Ra 2023/21/0074 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist der Aspekt des Kindeswohls "gebührend" zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt bedarf es auch einer Beurteilung der Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung aus der Perspektive eines im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch ungeborenen Kindes (VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0043). Dabei sind nicht nur die rein existenziellen Bedürfnisse des Kindes in den Blick zu nehmen, sondern auch zu berücksichtigen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung, was etwa bei der Begehung von (gravierenden) Straftaten der Fall wäre (VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465).