Eine auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützte Rückkehrentscheidung verlangt gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 iVm § 10 Abs. 2 AsylG 2005 die vorgelagerte Prüfung, ob dem Fremden (von Amts wegen) ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen wäre (VwGH 25.2.2026, Ra 2024/21/0096; VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0300). Ein negatives Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Gesetzgeber als Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG konstruiert (VwGH 7.3.2019, Ro 2019/21/0002).
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