Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol – Außenstelle Innsbruck, vom 22.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, stellte am 22.09.2022 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 24.09.2022 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Die Lage sei sehr unsicher und sie könnten sich nicht frei bewegen. Es gebe keine Hoffnung für eine bessere Zukunft in Syrien. Bei einer Rückkehr befürchte er die Armut. Er würde festgenommen werden, weil er das Land illegal verlassen habe.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.10.2024 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus, dass in Syrien die Lebensumstände sehr schlecht seien und es Krieg gebe. Er sei Kurde und dürfe seine Muttersprache nicht einmal reden, weil die Leute sehr rassistisch seien. Wenn man kurdisch rede, werde man zB ausgelacht, auch wenn man befreundet sei. Es gebe keinen Respekt gegenüber Kurden. Er befinde sich im wehrfähigen Alter und müssen seinen Militärdienst beim QASA (autonomes Syrien) und auch beim Regime ableisten. Er sei Kurde und könne daher auch nicht im FSA-Gebiet leben. Sein Onkel väterlicherseits sei von den türkischen Besatzungssoldaten festgenommen worden und befinde sich in Haft. Wenn die türkischen Besatzungssoldaten jemanden sehen, der Kurde sei, würden sie ihm ein Verbrechen unterstellen und verhaften. Sein Bruder XXXX lebe im türkischen Besatzungsgebiet und werde oft festgenommen. Nach ein paart Tagen komme er wieder frei. Zuletzt habe er in XXXX zwischen QASAD und türkischer Zone gelebt und sich nicht frei bewegen können.
2.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.10.2024, zugestellt am 24.10.2024, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. aus, dass sich die Heimatregion des Beschwerdeführers seit Ende des Jahres 2019 unter der Kontrolle der Türkei befinde und es zu willkürlichen gewaltsamen Übergriffen auf Zivilisten komme. Daraus lasse sich dennoch derzeit keine systematische asylrelevante Verfolgung ablesen. Der letzte Aufenthaltsort des Beschwerdeführers stehe unter Kontrolle der Kurden. Der Beschwerdeführer unterliege im kurdischen Autonomiegebiet einer Wehrpflicht. Die Befürchtung des Beschwerdeführers für die Truppen der AANES an Kampfhandlungen teilnehmen zu müssen erreiche jedoch nicht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, die für eine asylrelevante Verfolgung erforderlich wäre. Die syrische Regierung habe keine Möglichkeit den Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion zum Wehrdienst einzuziehen. Außerdem könne sich der Beschwerdeführer vom Wehrdienst freikaufen. Schließlich gebe es keine stichhaltigen und belastbaren Hinweise auf exilpolitische gegen das syrische Regime gerichtete Aktivitäten.
3. Gegen Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheides richtet sich die am 21.11.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer aus politischen und Gewissensgründen den Wehrdienst in der syrischen Armee und den „Selbstverteidigungsdienst“ bei den Kurden verweigere. Der Beschwerdeführer stehe dem syrischen Regime politisch zutiefst ablehnend gegenüber und er würde niemals für dieses Regime oder für die Kurden kämpfen. Ein Freikaufen komme für den Beschwerdeführer nicht in Frage, zumal er ein verbrecherisches Regime nicht unterstützen werde. Der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr vom syrischen Militär zum Wehdienst oder von den SDF zum Selbstverteidigungsdienst eingezogen zu werden. Nach den Länderberichten wäre der Beschwerdeführer im Zuge der Wehrpflicht bzw. des Selbstverteidigungsdienstes als Rekrut gezwungen, sich direkt oder indirekt an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/oder internationale Menschenrechte zu beteiligen. Aufgrund der Wehrdienstverweigerung würden die syrischen Behörden bzw. die SDF dem Beschwerdeführer eine oppositionelle politische Haltung unterstellen. Dem Beschwerdeführer drohe deshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine exzessive Bestrafung durch Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen, Folter oder Hinrichtung.
