W102 2304599-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich - Außenstelle Traiskirchen, vom 12.09.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 29.10.2022 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 30.10.2022 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Er solle zur syrischen Armee eingezogen werden. Er habe Angst vor dem IS. Bei einer Rückkehr fürchte er die syrische Armee als auch den IS.
Am 09.09.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „Bundesamt“, „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er wegen des Krieges geflohen sei und weil er zum Pflichtdienst hätte einrücken müssen. Er wolle nicht töten oder getötet werden. Zudem könne es 10 bis 15 Jahre dauern, bis man entlassen werde.
2. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 12.09.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Hinsichtlich Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seitens der syrischen Regierung nicht als Oppositioneller gelte und nie politisch aktiv gewesen sei. Es werde nicht verkannt, dass die syrische Armee, so wie viele andere Armeen in Ländern mit allgemeiner Wehrpflicht, nach wie vor Wehrdienstpflichtige zur Armee einberufe. Die angekündigte bloße Wehrdienstverweigerung sei per se nicht asylrelevant, da das syrische Regime ihm von vorhinein keine oppositionelle Gesinnung unterstelle.
3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 12.09.2024, zugestellt am 23.09.2024, wurde am 14.10.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer sei im wehrpflichtigen Alter und habe den Militärdienst nicht abgeleistet. Aus Gewissensgründen lehne er den Militärdienst ab, da er sich weigere, das syrische Regime zu unterstützen oder an völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen. Sollte er nach Syrien zurückkehren, befürchte er, zwangsweise eingezogen oder wegen Wehrdienstverweigerung schwer bestraft zu werden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer erklärt, dass seine Heimatstadt Deir Ez-Zor als oppositionell wahrgenommen werde. Er befürchte, dass er allein aufgrund seiner Herkunft und seiner bisherigen Handlungen im Falle einer Rückkehr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Am 11.12.2024 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 08.09.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde nahm nicht teil.
Mit Parteiengehör vom 12.09.2025 brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktualisierten Fassungen der Länderberichte in das Verfahren ein und gab den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 26.09.2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur mündlichen Verhandlung und den Länderinformationen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Arabische Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.
Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor, geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 lebte. 2014 lebte er alleine in der Türkei, bevor er für ca. sechs Monate nach Syrien zurückkehrte. Anschließend lebte er in der Türkei und pendelte aus familiären Gründen illegal nach Syrien. Im Jahr 2017 reiste seine Familie in die Türkei aus. 2018 kehrte der Beschwerdeführer für ca. drei Monate nach Syrien zurück, bevor er abermals in die Türkei ausreiste.
Er besuchte die Schule bis zur sechsten Schulstufe und betrieb anschließend einen Supermarkt. In der Türkei arbeitete der Beschwerdeführer als Bauarbeiter.
Der Beschwerdeführer ist seit 2012 verheiratet und hat fünf Kinder.
Die Eltern, die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben aktuell wieder im Heimatdorf des Beschwerdeführers in Syrien. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seinen Familienangehörigen in Syrien.
Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
1.2.1. Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt. Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet, traf sich am 09.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen. Am 29.01.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara’ zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Am 13.03.2025 unterzeichnete ash-Shara’ die angekündigte Verfassungserklärung. Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln. Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor. Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden.
Ash-Shara’s Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums. Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert. Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara’, bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht. Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert. Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter ’Afrin, Suluk und Ra’s al-’Ain.
Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt.
Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in ’Ain ’Issa gegründet. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst. Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr mächtiger militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) und profitiert nach wie vor von der anhaltenden amerikanischen Unterstützung in der Region.
Die SDF sind die militärische Kraft für die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien. Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollieren große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile der Provinz Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten. Die SDF kontrollieren ein Gebiet von mehr als 35.000 Quadratkilometern, was bedeutet, dass sie etwa 18,92 % des syrischen Territoriums kontrollieren. Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen. Der politische Flügel der SDF, der Syrische Demokratische Rat (Syrian Democratic Council - SDC), beglückwünschte das syrische Volk am 08.12.2024 zum Ende des Assad-Regimes und versprach, mit verschiedenen Gruppen im Land zusammenzuarbeiten.
Am 10.03.2025 unterzeichneten der Anführer der kurdisch dominierten SDF Mazloum ’Abdi und Übergangspräsident Ahmad ash-Shara’ ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vor. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Assads Überbleibseln und Drohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden.
