 Wenn die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang meint, dass der Spruch des Verwaltungsgerichtes berichtigend so zu lesen sei, dass dem Revisionswerber die Haltung und Führung der Hündin vom Verwaltungsgericht untersagt worden sei, so vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen.
14Zwar können nach § 38 VwGVG in Verbindung mit § 24 VStG und § 62 Abs. 4 AVG Schreibund Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in einer Strafentscheidung eines Verwaltungsgerichts jederzeit von Amts wegen berichtigt werden (siehe VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0025). Die Berichtigung ist jedoch auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist. Eine Berichtigung im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheids oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheids (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0006, mwN).
15Eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung) beseitigt werden soll (siehe dazu etwa VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0141).
16 Anders als die belangte Behörde vermeint, wurde dem Revisionswerber mit dem Spruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes die Haltung der Hündin gerade nicht untersagt.
17Damit entsteht jedoch ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, durch den das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0037; 25.10.2018, Ra 2018/09/0110, jeweils mwN).
18Aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen einzugehen war.
19Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da für den Schriftsatzaufwand (§ 48 Abs. 1 Z 2 VwGG) in der zitierten Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 VwGG Pauschalbeträge festgesetzt wurden, in welchen auch bereits die geltend gemachte Umsatzsteuer enthalten ist (vgl. VwGH 10.9.2025, Ra 2025/02/0026, mwN), war das über den Ersatz der Eingabegebühr und den in der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014 genannten Pauschalbetrag (vgl. § 1 Z 1 lit. a leg. cit.) hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen.
Wien, am 10. Dezember 2025
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