Spruch
W610 2308987-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2025, Zahl: XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt (Feststellungen):
1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 11.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor hatte er bereits im Jahr 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt; in den Jahren 2015, 2018 und 2019 hatte er darüber hinaus in Italien und in Deutschland um internationalen Schutz angesucht.
1.2. Mit Bescheid vom 07.02.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Der im Bescheid angeführten Rechtsmittelbelehrung ist zu entnehmen, dass eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist.
1.3. Der Bescheid wurde vom – damals unvertretenen – Beschwerdeführer am 12.02.2025 in der Erstaufnahmestelle XXXX persönlich übernommen. Dem Beschwerdeführer wurde unter einem eine Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ausgehändigt, mit welcher er darüber informiert wurde, dass ihm für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatungsorganisation – die BBU GmbH, deren Kontaktdaten das Schreiben enthielt – amtswegig zur Seite gestellt werde. Er wurde aufgefordert, sich für eine allfällige Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit dieser in Verbindung zu setzen.
1.4. Gegen den Bescheid vom 07.02.2025 erhob der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte BBU GmbH am 11.03.2025 Beschwerde und beantragte unter einem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Zur Frage der Verspätung und den Gründen der beantragten Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer, der sich damals in der Betreuungsstelle XXXX aufgehalten habe, am 12.02.2025 auf freiem Fuß zugestellt worden sei. Am 18.02.2025 sei der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen worden, wovon die BBU GmbH erst am 27.02.2025 Kenntnis erlangt habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, den Inhalt des ihm am 12.02.2025 zugestellten Bescheides nicht verstanden zu haben. Er sei der Meinung gewesen, dass eine Rechtsberatung – sofern dies für das Verfahren notwendig sei – aktiv auf ihn zukommen würde, zumal dies auch während einer vorangegangenen Inhaftierung Ende des Jahres 2024 der Fall gewesen sei. Erst beim Rechtsberatungsgespräch am 05.03.2025 habe er erfahren, dass es sich um einen Bescheid im Asylverfahren gehandelt habe und er eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist ab dem 12.02.2025 zur Verfügung gehabt hätte.
1.5. Mit E-Mail vom 11.03.2025 leitete das Bundesamt für Fremdendwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die (dort am gleichen Tag eingelangte) Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.02.2025 mitsamt dem (unerledigten) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Vermerk „zur Kenntnisnahme“ weiter. Am 17.03.2025 langten die vom Bundesamt übermittelte Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.6. Mit Eingabe vom 25.03.2025 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach dahingehender Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts klar, dass es mit der Übermittlung des Verwaltungsaktes eine Vorlage der Beschwerde intendierte und nicht beabsichtige, von seiner Möglichkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
1.7. Mit Beschluss vom 27.03.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 BFA-VG als verspätet zurück und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
1.8. Am gleichen Datum leitete das Bundesverwaltungsgericht den gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter.
1.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.04.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab. Begründend führte es aus, dass vom Beschwerdeführer kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ihn an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert hätte, aufgezeigt worden sei und kein minderer Grad des Versehens vorliege.
1.10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 05.05.2025 Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 07.02.2025 am 12.02.2025 auf freiem Fuß zugestellt worden sei. Seit 18.02.2025 befinde sich der Beschwerdeführer in einer Justizanstalt in Strafhaft. Der Aufenthaltsort in der Justizanstalt sei der BBU GmbH erst am 27.02.2025 bekannt geworden und es sei unverzüglich ein Beratungstermin am 05.03.2025 organisiert worden. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er den Inhalt des am 12.02.2025 zugestellten Bescheides nicht verstanden und gedacht habe, dass die BBU GmbH – wie bereits im Zuge einer vorangegangenen Haft – aktiv auf ihn zukommen würde. Erst in der Rechtsberatung am 05.03.2025 sei der Beschwerdeführer über das Bestehen des Bescheides bzw. die Rechtsmittelfrist informiert worden. Es liege sohin kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vor, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben sei.