1.2.2. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Dorf XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor) befindet sich aktuell unter Kontrolle der Syrian Democratic Forces (Syrische Demokratische Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES).
1.2.3. Die AANES (Autonomous Administration of North and East Syria) ratifizierte im Juni 2019 ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den über 18-jährige Männer im Gebiet der AANES ableisten müssen. Darin steht, dass wer zwischen dem 01.01.1998 und dem 31.12.2005 für den Dienst der Selbstverteidigung wehrpflichtig ist. Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1)
Der Beschwerdeführer fällt mit seinen XXXX Jahren (Geburtsjahrgang XXXX ) nicht in das aktuelle Rekrutierungsalter für die „Selbstverteidigungspflicht“. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr zum kurdischen Wehrdienst eingezogen zu werden.
1.2.4. Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer leistete den Wehrdienst bei der ehemaligen syrischen Regierung nicht ab. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien keine Zwangsrekrutierung oder Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime.
1.2.5. Der Beschwerdeführer nahm an mehreren Demonstrationen gegen das ehemalige syrische Regime in Wien teil. Eine Verfolgung oder Bedrohung ist aufgrund der geänderten Lage nicht mehr anzunehmen.
1.2.6. Der Beschwerdeführer wird nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber von Seiten der kurdisch dominierten SDF bedroht.
1.2.7. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den plausiblen und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, sowie auf den vorgelegten Dokumenten (Personalausweis im Original, BFA-Akt, AS 173ff). Die Feststellungen zu Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft, Muttersprache, Ausbildung, Berufserfahrung sowie den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen beruhen ebenso auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers (BFA-Akt, AS 151ff; Beschwerde, S. 2ff; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2025 (in Folge: OZ 5), S. 3ff).
Dass der Beschwerdeführer verheiratet und Vater von fünf Kindern ist, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens (BFA-Akt, AS 161; Beschwerde, S. 3).
Dass er gesund ist, hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt (OZ 5, S. 2) und im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
2.2.1. Die Länderfeststellungen zur aktuellen politischen Lage sowie Sicherheitslage in Syrien beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, Version 12, vom 08.05.2025 (in Folge: Länderinformationsblatt), Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) sowie Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).
2.2.2. Die Feststellungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers gründen sich - unter Berücksichtigung maßgeblicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. hierzu VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192) - darauf, dass der Beschwerdeführer im Dorf XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor, geboren und aufgewachsen ist und sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort aufhielt (BFA-Akt, AS 155; Beschwerde, S. 2; OZ 5, S. 3f), weshalb die Region um das Dorf XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor, als Herkunftsregion herangezogen wird.
Die Feststellung über die Gebietskontrolle in der Herkunftsregion beruht auf der in der Liveuamap dargestellten Gebietskontrolle (https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 26.11.2025) sowie dem Länderinformationsblatt, Kapitel Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES).
2.2.3. Die Feststellungen zum „Selbstverteidigungspflicht“ der Kurden ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES). Da der Beschwerdeführer bereits XXXX Jahre alt ist (Geburtsjahrgang XXXX ), ist es insbesondere aufgrund der veröffentlichten rekrutierungspflichtigen Geburtsjahrgängen nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer vonseiten der SDF oder ihr nahestehenden Gruppierungen im Fall einer Rückkehr rekrutiert werden würde.
2.2.4. Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung (BFA-Akt, AS 11), in der Einvernahme vor der belangten Behörde (BFA-Akt, AS 157f) und in der Beschwerde (S. 2ff) vor, dass er nach dem Ablauf des Aufschubs wehrdienstpflichtig sei und Syrien aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung verlassen habe. Er habe seinen Wehrdienst für das syrische Militär noch nicht absolviert. Im Falle seiner Rückkehr würde der Beschwerdeführer zweifelsfrei vom syrischen Militär rekrutiert werden. Der Beschwerdeführer weigere sich jedoch aus innerer politischer Überzeugung sowie persönlichen Gewissensgründen den Wehrdienst für das syrische Regime zu leisten. Seine Weigerung den Wehrdienst abzuleisten sei Ausfluss seiner politischen Überzeugung.
