Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision der Z A, vertreten durch Mag. a Margit Sagel, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 60/18, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2023, W235 2259632 1/6E, wegen Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit betreffend die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Islamabad), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 30. November 2021 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend gab sie an, dass ihrem Ehemann der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
2 Am 16. Dezember 2021 übermittelte die Österreichische Botschaft Islamabad diesen Antrag an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Mit E Mail vom 7. März 2022 teilte das BFA der Österreichische Botschaft Islamabad mit, dass weitere Ermittlungen (Durchführung einer Paralleleinvernahme) erforderlich seien.
3 Am 17. August 2022 langte bei der Österreichischen Botschaft Islamabad eine Säumnisbeschwerde ein, in der die Revisionswerberin begründend ausführte, dass seit der Antragstellung am 30. November 2021 mehr als sechs Monate vergangen seien.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Begründend führte das BVwG aus, dass die Entscheidungsfrist von 16. Dezember 2021 bis 7. März 2022 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 gehemmt gewesen sei. Selbst für den Fall, dass das Schreiben des BFA vom 7. März 2022 die Hemmung der Entscheidungsfrist nicht beendet habe, wäre die Entscheidungsfrist im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht abgelaufen gewesen.
6 Gegen diesen Beschuss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Eine bescheidmäßige Entscheidung über den Antrag der Revisionswerberin vom 30. November 2021 erfolgte bislang nicht.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Bestimmung ist nach Art. 133 Abs. 9 B VG auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, dass eine einheitliche Rechtsprechung zur Säumnisbeschwerde fehle und es keine Rechtsprechung zu der Frage, welche Bedeutung die Formulierung, dass über Anträge „ohne unnötigen Aufschub“ ein Bescheid zu erlassen sei, gebe.
11 Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann erst nach Ablauf der (längstmöglichen) Entscheidungsfrist eine Säumnisbeschwerde erhoben werden (vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2015/21/0190, mwN). Erweist sich eine Säumnisbeschwerde mangels Ablaufs der sechsmonatigen Frist des § 8 VwGVG (bzw. einer in einem Materiengesetz davon abweichend vorgesehenen Frist) als verfrüht, ist sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225, mwN).
13 Aus einer Zusammenschau von § 35 Abs. 4 AsylG 2005 und § 11 Abs. 5 FPG ergibt sich, dass § 11 Abs. 5 FPG keine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des § 73 AVG abweichende Frist für die in Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 zuständige Vertretungsbehörde enthält. Die in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorgesehene Hemmung der Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde wird infolge des aufgrund eines Redaktionsversehens nach wie vor bestehenden Verweises auf § 11 Abs. 5 FPG, der keine gesonderte Entscheidungsfrist vorsieht, nicht unanwendbar. Vielmehr ist die Vertretungsbehörde gemäß § 73 Abs. 1 AVG iVm § 10 Abs. 1 KonsG 2019 verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrags eines Fremden auf Erteilung eines Einreisetitels über den Antrag zu entscheiden. Diese Auslegung wird durch den Hinweis in den Materialien zum FNG Anpassungsgesetz auf das Säumnisbeschwerdeverfahren nach dem VwGVG bestätigt (vgl. VwGH 27.1.2023, Ra 2021/19/0265).
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der in § 44b Abs. 2 NAG 2005 (in der damals maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009) vorgesehenen Fristhemmung ausgesprochen, dass das Ende der Hemmung der Frist des § 73 Abs. 1 AVG nach dem klaren Wortlaut des § 44b Abs. 2 zweiter Satz NAG 2005 mit dem Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion bei der Behörde erster Instanz eintritt. Eine darüber hinausgehende Fristenhemmung ist dem Gesetz für den Fall der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch die Fremdenpolizeibehörde nicht zu entnehmen. Zwar gilt gemäß § 44b Abs. 2 letzter Satz NAG 2005 die Bestimmung des § 25 Abs. 2 NAG 2005 sinngemäß. Jedoch enthält auch diese Bestimmung keine Anordnung einer weitergehenden Fristenhemmung. Dass die Bestimmung des § 25 Abs. 1 letzter Satz NAG 2005, die nach einem Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels für bestimmte Konstellationen eine Fristenhemmung während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung vorsieht, auch im Fall eines Erstantrages nach § 43 Abs. 2 NAG 2005 anzuwenden wäre, ergibt sich aus dem Gesetz hingegen nicht (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0168, und VwGH 13.10.2011, 2011/22/0186). Diese Rechtsprechung ist auf die Hemmung des Ablaufs der Entscheidungsfrist gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 über einen von der Vertretungsbehörde gemäß § 35 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 unverzüglich an das BFA weiterzuleitenden Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 insofern zu übertragen, als die Hemmung erst mit dem Einlangen des Antrages beim BFA einsetzt und mit dem Einlangen der Mitteilung des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 bei der Vertretungsbehörde endet (vgl. erneut VwGH Ra 2021/19/0265).
15 Das BVwG ging im angefochtenen Beschluss vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung davon aus, dass mit dem Einlangen des Antrags der Revisionswerberin beim BFA am 16. Dezember 2021 die Hemmung der am 30. November 2021 begonnenen Entscheidungsfrist der Vertretungsbehörde einsetzte. Im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 17. August 2022 war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen. Dass das BVwG von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, zeigt die Revision mit ihren allgemein gehaltenen und nicht konkret auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezugnehmenden Ausführungen nicht auf.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 13. Mai 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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