Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und die Hofräte Mag. Schartner, Mag. Pichler und Dr. Forster als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des M K, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. April 2024, G304 1239771 2/2E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Mit Bescheid vom 2. Oktober 2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFAVG eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Unter einem erließ es gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. April 2024 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde ohne Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlunginsoweit statt, als es die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Das BVwG stellte soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Relevanzfest, der Revisionswerber sei am 19. März 2003 gemeinsam mit seinen Eltern in Österreich eingereist. Er habe 2003 einen Asylantrag gestellt, der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13. Dezember 2011 als unbegründet abgewiesen worden sei. Am 25. Mai 2018 sei dem Revisionswerber eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt worden; diese sei in der Folge um ein weiteres Jahr verlängert worden. Ein „Verlängerungsantrag“ sei 2020 aufgrund des damals schon laufenden Verfahrens zur Erlassung eines Einreiseverbotes abgewiesen worden.
4 Der durch einen Erwachsenenvertreter vertretene Revisionswerber leide an einer medikamentös behandlungsbedürftigen paranoiden Schizophrenie. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und wohne in einer betreuten Einrichtung. Er habe regelmäßigen Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Mutter sowie zu Freunden.
5Der Revisionswerber sei aufgrund des Urteils eines Landesgerichtes vom 16. November 2005 wegen Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB in eine (damals) Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden, wo er bis 2012 angehalten worden sei. Dem Urteil liege zugrunde, dass sich der Revisionswerber im Jahr 2005 wegen der Annahme, „den Teufel gesehen“ zu haben, umbringen habe wollen, indem er die Wohnung seiner Mutter in Brand gesetzt habe.
6Eine weitere Einweisung in eine (damals) Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sei aufgrund des Urteils eines Landesgerichtes vom 22. Oktober 2018 wegen (versuchter) schwerer Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB und (versuchten) Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB erfolgt. Dem Urteil zufolge habe der Revisionswerber 2018 seine Mutter mit dem Umbringen bedroht und versucht, sich der Festnahme durch herbeigerufene Organe der Bundespolizei zu widersetzen, wobei er auch versucht habe, einem Polizisten die Dienstwaffe aus dem Holster zu ziehen. Der Revisionswerber sei am 22. Februar 2023 aus der Anstalt entlassen worden.
7 In rechtlicher Hinsicht folgerte das BVwG, vom Revisionswerber gehe aufgrund der Verwirklichung von schwerwiegenden strafrechtlichen Delikten, die zu einer jeweils mehrjährigen Einweisung in eine (damals) Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt hätten, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eineraufgrund des für rechtmäßig zu erachtenden Aufenthaltes auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG gestütztenRückkehrentscheidung wie auch eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 1 (iVm Abs. 6) FPG rechtfertige.
8 Nach seiner ersten Entlassung habe der Revisionswerber bereits nach einem kurzen Zeitraum seine Medikamente nicht mehr eingenommen und weitere Straftaten begangen. Der Beobachtungszeitraum seit der letzten Entlassung sei als noch nicht ausreichend lange anzusehen, um von einer positiven Prognose ausgehen zu können.
9 Im Hinblick auf die Interessenabwägung nach § 9 BFA VG hielt das BVwG fest, der Revisionswerber, welcher abgesehen von seiner Mutter über keine tiefgehenden sozialen Beziehungen in Österreich verfüge, wohne nicht mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt und es bestehe keine finanzielle Abhängigkeit von ihr. Dem Revisionswerber sei es zumutbar, den Kontakt zu seiner Mutter über digitale Kommunikationsmittel oder durch Besuche seitens der Mutter aufrecht zu erhalten. Fallbezogen überwögen im Ergebnis die öffentlichen Interessen zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen die individuellen Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich.
10 In Anbetracht der persönlichen Umstände des Revisionswerbers sei jedoch ein Einreiseverbot im Ausmaß von vier Jahren als ausreichend anzusehen, weshalb die Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren gewesen sei.
11 Die Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat sei zulässig, weil ihm wiewohl er an einer psychischen Erkrankung leide, die jedoch auch im Herkunftsstaat behandelt werden könneunter Berücksichtigung der Länderberichtslage im Fall der Abschiebung keine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK drohe.
12 Aufgrund der vom Revisionswerber begangenen gravierenden Straftaten und der daraus „im Zusammenwirken mit seiner Erkrankung“ ableitbaren besonderen Gefährdung öffentlicher Interessen sei nicht nur hinsichtlich der Gefährdungsprognose, sondern auch in Bezug auf die Interessenabwägung von einem eindeutigen Fall auszugehen, der den Entfall einer mündlichen Verhandlung erlaube.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde erwogen hat:
14Die Revision erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig und auch als berechtigt, weil das BVwG wie in der Zulässigkeitsbegründung zu Recht aufgezeigt wird von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen ist.
15Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. etwa VwGH 10.7.2025, Ra 2023/21/0074, Rn. 10, mwN).
16 Im Revisionsfall war aber solch ein eindeutiger Fall nicht gegeben:
17Im Hinblick auf die Gefährdungsprognose ist das BVwG zwar im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen, dass auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (siehe z.B. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, Rn. 8, mwN, und darauf Bezug nehmend etwa VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127, Rn. 12). Im Fall der Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB ist daher vom BVwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus dem forensischtherapeutischen Zentrum abzustellen. Entscheidend für die Beurteilung ist, ob dann etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine Gefährdung aufgrund der psychischen Erkrankung künftig auszuschließen sein wird (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, Rn. 12, und daran anschließend etwa erneut VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127, Rn. 12, mwN) .
18 Fallbezogen durfte das BVwG aber die mit Hinweis auf den seit der letzten Entlassung im Februar 2023 verstrichenen Zeitraum getroffene Gefährdungsprognose nicht ohne Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber und seiner Erkrankung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung treffen. In dieser Hinsicht hätte sich das BVwG näher mit dem Gesundheitszustand des Revisionswerbers und dabei auch mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob aufgrund der beim Revisionswerber gesetzten therapeutischen und medikamentösen Maßnahmen auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Aktenlage zufolge seine Unterbringung schon vor der Entlassung im Februar 2023 seit etwa zwei Jahren dauerhaft unterbrochen gewesen sein dürfteallenfalls eine maßgebliche Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr anzunehmen wäre. Der Hinweis des BVwG darauf, der Revisionswerber habe nach seiner ersten Unterbringung im Maßnahmenvollzug seine Medikamenteneinnahme aus Eigenem abgebrochen, reicht ohne Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber angesichts des seit der Entlassung aus dem ersten Maßnahmenvollzug verstrichenen Zeitraumes von mehr als 12 Jahren für sich genommen nicht aus, um ein solches Verhalten auch für die Zukunft zu prognostizieren (vgl. idZ auch erneut VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127, nunmehr Rn. 13, mwN).
19 Auch in Bezug auf die Interessenabwägung lag aber gegenständlich kein eindeutiger Fall im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. So hat Verwaltungsgerichtshof bereits zum Ausdruck gebracht, dass bei einer Interessenabwägung nach § 9 BFAVG auch ein Vorbringen zu berücksichtigen ist, es werde eine durch die Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Fremden, insbesondere die deutliche Verschlimmerung psychischer Probleme, eintreten (vgl. etwa VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, Pkt. 4.1. der Entscheidungsgründe, mwN; siehe auch VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0301, Rn. 16; VwGH 30.9.2025, Ra 2023/21/0164, Rn. 14 ff). Bei der Interessenabwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann (siehe etwa erneut VwGH 30.9.2025, Ra 2023/21/0164, nunmehr Rn. 11, mwN).
20 Ob die psychische Erkrankung des Revisionswerbers im konkreten Einzelfall so schwerwiegend sein könnte, dass dies unter Berücksichtigung seines in Österreich bestehenden ärztlichen und therapeutischen Betreuungsnetzes und auch einer etwaigen besonders starken Bindung zu seiner Mutter zu einem Überwiegen seiner individuellen Interessen führen könnte, und inwieweit die medizinische bzw. therapeutische Behandlung des Revisionswerbers in seinem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, hätte nicht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindruckes vom Revisionswerber beurteilt werden dürfen.
21 Im Übrigen indiziert auch die vom BVwG verfügte Herabsetzung der Dauer des behördlich verhängten Einreiseverbots, dass kein eindeutiger Fall vorlag (vgl.etwa VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0148, Rn. 24, mwN).
22 Das Verwaltungsgericht hat schon aus diesen Gründen sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
23 Zudem wird das BVwG im fortgesetzten Verfahren auch zu klären haben, ob und in welchem Zeitraum der Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich rechtmäßig war. Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ist in dieser Hinsicht insofern in sich widersprüchlich, als einerseits festgestellt wurde, der Antrag des Revisionswebers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß RotKarte plus“ sei bereits 2020 (rechtskräftig) abgewiesen worden, das BVwG andererseits aber von einem rechtmäßigen Aufenthalt und von der Anwendbarkeit des Rückkehrentscheidungstatbestandes nach § 52 Abs. 4 FPG ausging. Im Fall, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt unrechtmäßig gewesen sein sollte, wäre bei Prüfung der Rückkehrentscheidung als Rechtsgrundlage allerdings § 52 Abs. 1 Z 1 FPG anzuwenden gewesen, was gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 iVm § 10 Abs. 2 AsylG 2005 die vorgelagerte Prüfung verlangt, ob dem Revisionswerber (von Amts wegen) ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen wäre (siehe VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0300, Rn. 11).
24Das angefochtene Erkenntnis war nach dem oben Gesagten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
25Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. Februar 2026