Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, geboren 1993, vertreten durch Dr. Peter Philipp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 17, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2020, Zl. W123 2189204 1/6E, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit begründet, dass eine sofortige Vollziehung der über ihn verhängten Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, verbunden mit dem Abwarten der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Herkunftsland Serbien, die Aufgabe seines Arbeitsplatzes in Österreich, den Abbruch seiner ärztlichen Behandlung und den Verlust seines sozialen Umfelds zur Folge hätte.
3 Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung entgegenstehen. In der Stellungnahme vom 31. Juli 2020 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aber nur die Richtigkeit der ein Einreiseverbot rechtfertigenden Gefährdungsprognose verteidigt, ohne darzulegen, inwieweit sich daraus ein zwingendes öffentliches Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision ergibt. Die Behauptung, dass „die 8 Einträge im Kriminalpolizeilichen Aktenindex neben den 2 rechtskräftigen Verurteilungen klar belegen, dass sich der Revisionswerber die letzten Jahre sehr eingehend darum bemüht hat, kriminalpolizeilich aufzufallen“, wurde nicht näher begründet.
4 Umgekehrt stellt es fallbezogen einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber dar, dass der sofortige Vollzug der aufenthaltsbeendenden Maßnahme insbesondere den Verlust seines Arbeitsplatzes in Österreich und den Abbruch der ärztlichen Behandlung bedeuten würde.
5 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am 17. August 2020
Rückverweise