Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr. Holzinger und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Thaler, über die Revision des M G, vertreten durch MMag. Dr. Stephan Vesco, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2021, W259 2217053 1/20E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der 1983 geborene Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste im November 2012 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich seither abgesehen von einem Aufenthalt im Iran vom August 2013 bis Mai 2014 durchgehend aufhält. Ein erstmals im Mai 2012 erteilter Aufenthaltstitel für den Zweck „Studierender“ war dem Revisionswerber mehrmals verlängert worden. Schließlich wurde sein Verlängerungsantrag, den er mit einem Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Rot Weiß Rot Karte“ als selbständige Schlüsselkraft verband, im August 2017 rechtskräftig abgewiesen.
2 Mit rechtskräftigem Urteil vom 28. November 2018 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Revisionswerber wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr. Dem Schuldspruch lag zugrunde, der Revisionswerber habe am 13. April 2017 falsche inländische öffentliche Urkunden, nämlich eine Studienbestätigung, ein Studienblatt und eine Bestätigung des Studienerfolges, durch Vorlage bei der Niederlassungsbehörde im Zuge der Antragstellung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Studierender“ gebraucht. Ferner habe er am 13. Oktober 2017 mit Bereicherungsvorsatz Verfügungsberechtigte einer Bank durch Vorlage verfälschter Lohnbestätigungen mit höherem Nettogehalt und einem verfälschten Aufenthaltstitel mit längerer Geltungsdauer in Verbindung mit entsprechenden wahrheitswidrigen Behauptungen zum Abschluss und zur sofortigen Auszahlung eines Kredites in Höhe von € 60.000, zu verleiten versucht.
3 Mit Bescheid vom 5. März 2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) deshalb gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, erließ gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
4 Im August 2020 heiratete der Revisionswerber eine österreichische Staatsbürgerin, mit der er seither in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
5 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den Bescheid vom 5. März 2019 erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. August 2021 als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 In seiner Begründung stellte das BVwG unter anderem die Eheschließung des Revisionswerbers und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet fest. Der Revisionswerber habe im Iran Medizin studiert und dort zwei Jahre lang als Arzt in Krankenhäusern praktiziert. In Österreich habe er 2016 ein medizinisches Fachbuch veröffentlicht und in der Folge eine Erwerbstätigkeit (insbesondere als Selbständiger im freien Gewerbe der Personenbetreuung) aufgenommen, der er bis dato nachgehe. Mit den von ihm betreuten Personen sei der Revisionswerber ebenso wie mit einer weiteren namentlich genannten Person auch befreundet. Außerdem engagiere sich der Revisionswerber gemeinnützig bzw. ehrenamtlich, indem er ältere Personen unentgeltlich unterstütze.
7 Rechtlich ging das BVwG davon aus, dass die Vorlage gefälschter Urkunden durch den Revisionswerber zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen darstelle. Der wenige Monate danach überdies erfolgte Betrugsversuch durch Benützung gefälschter Urkunden zur Erlangung eines Kredits zeige erneut, dass der Revisionswerber nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten. Die Tathandlungen würden von erheblicher krimineller Energie zeugen. Auch wenn es sich um die einzige Verurteilung des Revisionswerbers handle und der Umstand, dass die Taten teilweise nur beim Versuch geblieben seien, als mildernd gewertet worden sei, könne vor Ablauf der „Bewährungsfrist“ auch unter Berücksichtigung der gezeigten Reumütigkeit die Zukunftsprognose für die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG und für das Einreiseverbot nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG nicht positiv ausfallen, zumal der Zeitraum seit der Verurteilung von mehr als zweieinhalb Jahren, in denen der Revisionswerber auch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, noch zu gering sei. Auch seine derzeitige berufliche Tätigkeit könne zwar als Indiz, in Gesamtschau jedoch nicht alleine als Beweis für zukünftiges Wohlverhalten des Revisionswerbers gewertet werden, weil der Revisionswerber bereits vor der Verurteilung auch beruflich in Österreich tätig gewesen sei.
8 Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK führte das BVwG ins Treffen, dass die Ehe des Revisionswerbers während des offenen Beschwerdeverfahrens geschlossen worden sei und sich sowohl seine Ehefrau als auch er selbst der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus hätten bewusst sein müssen. Im Verfahren seien keine Umstände hervorgekommen, die der Annahme, dass dem Revisionswerber eine Trennung von seiner Ehefrau zugemutet und die Ehe „über die Distanz“ aufrechterhalten werden könne, entgegenstünden. Der Revisionswerber verfüge in Österreich über kein „schützenswertes Familienleben“ und im Verhältnis zu den starken Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, in dem auch seine Eltern und Verwandten leben, nur über ein schwach ausgeprägtes Privatleben, weil während des etwas mehr als achtjährigen Aufenthaltes bisher nur ein relativ geringer Grad an Integration erreicht worden sei. Die Interessen des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet würden somit das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
10 In der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision wendet sich der Revisionswerber unter anderem gegen die Gefährdungsprognose des BVwG sowie gegen die durchgeführte Interessenabwägung. Damit erweist sich die Revision entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG als zulässig und auch als berechtigt.
