Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter:innen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. Florian SCHULTES LL.M als Beisitzer:innen über die Säumnisbeschwerde XXXX vom 21.11.2025 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Datenschutzbehörde in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
1. Feststellungen:
Am 09.06.2025 erhob der Beschwerdeführer eine näher bezeichnete Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (eingelangt am 09.06.2025).
Am 21.11.2025 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde (eingelangt am 21.11.2025).
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Erweist sich eine Säumnisbeschwerde mangels Ablaufs der sechsmonatigen Frist des § 8 VwGVG (bzw. einer in einem Materiengesetz davon abweichend vorgesehenen Frist) als verfrüht, ist sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (siehe VwGH 13.05.2024, Ra 2023/19/0182).
Angewendet auf den Fall bedeutet das:
Da die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, beträgt die Entscheidungsfrist der Datenschutzbehörde sechs Monate.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, langte die Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde am 09.06.2025 ein und erhob der Beschwerdeführer am 21.11.2025 eine Säumnisbeschwerde. Da die sechsmonatige Wartefrist im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht abgelaufen war, ist diese unzulässig. Die Säumnisbeschwerde ist daher zurückzuweisen.
Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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