W102 2287732-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 08.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 01.09.2022 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 03.09.2022 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei zum syrischen Militär einberufen worden. Die Lebensumstände seien schlecht in Syrien. Er habe Druck bekommen, einer Studentenpartei beizutreten, sei aber ein friedlicher Mensch und habe nicht gewollt. Er wolle keine Waffen tragen, niemanden töten und nicht selbst getötet werden.
Am 01.02.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „Bundesamt“, „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er habe über den Bürgermeister seines Heimatortes einen Einberufungsbefehl erhalten und müsse sich bis 22.11.2019 melden. Am 15.03. habe sein Aufschub wegen der Ausbildung geendet. Er habe 2017 zweimal an Demonstrationen an der Uni teilgenommen. Danach habe er gemerkt, dass regimetreue Leute an der Uni nach ihm gefragt hätten. Er habe sich danach bei seiner Großmutter versteckt. Als es zu Razzien durch das syrische Regime gekommen sei, sei er ausgereist. Im Fall einer Rückkehr würden sie ihn wegsperren und töten.
2. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 08.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft vorbringen können, dass er 2017 an Demonstrationen teilgenommen habe. Er sei nie persönlich angehalten oder festgenommen worden und habe bis 2020 ohne persönliche Konsequenzen im Herkunftsland leben können. Der vorgelegte Einberufungsbefehl stelle kein geeignetes Beweismittel dar. Der Beschwerdeführer könne sich vom Wehrdienst freikaufen. Die weiteren vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle seien nicht dergestalt, dass daraus eine asylrelevante persönliche Bedrohung abgeleitet werden könne. Ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit sei, dass der Beschwerdeführer erst 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Vielmehr sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, nachdem er zweieinhalb Jahre in der Türkei gelebt habe, aufgrund der besseren Lebensverhältnisse in Österreich die Türkei verlassen habe und nach Österreich gereist sei.
3. Gegen Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2024 richtet sich die am 29.02.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus XXXX , er habe als Fluchtgrund angegeben, dass er unter Druck gesetzt worden sei, einer Studentenpartei beizutreten, die dem syrischen Regime nahestehe und überdies zum Militärdienst einberufen worden sei. Dem Regime sei er aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen und Äußerungen als Gegner bekannt. Dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat Verfolgung. Es gebe keinen Anhaltspunkt, dass der vorgelegte Einberufungsbefehl kein geeignetes Beweismittel darstelle. In Anbetracht des Alters bestehe kein Grund anzuzweifeln, dass der Beschwerdeführer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet sei. Es sei unverständlich, weshalb dies von der Behörde bezweifelt werde. Die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst loszukaufen, schließe die Geltendmachung des Asylgrundes nicht aus. Es sei unzutreffend, dass nach Ausreise allgemein keine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Für die Annahme, das Wehrdienstverweigerung kein Asylgrund im Sinne der GFK sei, sei die Behörde beweispflichtig. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren.
Am 05.03.2024 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 18.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 21.03.2024 auf die Teilnahme.
Am 25.04.2024 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt habe, die Länderberichte würden deutlich zeigen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers unmöglich sei und dass sich seine Fluchtgründe in asylrelevanter Weise auch auf die Herkunftsregion erstrecken würde. Die Repressivität gegenüber oppositionell tätigen Personen habe in der Zwischenzeit nicht nachgelassen, der Beschwerdeführer fürchte im Falle einer Rückkehr verhaftet und in der Haft Folter bis hin zum Tode ausgesetzt zu sein. Die Verweigerung des Kriegsdienstes werde als politisches Verbrechen angesehen und als Landesverrat. Der Beschwerdeführer sei daher einer intensiven Gefahr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.
Mit Parteiengehör vom 06.12.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte zur geänderten politischen Lage sowie Sicherheitslage in Syrien. Mit Schreiben vom 20.12.2024 nahm der Beschwerdeführer zu den aktuellen Länderinformationen Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte die mündlichen Verhandlung zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 08.09.2025 fort, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 22.08.2025 auf die Teilnahme.
Mit Parteiengehör vom 12.09.2025 brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktualisierten Fassungen der Länderberichte in das Verfahren ein und gab den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme. Bis Fristende langte keine Stellungnahme ein.
Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
Syrischer Reisepass
Einberufungsbefehl
Kopie des Militärbuchs
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Arabische Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX , Gouvernement Aleppo , geboren, wo er zwölf Jahre die Schule besuchte und abschloss. Anschließend studierte der Beschwerdeführer an der Universität in XXXX . Neben der Ausbildung war der Beschwerdeführer als Tagelöhner tätig, überwiegend in der Landwirtschaft. 2019 brach der Beschwerdeführer sein Studium ab und hielt sich bis zu seiner Ausreise in die Türkei Ende 2020 bei seiner Großmutter in der Stadt XXXX auf.
Der Beschwerdeführer hat eine Schwester und einen minderjährigen Bruder. Sein Vater arbeitet aktuell als Taxifahrer.
Die Familie des Beschwerdeführers lebt aktuell in der Stadt XXXX , Gouvernement Aleppo. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seinen Familienangehörigen in Syrien.
In Österreich arbeitet der Beschwerdeführer seit März 2024 in einem Restaurant, er verdient EUR XXXX monatlich.
Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
1.2.1. Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt. Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet, traf sich am 09.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen. Am 29.01.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara’ zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Am 13.03.2025 unterzeichnete ash-Shara’ die angekündigte Verfassungserklärung. Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln. Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor. Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden.
Ash-Shara’s Regierung kontrolliert begrenzte Teile Syriens, darunter die meisten westlichen Städte und Teile des ländlichen Raums. Nordostsyrien wird von einer Kombination aus den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Focres - SDF) und arabischen Stammeskräften regiert. Die SDF führen Gespräche mit ash-Shara’, bleiben aber vorsichtig, was seine Absichten angeht. Nord-Aleppo wird von der von der Türkei unterstützten Syrischen Übergangsregierung kontrolliert. Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen innerhalb der SNA kontrollieren Teile Nordsyriens nahe der türkischen Grenze, darunter ’Afrin, Suluk und Ra’s al-’Ain.
Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt.
1.2.2. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ( XXXX , Gouvernement Aleppo) befindet sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.
1.2.3. Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer leistete den Wehrdienst bei der ehemaligen syrischen Regierung nicht ab. Er läuft daher ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Übergangsregierung als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden. Zudem nahm er niemals an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen in Syrien teil. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien keine Zwangsrekrutierung oder Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime. Auch seitens der neuen syrischen Regierung droht ihm daher keine Verfolgung/Bedrohung.
1.2.4. Der Beschwerdeführer nahm an drei Demonstrationen gegen die ehemalige syrische Regierung teil und äußerte sich in der Universität kritisch gegenüber der Assad-Regierung. Eine Verfolgung oder Bedrohung ist aufgrund der geänderten Lage nicht mehr anzunehmen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die neue syrische Regierung ihn als Anhänger der ehemaligen syrischen Regierung sieht und ihn deshalb verfolgt oder bedroht.
1.2.5. Auch aufgrund seiner Verwandtschaft zu seiner Tante väterlicherseits und deren Verbindung zur ehemaligen syrischen Regierung besteht für den Beschwerdeführer keine Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die neue syrische Regierung. Im Fall einer Rückkehr droht dem Beschwerdeführer keine Verfolgung oder Bedrohung durch die neue syrische Regierung.
1.2.6. Der Beschwerdeführer ist in Österreich als Musiker aktiv und singt Arabische/Klassische Musik. Im Fall einer Rückkehr droht dem Beschwerdeführer deshalb keine Verfolgung oder Bedrohung durch die neue syrische Regierung.
1.2.7. ab Februar 2025 zu Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und den Streitkräften der neuen Regierung kam, nachdem ein syrischer Sicherheitsbeamter getötet worden sei. In der Folge kam es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen islamistischen bewaffneten Gruppen, Sicherheitskräften der neuen Regierung und drusischen Kämpfern. Gleichzeitig kam es in den sozialen Medien zu einer Welle anti-drusischer Stimmung, mit weit verbreiteten Vorwürfen der Unterstützung Israels und des Assad-Regimes und „Aufrufen zu Massakern”. Die Regierung und die Medien „schwiegen entweder oder gaben schwache Erklärungen“ gegen anti-drusische Hassreden ab. Der Beschwerdeführer postete auf Social Media über die Proteste der Drusen in Suweida. Im Fall einer Rückkehr droht dem Beschwerdeführer deshalb keine Verfolgung oder Bedrohung durch die neue syrische Regierung.