Mit Ladung vom 14.02.2025 brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende Länderberichte in das Verfahren ein:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, Version 11, Stand 27.03.2024
Kurzinformation der Staatendokumentation: Syrien – Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht vom 10.12.2024
UNHCR Regional Flash Update #11: Syria situation crisis vom 23.01.2025
UNHCR POSITION ON RETURNS TO THE SYRIAN ARAB REPUBLIC vom Dezember 2024
EUAA, Country Guidance: Syria vom April 2024
UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik
Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung von März 2021
Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, Version 1, Stand 25.10.2023
Liveuamap LLC: Syria Live Map
Karte: Exploring Historical Control in Syria (Cartercenter)
und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 03.03.2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den eingebrachten Länderinformationen und führte zusammengefasst aus, dass er aufgrund der geänderten sicherheitspolitischen Verhältnisse in Syrien nunmehr keine Verfolgung mehr von Seiten des Assad-Regimes befürchte und die dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde nicht mehr aktuell seien. Nach wie vor befürchte der Beschwerdeführer aber, dass ihm als Kurde im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen drohe.
Mit Schreiben vom 04.03.2025 verzichtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 10.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde erschien entschuldigt nicht.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er sei wegen des Krieges, des Militärdienstes und wegen der Unterdrückung geflohen, im Wesentlichen aufrecht. Weiters wurden folgende Länderberichte ins Verfahren eingebracht:
UNHCR-Regional-Flash-Updates (Nr. 15 und Nr. 16)
ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2] vom 24. Februar 2025
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX geboren, ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Kurdisch. Er spricht auch Arabisch.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , nahe der Stadt XXXX , Gouvernement ar-Raqqa. Er lebte von seiner Geburt bis zum Jahr 2018 in seinem Heimatdorf und zog dann in den ca. 13 km entfernten Ort XXXX zu seiner Schwester, wo er sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 aufhielt. Der Beschwerdeführer besuchte drei Jahre die Grundschule in XXXX . Anschließend arbeitete er als Ziegenhirte und später auf einer Baustelle.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Ein Bruder und drei Schwestern des Beschwerdeführers leben in Syrien. Zwei Brüder und zwei Schwestern leben in der Türkei. Ein Bruder lebt in Deutschland. Ein weiterer Bruder lebt in Österreich ( XXXX , geb. XXXX ).
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
1.2.1. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, Dorf XXXX , nahe der Stadt XXXX , Gouvernement ar-Raqqa, steht aktuell unter Kontrolle des türkischen Militärs („Operation Peace Spring“).
1.2.2. Ende 2019 führte das türkische Militär eine Offensive in Nordost-Syrien durch. Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen verbündeten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen, gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben sowie Vertreibungen von Kurden.
1.2.3. In den von der Türkei bzw. der Türkei-nahen SNA kontrollierten Gebieten im Norden Syriens kam es vielfach zu Übergriffen und Verhaftungen, die insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung betreffen. Von der Türkei unterstützte Milizen beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten, enteigneten Grundstücke und Häuser und haben – besonders in kurdischen Gebieten – Menschenrechtsverletzungen, wie Folter, Vergewaltigung und Plünderungen von Privatbesitz, begangen. In den pro-türkischen Gebieten kommt es weiterhin zu Entführungen und (Lösegeld-)Erpressungen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den plausiblen und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, sowie auf den vorgelegten Dokumenten (Syrischer Personalausweis, etc.). Die Feststellungen zu Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft, Muttersprache, Ausbildung sowie den Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen beruhen ebenso auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers (109ff).
Dass er gesund ist, hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt (OZ 7, S. 2f) und im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
2.2.1. Zur aktuellen Gebietskontrolle gab der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung an, dass sein Herkunftsdorf im Augenblick von türkischen Milizen kontrolliert werde. Die Syria Live Map weist die Umgebung um die Stadt XXXX , Gouvernement ar-Raqqa, als unter Kontrolle der Türkei und Qatar stehend aus (https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 19.03.2025). Der Karte des Cartercenter ist zu entnehmen, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter Kontrolle der „Operation Peace Spring“ („Operation Friedensquelle“) steht (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, abgerufen am 19.03.2025). Die Angaben des Beschwerdeführers stimmen folglich mit den aktuellen Länderinformationen überein.
2.2.2. Die Feststellungen zur „Operation Friedensquelle“ beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, Kapitel Türkische Militäroperationen in Nordsyrien, Abschnitt „Operation Friedensquelle“ (türk. „Barış Pınarı Harekâtı“): So ist dem zitieren Abschnitt etwa zu entnehmen, dass das türkische Militär Ende 2019 eine Offensive in Nordost-Syrien durchgeführt hat. Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen. Der UN zufolge wurden innerhalb einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und es kam zu vielen zivilen Todesopfern. Nach dem Beginn der Operation kam es außerdem zu einem Angriff durch IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die geplante Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte gelang den Islamisten jedoch nicht. Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine „Sicherheitszone“ in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra’s al-ʿAyn ein, die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist.
Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 ist weiters zu entnehmen, dass in den von der Türkei bzw. von Türkei-nahen SNA kontrollierten Gebieten im Norden Syriens vielfach zu Übergriffen und Verhaftungen sowie Folter, die insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung betreffen, komme. Auch sei es zu sexuellen Übergriffen durch Angehörige der SNA gekommen. Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra’s al ’Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut CoI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen. In vielen Fällen befänden sich Kurdinnen und Kurden laut der UN-Kommission in einer doppelten Opferrolle: Nach einer früheren Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF in vorherigen Phasen des Konflikts mit der Türkei würden sie nun für eben diesen unfreiwilligen Einsatz von der SNA verfolgt und inhaftiert. Auch darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet. Der grundsätzlich bestehende Rechtsweg, um sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen rechtlich zur Wehr zu setzen, ist laut UN-Einschätzung aufgrund langer Verfahrensdauern nicht effektiv (Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage, Abschnitt Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen).
Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung. Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, Kapitel Nordwest-Syrien, Abschnitt Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen).
Auch die UNHCR-Richtlinien berichten, dass bewaffnete Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, Personen ins Visier genommen hätten, darunter allgemein kurdische Zivilpersonen. Diese seien gezielt zum Opfer von Erpressungen, Entführungen, rechtswidrigem Freiheitsentzug, Folter und sonstigen Formen der Misshandlung sowie Plünderungen und rechtswidriger Beschlagnahme von Eigentum geworden (Abschnitt III. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel A. Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten, Unterkapitel 6) Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner SNA-naher bewaffneter Gruppen sind und sich in Gebieten aufhalten, die de facto unter ihrer Kontrolle stehen, Buchstabe b) Gebiete der „Operation Friedensquelle, S. 152ff).
Weiters ist der EUAA Country Guidance: Syria vom April 2024 (Kapitel 4. Refugee status, 4.10.2 Kurds) zusammengefasst zu entnehmen, dass es weiterhin zu Missbräuchen wie willkürlichen Verhaftungen, Entführungen sowie Folter und Misshandlung von Zivilisten, vorwiegend kurdischer Herkunft, in Afrin und Ras al Ain (Kobane) komme. Ähnliche Vorfälle werde auch aus den Gouvernements Raqqa und Hasaka berichtet. Darüber hinaus verweigern die Behörden in Afrin die Ausgabe offizieller Dokumente in kurdischer Sprache auszustellen, Verkehrsschilder und andere institutionelle Zeichen wurden in Arabisch und Türkisch umgewandelt und der kurdische Lehrplan wurde ersetzt. Kurdische Viertel wurden Berichten zufolge diskriminiert, wenn es um die Bereitstellung von Dienstleistungen wie Stromversorgung und Instandhaltung des Straßennetzes diskriminiert.
2.2.3. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) ist gemäß Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 die zentrale Stelle, bei der transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen über einschlägige Drittstaaten gesammelt werden. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien sowie den Richtlinien von EUAA ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, im Folgenden: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413; 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 09.09.1993, 93/01/0284); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 09.04.1997, 95/01/0555; 26.02.1997, 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0097; 18.04.1996, 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0362; 26.09.2019, Ra 2019/19/0390) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Flucht-gründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Das bedeutet: Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichts vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (vgl. mwN VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern es bedarf, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hiefür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Hinweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zudem festgehalten, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (vgl. VwGH 03.09.2020, Ra 2020/19/0221).
3.2. Zur Bestimmung der Heimatregion:
Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442).
Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. In Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), ist hingegen der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. mwN VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370).
Wie ausgeführt, ist die Region um die Stadt XXXX , Gouvernement ar-Raqqa, die Heimatregion des Beschwerdeführers, da er dort geboren und aufgewachsen ist. Er lebte von seiner Geburt bis zum Jahr 2018 in seinem Heimatdorf und zog dann in den ca. 13 km entfernten Ort XXXX zu seiner Schwester. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise 2022. In XXXX konnte der Beschwerdeführer aber weder arbeiten noch das Haus verlassen. Abgesehen von seiner Schwester hatte er in XXXX auch keine sozialen Kontakte. Folglich hat der Beschwerdeführer erklärtermaßen die stärksten familiären, sozialen und emotionalen Bindungen an seinen Geburtsort nahe der Stadt XXXX . Die Umgebung der Stadt XXXX , Gouvernement ar-Raqqa, war daher als Grundlage für die Prüfung heranzuziehen, ob dem Beschwerdeführer dort asylrelevante Verfolgung droht.