11 Vorauszuschicken ist, dass wie auch die Revision zutreffend geltend macht das BVwG infolge Bestätigung der Entscheidung des BFA als Rechtsgrundlage für die Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber § 52 Abs. 4 FPG heranzog, obwohl der Revisionswerber seit rechtskräftiger Abweisung seines Verlängerungs bzw. Zweckänderungsantrages im August 2017 über keinen Aufenthaltstitel verfügte und sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Deshalb wäre bei Prüfung der Rückkehrentscheidung als Rechtsgrundlage § 52 Abs. 1 Z 1 FPG anzuwenden gewesen, was gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 iVm § 10 Abs. 2 AsylG 2005 die vorgelagerte Prüfung verlangt, ob dem Revisionswerber (von Amts wegen) ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen wäre.
12 Davon abgesehen ist die Begründung des BVwG auch deshalb mangelhaft, weil es bei der sowohl für die Rückkehrentscheidung als auch das Einreiseverbot zu erstellenden Gefährdungsprognose unbeachtet ließ, dass der Zeitraum des Wohlverhaltens des Revisionswerbers seit der letzten Tathandlung im Oktober 2017 und dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG fast vier Jahre betrug. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich (in Freiheit) wohlverhalten hat, wobei dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. dazu etwa VwGH 1.2.2022, Ra 2021/21/0032, Rn. 12, mwN). Soweit das BVwG als Beobachtungszeitraum in strafrechtlicher Hinsicht lediglich die Zeitspanne seit der gerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers von etwas mehr als zweieinhalb Jahren berücksichtigte, greift diese Beurteilung daher zu kurz und klammert damit den - in Anbetracht der vorliegenden Straftaten fallbezogen relevanten - fast vierjährigen Wohlverhaltenszeitraum für die Frage des Gesinnungswandels gänzlich aus (vgl. nochmals VwGH 1.2.2022, Ra 2021/21/0032, Rn. 12, mwN). Auch wenn dem Zeitraum zwischen der letzten Tat und der Verurteilung bei der Berücksichtigung eines Wohlverhaltens als Ausdruck eines Gesinnungswandels geringere Bedeutung zukommt, so kann er dennoch nicht zur Gänze ausgeblendet werden.
13 Auch die laufende Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers wurde im Rahmen der Zukunftsprognose nicht ausreichend gewürdigt, nachdem das BVwG diesen Umstand mit dem Hinweis relativierte, der Revisionswerber sei schon vor der Verurteilung erwerbstätig gewesen. Auch hier wäre auf den Zeitpunkt der Tathandlungen abzustellen gewesen, als der Revisionswerber zwar seine Beschäftigung bereits aufgenommen hatte, aber noch nicht die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt mittlerweile vorhandene jahrelange Kontinuität in seiner Tätigkeit als Betreuer unterstützungsbedürftiger Personen mit Behinderungen für sich in Anspruch nehmen konnte.
14 Darüber hinaus wertete das BVwG die Vorlage gefälschter Urkunden durch den Revisionswerber zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels als schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen. Es ließ dabei aber außer Acht, dass diesem fremdenrechtlichen Fehlverhalten des Revisionswerbers, nämlich der damit verfolgten Absicht, ein Aufenthaltsrecht in Österreich vorzutäuschen, angesichts des nunmehr aufrechten Bestandes einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin und dem festgestellten Familienleben keine solche Bedeutung mehr beizumessen ist, dass für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung durch das BVwG deshalb von einer negativen Gefährdungsprognose ausgegangen werden konnte. Dafür wäre somit in erster Linie auf den beim Versuch gebliebenen Kreditbetrug abzustellen gewesen.
15 In Anbetracht der festgestellten beruflichen und sozialen Integration sowie des ehrenamtlichen Engagements des Revisionswerbers ist auch die Wertung des BVwG, dass nur ein relativ geringer Integrationsgrad erreicht worden sei, nicht nachvollziehbar begründet.
16 Insgesamt ist daher nicht auszuschließen, dass das BVwG bei Vermeidung der aufgezeigten Begründungsmängel zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
17 Das angefochtene Erkenntnis ist daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben war.
18 Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Juni 2023
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