1.2.8. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dem vorgelegten Reisepass des Beschwerdeführers (BFA-Akt, AS 67) sowie den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens (BFA-Akt, AS 1ff; AS 57ff). Die Feststellungen zu Volksgruppen- und Religionsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner Muttersprache beruhen ebenfalls auf den gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens (BFA-Akt, AS 55ff).
Die Feststellungen zur Bildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers sowie seinen Familienangehörigen ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens (BFA-Akt, AS 2; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2024 (in Folge: OZ 7), S. 3f).
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass ein anderslautendes Vorbringen nicht erstattet und im Lauf des Verfahrens auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nachweisen würden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2025 gab der Beschwerdeführer diesbezüglich befragt an, er nehme weder regelmäßig Medikamente noch befinde er sich in medizinischer Behandlung (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2025 (in Folge: OZ 15), S. 2).
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
2.2.1. Die Länderfeststellungen zur aktuellen politischen Lage sowie Sicherheitslage in Syrien beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, Version 12, vom 08.05.2025 (in Folge: Länderinformationsblatt), Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) sowie Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).
2.2.2. Die Feststellungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers gründen sich - unter Berücksichtigung maßgeblicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. hierzu VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192) - darauf, dass der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX , Gouvernement Aleppo, geboren und aufgewachsen ist und sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort aufhielt (BFA-Akt, AS 58), weshalb XXXX als Herkunftsregion herangezogen wird.
Die Feststellung über die Gebietskontrolle in der Herkunftsregion beruht auf der in der Liveuamap dargestellten Gebietskontrolle (https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 25.11.2025) sowie dem Länderinformationsblatt, Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).
2.2.3. Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung (BFA-Akt, AS 6), in der Einvernahme vor der belangten Behörde (BFA-Akt, AS 57ff), in der Beschwerde (BFA-Akt, AS 205) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 7, S. 6) vor, dass er nach dem Ablauf des Aufschubs wehrdienstpflichtig sei und einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Er habe seinen Wehrdienst für das syrische Militär noch nicht absolviert. Im Falle seiner Rückkehr würde der Beschwerdeführer zweifelsfrei vom syrischen Militär rekrutiert werden. Der Beschwerdeführer weigere sich jedoch aus innerer politischer Überzeugung sowie persönlichen Gewissensgründen den Wehrdienst für das syrische Regime zu leisten. Seine Weigerung den Wehrdienst abzuleisten sei Ausfluss seiner politischen Überzeugung.
Die Feststellung, dass die Syrische Arabische Armee aufgelöst wurde, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Das Vorbringen hinsichtlich der Zwangsrekrutierung und einer (zumindest) unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes geht daher ins Leere. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft, von der neuen syrischen Regierung bzw. anderen bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden, da er weder den Wehrdienst leistete, sich zudem gegen das Regime politisch betätigte (durch Teilnahme an Demonstrationen, vgl. Pkt. 2.2.4. des Erkenntnisses) und auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet wurde. Im Ergebnis besteht daher kein Risiko, dass der Beschwerdeführer von der neuen syrischen Regierung als militärischer oder politischer Gegner qualifiziert wird.
2.2.4. Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme vor der belangten Behörde (BFA-Akt, AS 59f) sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 7, S. 4ff), dass er im Jahr 2017 an regimekritische Demonstrationen in seiner Zeit an der Universität teilgenommen habe und sich im Jahr 2018 regimekritisch geäußert habe (BFA-Akt, AS 61; OZ 7, S. 6). Daraufhin sei er von regimenahen Sicherheitskräften an der Universität beobachtet und unter Druck gesetzt worden, an Pro-Regime-Veranstaltungen teilzunehmen, weshalb er nicht mehr an die Universität zurückgekehrt sei und sich bis zu seiner Ausreise bei seiner Großmutter versteckt gehalten habe (BFA-Akt, AS 61f; OZ 7, S. 5ff).
Verwiesen wird auf die maßgeblich geänderte Lage in Syrien. Wie unter Pkt. 1.2.1. des Erkenntnisses festgellt, existiert das ehemalige Assad-Regime seit Dezember 2024 nicht mehr. Eine Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der Teilnahme an regimekritische Demonstrationen sowie regimekritischen Äußerungen ist daher nicht mehr gegeben.
