Ra 2022/21/0113 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß § 59 Abs. 4 FrPolG 2005 aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose hat daher das VwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Das gilt umso mehr für seine Annahme iSd. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014, dass nach der Entlassung des Fremden aus der Strafhaft seine sofortige Ausreise erforderlich sei (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0094) und dass ihm deshalb gemäß § 55 Abs. 4 FrPolG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen sei (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094).