1.11. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 08.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
1.12. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den Beschwerdeführer an der fristgerechten Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 07.02.2025 gehindert hätte, wurde nicht aufgezeigt. Die Beschwerdefrist wurde infolge auffallender Sorglosigkeit des Beschwerdeführers versäumt.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 07.02.2025 sowie der eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung und der weitere Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes.
2.2. Die Feststellung, wonach kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegt, das den Beschwerdeführer an der fristgerechten Erhebung eines Rechtsmittels gehindert hätte und die Beschwerdefrist infolge auffallender Sorglosigkeit des Beschwerdeführers versäumt wurde, ergibt sich aus dessen Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie aus der Nichtvorlage entsprechender Nachweise bzw. Bescheinigungsmittel.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet sich gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2025. Jener Bescheid wurde dem (damals unvertretenen) Beschwerdeführer am 12.02.2025 durch Organe der BBU GmbH gemäß § 11 Abs. 3 BFA-VG rechtswirksam zugestellt, sodass die – in diesem Verfahren gemäß 16 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 BFA-VG zur Anwendung gelangende – zweiwöchige Frist für die Erhebung der Beschwerde mit Ablauf des 26.02.2025 endete. Die von der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 11.03.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachte Beschwerde erwies sich somit als verspätet und wurde folglich vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.03.2025 zurückgewiesen.
3.2. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (zur Anwendbarkeit von § 33 VwGVG bei Versäumung der Beschwerdefrist sowie zur Übertragbarkeit der zu § 71 AVG ergangenen Rechtsprechung vgl. VwGH 29.07.2021, Ra 2021/05/0096, mwN).
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
3.3. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; […].
Da der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Vorlage der Beschwerde eingebracht wurde, war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den Abspruch über diesen zuständig, woran auch die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nichts änderte (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2020/15/0126, mwN).
Unter Zugrundelegung der Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung erlangte der Beschwerdeführer am 05.03.2025 anlässlich eines Rechtsberatungsgesprächs mit der BBU GmbH Kenntnis von der Versäumung der Beschwerdefrist. In der Folge brachte er am 11.03.2025 – sohin innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG – durch seine nunmehrige Rechtsvertretung den vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.
3.4. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde gehindert war:
3.4.1. Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann (vgl. VwGH 13.06.2024, Ra 2024/18/0252, mwN).
Die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Wiedereinsetzungsverfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056).
3.4.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Unter einem „Ereignis“ ist nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (VwGH 05.05.2011, 2011/22/0021).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des § 33 Abs. 1 VwGVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 24.03.2022, Ra 2020/21/0369).
3.4.3. Die im vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung vorgebrachten Gründe machen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gehindert war bzw. dass der Versäumung der Rechtsmittelfrist ein nur minderer Grad des Versehens zugrunde lag.
Im Antrag wurde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer Kenntnis über die Zustellung der behördlichen Erledigung hatte; die Kenntnis vom Zustellvorgang ist auch angesichts der im Verwaltungsakt dokumentierten eigenhändigen Übernahme des Bescheides unzweifelhaft. Das zur Begründung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erstattete Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer den Inhalt des ihm zugestellten Bescheides nicht verstanden habe und davon ausgegangen sei, dass die BBU GmbH – sofern für das Verfahren erforderlich – aktiv auf ihn zukommen würde, ist keinesfalls als unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis zu werten, das eine rechtzeitige Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid verhindert hätte.
Soweit der Antrag auf Wiedereinsetzung pauschal damit begründet wird, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des ihm zugestellten Bescheides nicht verstanden habe, wird nicht konkretisiert, ob dies auf eine sprachliche Barriere zurückzuführen sei oder er die inhaltliche Aussage der Erledigung aus anderen Gründen nicht erfasst habe. Der angefochtene Bescheid enthält den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in deutscher sowie in englischer Sprache (in welcher der Beschwerdeführer auch einvernommen wurde), sodass mangels näherer Konkretisierung nicht ersichtlich ist, weshalb er den Inhalt der Erledigung nicht verstanden habe. Schon insofern wird kein konkreter Wiedereinsetzungsgrund aufgezeigt. Selbst wenn der Beschwerdeführer den Inhalt der ihm zugestellten Erledigung jedoch tatsächlich nicht verstanden haben sollte, würde dieser Umstand keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen, zumal er gerade in diesem Fall dazu gehalten gewesen wäre, Erkundigungen über den Inhalt der ihm übergebenen behördlichen Schriftstücke einzuholen.
So stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.05.1997, 97/18/257; 01.08.2000, 2000/21/0097; 19.09.2007, 2007/08/0097). Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben (vgl. VwGH 24.02.2000, 96/21/0430; 11.10.2001, 98/18/0355; 19.11.2003, 2003/21/0090). Besteht Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, darf die Partei diese nicht auf sich beruhen lassen (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0291; 27.01.2004, 2003/21/0167). Erkennt eine sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufende Partei die ihr zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid (behördliches Schriftstück), ist sie auch verpflichtet, sich – allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers – mit dem Inhalt der Erledigung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen (VwGH 25.01.1996, 95/19/1597; 10.05.2000, 95/18/0972; 27.01.2004, 2003/21/0167). Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10.05.2000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 07.08.2001, 98/18/0068). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl. VwGH 12.12.1997, 96/19/3394; 10.05.2000, 95/18/0972). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach auch eine unvertretene Partei bei der Wahrnehmung von Fristen eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2016/05/0018, mwN).
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer die ihm am 12.02.2025 zugestellte Erledigung nicht als behördlichen Bescheid erkennen konnte. Derartiges wurde auch nicht behauptet. Neben dem Umstand, dass der Bescheid – wie erwähnt – den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in englischer Sprache anführt, musste dem Beschwerdeführer auch jedenfalls bereits aufgrund des Umstandes, dass ihm die Schriftstücke durch Organe der BBU GmbH in der Erstaufnahmestelle während der ihm bekannten Anhängigkeit des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz gegen Unterschriftsleistung ausgehändigt wurden, deren potentielle Bedeutung bewusst sein. Der Beschwerdeführer war über das anhängige Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz sowie die beabsichtigte Zurückweisung desselben aufgrund einer Zuständigkeit Italiens in Kenntnis, zumal er bereits am 23.12.2024 eine entsprechende Verfahrensanordnung erhalten hatte und am 16.01.2025 vor dem Bundesamt diesbezüglich einvernommen wurde, sodass er im relevanten Zeitraum mit dem Erhalt einer behördlichen Entscheidung über seinen Antrag rechnen musste.
Der weiters vorgebrachte Umstand, dass die BBU GmbH ihn während einer früheren Haft nach Erhalt einer Verfahrensanordnung von sich aus (irrtümlich) aufgesucht habe, entband den Beschwerdeführer jedenfalls nicht von seiner Obliegenheit, sich mit dem Inhalt ihm zugestellter behördlicher Schriftstücke auseinanderzusetzen und selbst für die Einhaltung von Rechtsmittelfristen Sorge zu tragen. Dies umso mehr, als ihm gemeinsam mit dem Bescheid eine Verfahrensanordnung ausgehändigt wurde, in der er aufgefordert wurde, sich angesichts der laufenden Beschwerdefrist unverzüglich mit der ihm für das Beschwerdeverfahren beigegebenen Rechtsberatungsorganisation in Verbindung zu setzen. Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid in der Erstaufnahmestelle XXXX durch Organe einer Betreuungseinrichtung des Bundes (BBU GmbH) ausgefolgt, sodass er im Fall von Verständigungsschwierigkeiten bereits unmittelbar bei Übernahme der Schriftstücke die Möglichkeit gehabt hätte, Erkundigungen zum Inhalt und zu allfälligen Rechtsmittelfristen einzuholen.