Die Feststellung, dass die Syrische Arabische Armee aufgelöst wurde, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Das Vorbringen hinsichtlich der Zwangsrekrutierung und einer (zumindest) unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes geht daher ins Leere.
2.2.5. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, dass er an mehreren Demonstrationen gegen das ehemalige syrische Regime teilgenommen habe (Beschwerde, S. 2f). Verwiesen wird auf die maßgeblich geänderte Lage in Syrien. Wie unter Pkt. 1.2.1. des Erkenntnisses festgellt, existiert das ehemalige Assad-Regime seit Dezember 2024 nicht mehr. Eine Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der Teilnahme an regimekritische Demonstrationen sowie regimekritischen Äußerungen ist daher nicht mehr gegeben.
2.2.6. In seiner Stellungnahme vom 26.09.2025 (S. 5) brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass seine Zugehörigkeit zur arabischen Bevölkerungsgruppe einen Umstand darstelle, der das Risiko erhöhe, dass er von den lokalen Machthabern als Oppositioneller gesehen werde. Der EUAA Interim Country Guidance: Syria vom März 2025 (S. 34) ist dahingehend zu entnehmen, dass die die bloße Tatsache, sunnitischer Araber zu sein, nicht zu einem Risiko führt, das ausreicht, um eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Bei der individuellen Beurteilung sollten risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden, wie beispielsweise die regionalen Besonderheiten (z. B. das Leben in Gebieten, in denen IS und Jaysh al-Islam operativ tätig sind). Im vorliegenden Fall liegen keine derartigen risikoerhöhenden Umstände vor. Zudem leben die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers. Eine Bedrohung aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit ist nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit gegeben.
2.2.3. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) ist gemäß Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 die zentrale Stelle, bei der transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen über einschlägige Drittstaaten gesammelt werden. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien sowie den Richtlinien von EUAA ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den von UNHCR und EASO (nunmehr EUAA) herausgegebenen Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), was sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026).
3.2. In Bezug auf eine mögliche Gefahr vonseiten der kurdischen Streitkräfte rekrutiert zu werden ist festzuhalten, dass sich der XXXX jährige Beschwerdeführer nicht mehr im Rekrutierungsalter für die „Selbstverteidigungspflicht“ im AANES-Gebiet befindet. Ihm droht daher aus diesen Gründen individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die SDF bzw. ihre kurdischen Streitkräfte.
3.3. Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es den verpflichtenden syrischen Wehrdienst unter der ehemaligen syrischen Regierung von Baschar al-Assad seit Dezember 2024 in der bis dahin geltenden Form nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Baschar al-Assad erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers (drohende Einberufung zum Wehrdienst der Syrischen Arabischen Armee unterstellte politisch oppositionelle Gesinnung) daher als nicht asylrelevant. Auch UNHCR hat sich in seiner jüngsten Überarbeitung seiner Position zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert (vgl. UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024: „While risks related to persecution by the former Government have ceased […]“).
3.4. Ebenso haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen gegen das Assad-Regime Verfolgung vonseiten der SDF drohen würde.
3.5. Der Beschwerdeführer läuft auch nicht Gefahr aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit (sunnitischer Araber) verfolgt zu werden.
3.6. Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.7. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
3.8. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die jüngst veröffentlichte Position des UNHCR zur Rückkehr nach Syrien („UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“) der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht:
UNHCR thematisiert die freiwillige Rückkehr („Voluntary Returns“), sowie das Moratorium zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) und plädiert außerdem dafür, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, erlassen werden. Zutreffend weist UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geendet ist. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den restlichen Länderinformationen, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung stützt. Soweit UNHCR allerdings ausführt, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist zu betonen, dass grundlegende Informationen zu den nunmehrigen kontrollierenden oppositionellen Gruppierungen bereits den vor dem Sturz des Assad-Regimes bestehenden Länderberichten und sonstigen Entscheidungsgrundlagen zu entnehmen waren. Im Falle des Entstehens neuer Asylgründe infolge der Lageänderung in Syrien ab Ende November/Anfang Dezember 2024 wäre eine entsprechende Glaubhaftmachung beim Beschwerdeführer gelegen, dieser brachte jedoch keine glaubhaften neuen Gründe vor. Zum für die Beurteilung und Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist jedenfalls von keiner asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht. Vor diesem Hintergrund ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer ohnedies bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehat.
3.9. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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