Verfügte der Fremde seit rechtskräftiger Abweisung seines Verlängerungs- bzw. Zweckänderungsantrages über keinen Aufenthaltstitel und hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ist bei einer Prüfung der Rückkehrentscheidung als Rechtsgrundlage § 52 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 (nicht § 52 Abs. 4 FrPolG 2005) anzuwenden, was gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 iVm § 10 Abs. 2 AsylG 2005 die vorgelagerte Prüfung verlangt, ob dem Fremden (von Amts wegen) ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen wäre.
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