Die Grenze zur (absoluten) Nichtigkeit eines behördlichen Bescheids wird durch das Bestehen einer (wenngleich allenfalls eingeschränkten) Approbationsbefugnis gezogen. Allfällige Mängel innerorganisatorischer Vorschriften - wenn etwa (so die Konstellation in dem dem E vom 2. Juli 1998, 97/06/0068, zu Grunde liegenden Beschwerdefall) gar kein Vertretungsfall im Sinne der Tiroler Gemeindeordnung vorgelegen sei, der den Vizebürgermeister zur Fertigung eines Bescheids für den Bürgermeister ermächtigt hätte - ändern nichts daran, dass ein Bescheid eines grundsätzlich approbationsbefugten Organs nach außen der Behörde zuzurechnen ist, für die das betreffende Organ tätig geworden ist (in diesem Sinne auch die Erkenntnisse vom 17. September 1996, 95/05/0231, und vom 21. August 2014, 2011/17/0019).
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