2.2.5. In der mündlichen Verhandlung am 08.09.2025 gab der Beschwerdeführer weiters an, dass eine Tante väterlicherseits im alten Regime Parlamentarierin gewesen sei und sein Vater kürzlich vom neuen Regime befragt worden sei, wo sich die Tante aufhalte. Der Beschwerdeführer habe sie früher immer gefahren, weshalb auch sein Name im Raum stehe (OZ 15, S. 3). Vor dem Hintergrund des im Rahmen des bisherigen Verfahrens erstatteten Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer als Gegner des Assad-Regimes gesehen und deshalb an der Universität bedroht worden sei, ist das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der ehemaligen Tätigkeit seiner Tante nun als Assad-Anhänger gesehen werde, nicht als glaubhaft zu erachten. Dem vagen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund dessen nunmehr Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sei, ist daher nicht zu folgen. Da die Familie des Beschwerdeführers, wie auch sein Vater und seine Geschwister, unbehelligt weiter in der Stadt XXXX leben können, ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund der ehemaligen Tätigkeit der Tante des Beschwerdeführers eine Reflexverfolgung vorliegt und die Familie des Beschwerdeführers seitens der neuen syrischen Regierung als Gegner gesehen werden. Dem EUAA Country Focus vom Juli 2025 (Pkt. 2.1. Individuals perceived to have supported the former government, Kapitel 2.1.1. Targeting by the interim government, b) Other categories of professionals) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die bloße Tatsache, dass jemand früher Mitglied der Baath-Partei war, nicht automatisch dazuführt, dass er ins Visier genommen wird, da die Parteimitgliedschaft für den Großteil der Bevölkerung obligatorisch war. Die gezielte Verfolgung ehemaliger ziviler Beamter scheint willkürlich zu sein. Prominente Persönlichkeiten, die während der Herrschaft des früheren Regimes in der Öffentlichkeit standen und sich öffentlich geäußert haben, werden möglicherweise gezielt ausgewählt, damit die Behörden ihr Engagement für Gerechtigkeit demonstrieren können. Im Gegensatz dazu werden weniger bekannte Personen in der Regel nicht inhaftiert, es sei denn, sie sind in bestimmte Straftaten verwickelt oder hatten Verbindungen zu den Geheimdiensten. Laut SJAC (Syria Justice and Accountability Centre) wurden außer dem ehemaligen Innenminister keine weiteren Mitglieder der Assad-Regierung inhaftiert. Einige ehemalige Beamte bleiben in Syrien und treten weiterhin in den Medien auf, während andere entweder aus dem Land geflohen sind oder untergetaucht sind, wie beispielsweise der ehemalige Verteidigungsminister. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass seine Tante eine hochrangige Parlamentarierin, die in der Öffentlichkeit gestanden habe, ist oder dass sie in Straftaten verwickelt gewesen sei. Eine Verfolgung oder Bedrohung der Familie des Beschwerdeführers ist aufgrund des unsubstantiierten Vorbringens in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der ehemaligen Tätigkeit seiner Tante nicht abzuleiten.
2.2.6. In der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2025 (OZ 15, S. 4f) gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich Sänger sei und Arabische/Klassische Musik mache. Dies sei für das neue Regime natürlich ein Tabu. Singen und eine Durchmischung von Männern und Frauen sei nicht erlaubt. Das neue Regime habe Sänger:innen in Syrien bedrängt und deren Musikinstrumente zerstört.
Den Länderberichten ist diesbezüglich lediglich zu entnehmen, dass es bei einer Sicherheitskampagne in Homs gegen Regimeunterstützer im Jänner 2025 zur Festnahme einer Reihe von Männern, darunter auch Zivilisten, denen Verstöße im Zusammenhang mit der inoffiziellen Beschlagnahme von Fahrzeugen nachgewiesen wurden. Die meisten Elemente der Abteilung für Militärische Operationen waren diszipliniert, mit Ausnahme einiger von offizieller Seite als Einzelfälle bezeichneten Vorfällen, wie das Zerbrechen von Musikinstrumenten und Wasserpfeifen sowie von Flaschen mit alkoholischen Getränken und die Beschädigung des Inhalts einiger Häuser (Länderinformationsblatt, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024)).
In der der EUAA Interim Country Guidance: Syria vom März 2025, welche verpflichtend zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182, mwN) sowie EUAA Country Focus vom Juli 2025, wird eine Gefährdung von Musikern oder sonstigen Kunstschaffenden nicht erwähnt.
