Rückverweise
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag.a Julia WEISS als Beisitzerin und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde im Umlaufwege beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 16.01.2025, zur Post gegeben am selben Tag und eingelangt bei der belangten Behörde am 20.01.2025, behauptete der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe ihn in seinem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG verletzt, indem sie personenbezogene Daten des Beschwerdeführers ohne dessen Zustimmung gegenüber Dritten offengelegt habe und beantragte die Feststellung der Rechtsverletzung. Begründend führte er aus, die Beschwerdegegnerin habe das XXXX mit E-Mail vom XXXX 2024 darüber informiert, dass sich der Beschwerdeführer auf eines ihrer Stellenangebote beworben habe. Die belangte Behörde führte dazu in Folge zur Aktenzahl XXXX ein Beschwerdeverfahren.
2. Mit E-Mail vom 20.07.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag (OZ 3), erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde und brachte vor, die belangte Behörde habe ihre Entscheidungspflicht verletzt, weil sie nicht innerhalb von sechs Monaten über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden habe.
3. Die belangte Behörde legte dem erkennenden Gericht die Beschwerde mit Schriftsatz vom 21.08.2025 vor und übermittelte am 07.10.2025 den Verwaltungsakt.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass die Datenschutzbeschwerde am 20.01.2025 bei der belangten Behörde eingelangt ist, ergibt sich aus dem Eingangsstempel auf der Datenschutzbeschwerde (OZ 2, Anhang 001_Beschwerde und MBA.pdf, S 3).
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde („Säumnisbeschwerde“).
3.2. Eine Säumnisbeschwerde kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war (§ 8 Abs 1 VwGVG). Auf die Frage der Postaufgabe kommt es – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – nicht an.
3.3. Erweist sich eine Säumnisbeschwerde mangels Ablaufs der sechsmonatigen Frist des § 8 VwGVG als verfrüht, ist sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl zuletzt VwGH 13.05.2024, Ra 2023/19/0182). Die Säumnisbeschwerde wird auch nicht nach Ablauf der Frist zulässig, wenn die Behörde weiterhin säumig ist (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286 Rn 18).
3.4. Nach Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs 2 2. Fall AVG).
3.5. Endet der Ablauf einer Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, wird sie bis zum Ende des nächsten Werktages verlängert (§ 33 Abs 2 AVG). Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung, gilt diese Bestimmung auch für von der Behörde einzuhaltende Fristen (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286 Rn 19 mwN).
3.5. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers ist am 20.01.2025 per E-Mail bei der belangten Behörde eingelangt. Die – in Ermangelung einer abweichenden gesetzlichen Frist – gemäß § 8 Abs 1 VwGVG sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde endete, da es sich beim 20.07.2025 um einen Sonntag gehandelt hat, gemäß § 32 Abs 2 iVm § 33 Abs 2 2. Fall AVG mit Ablauf des 21.07.2025.
Die bei der belangten Behörde am 20.07.2025 eingelangte Säumnisbeschwerde erweist sich daher als verfrüht, weshalb sie mit Beschluss (§ 28 Abs 1 1. Fall iVm § 31 Abs 1 VwGVG) im Senat (§ 27 Abs 1 3. Fall DSG) zurückzuweisen war.
3.6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Säumnisbeschwerde erst mit Beginn der Amtsstunden der DSB als eingelangt gilt, weil sie auch in diesem Fall, bereits am letzten Tag der Entscheidungsfrist und damit ebenfalls verfrüht eingebracht worden wäre. Ebenso, ob der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung, ob eine per E-Mail übermittelte Säumnisbeschwerde verfrüht ist, das Absenden oder das Einlangen der E-Mail bei der belangten Behörde ist (bei postalischen Eingaben auf den Absendezeitpunkt abstellend VwGH 28.01.2004, 2003/12/0147).
3.7. Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG abgesehen werden, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.
3.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die jeweils zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und hinsichtlich des Beginns des Fristenlaufes für die Entscheidungspflicht der belangten Behörde auf die eindeutige Anordnung des § 8 Abs 1 VwGVG berufen.