Im Hinblick auf die ihm zumutbare Sorgfalt ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits zu einem früheren Zeitpunkt um internationalen Schutz angesucht und ein diesbezügliches Verfahren durchlaufen hat. Zudem stellte er auch in weiteren europäischen Staaten Anträge auf internationalen Schutz, sodass ihm der Ablauf eines solchen Verfahrens und die Bedeutung der Einhaltung von Fristen auch insofern bewusst sein mussten. Vor dem gleichen Hintergrund musste ihm auch bekannt sein, dass eine Rechtsberatung bzw. -vertretung nicht aktiv auf ihn zukommen bzw. ohne eine Initiative bzw. Vollmachtserteilung seinerseits Verfahrenshandlungen für ihn setzen würde.
Auch mit dem weiteren Vorbringen, dass der Beschwerdeführer während der laufenden Rechtsmittelfrist am 18.02.2025 erneut in Haft genommen wurde, wird kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Hindernis an der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde aufgezeigt. Nach der ständen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Tatsache, dass sich die Partei in Haft befindet, für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte (VwGH 30.08.2011, 2011/21/0187). Macht die Partei geltend, dass sie die (Rechtsmittel-)Frist deshalb nicht einhalten konnte, weil über sie eine Untersuchungs-, Straf- oder Schubhaft verhängt wurde, bringt sie keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag vor, weil durch einen Aufenthalt in einer Haftanstalt die Dispositionsfähigkeit nicht so weit verloren geht, dass die Partei allein deswegen außerstande wäre, die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels zu wahren (vgl. VwGH 19.11.2003, 2003/21/0090; 07.09.2004, 2001/18/0037; 31.08.2006, 2004/21/0139). Die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels oder Erledigung eines Verbesserungsauftrags ist nicht schon deshalb unverschuldet oder lediglich auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen, weil sich die Partei in Haft befindet. Dies gilt auch für Häftlinge, die (noch) unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind (vgl. VwGH 19.11.2003, 2003/21/0090; 17.12.2010, 2007/18/0953; 22.09.2011, 2007/18/0848) oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (VwGH 23.06.1998, 97/21/0770), dh. auch das Zusammentreffen von Haft und mangelnder Sprach- oder Rechtskenntnis (Rechtsirrtum) ist per se noch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 28.01.2003, 2002/18/0291; 31.08.2006, 2004/21/0139).
Der Beschwerdeführer brachte vor diesem Hintergrund keine Umstände vor, die darauf schließen ließen, dass er durch die Inhaftierung in seiner Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzubringen, eingeschränkt gewesen sei bzw. dass er während der Haft (erfolglos) versucht hätte, Erkundigungen in Bezug auf die ihm sechs Tage vor der Inhaftierung zugestellte behördliche Erledigung einzuholen respektive ein Rechtsmittel dagegen einzubringen.
Im Antrag auf Wiedereinsetzung werden insgesamt keine Schritte des Beschwerdeführers erwähnt, um sich mit dem Inhalt des zugestellten Bescheides, der ihm nicht verständlich gewesen sei, vertraut zu machen. Indem der Beschwerdeführer nach Übernahme des Bescheides somit im Ergebnis völlig tatenlos blieb und keinerlei Erkundigungen in Bezug auf die ihm zugestellte Erledigung anstellte (etwa dadurch, dass er sich an die BBU GmbH bzw. das Personal der Betreuungseinrichtung bzw. später der Justizanstalt oder an das BFA wandte bzw. eine sonstige Person zur Hilfe heranzog), folgt, dass er auffallend sorglos handelte, woran auch der Umstand, dass er während der laufenden Rechtsmittelfrist in Haft genommen wurde, nichts ändert.
3.5. Die belangte Behörde hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher zutreffend abgewiesen, sodass sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet erweist.
3.6. Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG (vgl. zu den Kriterien, wann die Verhandlung nach diesem Tatbestand unterbleiben kann, grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Da der Rahmen für die Untersuchung der Frage, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist, durch die Antragsbehauptungen absteckt war (vgl. VwGH 30.03.2022, Ra 2018/08/0202, mwN) und keine klärungsbedürftigen Sachverhaltsfragen vorlagen, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wiedergegeben.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.