JudikaturVwGH

Ra 2022/21/0113 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. November 2022

Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß § 59 Abs. 4 FrPolG 2005 aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose hat daher das VwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Das gilt umso mehr für seine Annahme iSd. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014, dass nach der Entlassung des Fremden aus der Strafhaft seine sofortige Ausreise erforderlich sei (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0094) und dass ihm deshalb gemäß § 55 Abs. 4 FrPolG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen sei (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094).

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