Eine grundsätzliche Gefährdung von Musikern in Syrien ist sohin nicht zu entnehmen (vgl. auch EUAA Country Guidance vom Juli 2025, Kapitel 2.2. Individuals opposing or perceived to be opposing the interim government). In einer Gesamtschau war daher nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien Rückkehr nach Syrien als Musiker der Gefahr ausgesetzt ist, aus diesem Grund physische und/oder psychische Gewalt zu erleiden.
2.2.7. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bezüglich der Geschehnisse mit den Drusen in Suweida „Stories“ in seinen sozialen Medien veröffentlicht habe und viele Rückmeldungen erhalten habe. Sein Vater habe ihn darauf kontaktiert, damit er die „Stories“ lösche, weil er Repressalien befürchte (OZ 15, S. 4).
Den Länderberichten ist diesbezüglich – wie festgestellt – zu entnehmen, dass es ab Februar 2025 zu Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und den Streitkräften der neuen Regierung kam, nachdem ein syrischer Sicherheitsbeamter getötet worden sei. In der Folge kam es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen islamistischen bewaffneten Gruppen, Sicherheitskräften der neuen Regierung und drusischen Kämpfern. Gleichzeitig kam es in den sozialen Medien zu einer Welle anti-drusischer Stimmung, mit weit verbreiteten Vorwürfen der Unterstützung Israels und des Assad-Regimes und „Aufrufen zu Massakern”. Die Regierung und die Medien „schwiegen entweder oder gaben schwache Erklärungen“ gegen anti-drusische Hassreden ab. Die Feindseligkeit gegenüber den Drusen breitete sich Berichten zufolge im ganzen Land aus (EUAA Country Focus vom Juli 2025,
2.2.8. Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.2.10. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die in Klammer zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den von UNHCR und EASO (nunmehr EUAA) herausgegebenen Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), was sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026).
3.2. Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es den verpflichtenden syrischen Wehrdienst unter der ehemaligen syrischen Regierung von Baschar al-Assad seit Dezember 2024 in der bis dahin geltenden Form nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Baschar al-Assad erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers (drohende Einberufung zum Wehrdienst der Syrischen Arabischen Armee unterstellte politisch oppositionelle Gesinnung) daher als nicht asylrelevant. Auch UNHCR hat sich in seiner jüngsten Überarbeitung seiner Position zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert (vgl. UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024: „While risks related to persecution by the former Government have ceased […]“).
Der Beschwerdeführer läuft auch nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Anhänger oder als Gegner der neuen syrischen Regierung angesehen zu werden, da er keine diesbezügliche verinnerlichte politische Gesinnung vorweisen konnte. Auch die Nicht-Ableistung des Wehrdienstes lösen keine individuell konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers aus.
3.3. Ebenso haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen gegen das Assad-Regime, aufgrund der ehemaligen Tätigkeit seiner Tante oder wegen „Stories“ in seinen sozialen Medien Verfolgung vonseiten der neuen syrischen Regierung drohen würde.
3.4. Auch eine Verfolgung oder Bedrohung aufgrund seiner Tätigkeit als Musiker ist der Länderberichtslage nicht zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer droht deshalb daher keine Verfolgung durch die neue syrische Regierung.
3.5. Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.6. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
3.7. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die jüngst veröffentlichte Position des UNHCR zur Rückkehr nach Syrien („UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“) der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht:
UNHCR thematisiert die freiwillige Rückkehr („Voluntary Returns“), sowie das Moratorium zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) und plädiert außerdem dafür, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, erlassen werden. Zutreffend weist UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geendet ist. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den restlichen Länderinformationen, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung stützt. Soweit UNHCR allerdings ausführt, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist zu betonen, dass grundlegende Informationen zu den nunmehrigen kontrollierenden oppositionellen Gruppierungen bereits den vor dem Sturz des Assad-Regimes bestehenden Länderberichten und sonstigen Entscheidungsgrundlagen zu entnehmen waren. Im Falle des Entstehens neuer Asylgründe infolge der Lageänderung in Syrien ab Ende November/Anfang Dezember 2024 wäre eine entsprechende Glaubhaftmachung beim Beschwerdeführer gelegen, dieser brachte jedoch keine glaubhaften neuen Gründe vor. Zum für die Beurteilung und Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist jedenfalls von keiner asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht. Vor diesem Hintergrund ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer ohnedies bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehat.
3.8. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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