3.3. Zur Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe:
Die aktuellen Länderberichte betreffend Nordsyrien lassen klar erkennen, dass das Vorgehen der in der Heimatregion des Beschwerdeführers herrschenden, mit den türkischen Streitkräften verbündeten Milizen gegen die kurdischen Zivilisten – zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor – vom Motiv der ethnischen Vertreibung dieser Volksgruppe aus dem betreffenden Gebiet getragen ist (vgl. hiezu VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; 08.10.2020, Ra 2020/18/0120).
Es war daher das konkrete und glaubwürdige, bereits im Behördenverfahren erstattete Fluch-vorbringen des Beschwerdeführers, dass er Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit befürchte („Meine Sprache, meine Kultur, alles was mit den Kurden zu tun hatte, war verboten.“, OZ 7, S. 11), zu würdigen und anhand der aktuellen Länderberichte die individuelle Verfolgungssituation des Beschwerdeführers als Angehörigen der kurdischen Volksgruppe in seiner Heimatregion zu ermitteln.
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass die (im damaligen Anlassfall getroffenen) Länderfeststellungen (die den hier getroffenen Länderfeststellungen im Ergebnis und in den wesentlichen Aussagen entsprechen) die massiven Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen auf die kurdische Zivilbevölkerung dokumentieren: „Diesem Umstand wurde durch die Gewährung von subsidiärem Schutz zwar grundsätzlich Rechnung getragen. Die getroffenen Feststellungen lassen aber auch die Möglichkeit offen, dass das Vorgehen der türkischen Armee und ihrer Verbündeten gegen die bewaffneten kurdischen Verbände (YPG) und die kurdischen Zivilisten vom Motiv der ethnischen Vertreibung der Angehörigen dieser Volksgruppe aus dem betreffenden Gebiet getragen war. Wäre dies - nach ergänzender Prüfung des Sachverhalts - zu bejahen, könnte dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien Asylrelevanz nicht abgesprochen werden.“ (vgl. VwGH 08.10.2020, Ra 2020/18/0120 und Ra 2020/18/0123, insb. Rz 16f.)
Fallgegenständlich hat das Beweisverfahren ergeben, dass zum Entscheidungszeitpunkt das Vorgehen der in der Heimatregion des Beschwerdeführers herrschenden, mit den türkischen Streitkräften verbündeten Milizen gegen die kurdischen Milizen und die kurdischen Zivilisten vom Motiv der ethnischen Vertreibung der Kurden getragen ist und die Verfolgungsbefürchtungen des Beschwerdeführers für den Fall einer Rückkehr in seine Heimatregion im konkreten Fall zutreffend und asylrelevant sind.
3.4. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seiner Heimatregion – dem von der Türkei und mit der Türkei verbündeten Milizen besetzten Gebiet im Nordwesten Syriens – aus den in der GFK genannten Gründen, und zwar aus dem Grund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Kurden, mit maßgeblicher Intensität verfolgt zu werden, begründet ist:
Die Länderberichte dokumentieren massive gewaltsame Übergriffe vor allem auf die kurdische Zivilbevölkerung, nämlich Beschlagnahmungen, Zerstörungen, Plünderungen, Vertreibungen, gewaltsame Enteignungen sowie willkürliche Tötungen. Dem Beschwerdeführer droht in seiner Heimatregion somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung maßgeblicher Intensität, die an seine Volksgruppenzugehörigkeit (in der Sprache der GFK: „Rasse“) anknüpft.
Somit befindet sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch den syrischen Staat aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit („Rasse“) außerhalb Syriens und ist in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da dem Beschwerdeführer in seiner Heimatregion ohnehin schon eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit droht, kann im Ergebnis dahinstehen, ob ihm zusätzlich noch aus anderen Gründen Verfolgung droht.
3.5. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder der Fremde einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch die belangte Behörde steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054).
Im Verfahren kamen keine Asylausschlussgründe hervor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Aufgrund der Zuerkennung von Asyl sind die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gegenstandslos geworden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist vor allem im Bereich der Tatsachenfragen, konkret im Bereich der Beweiswürdigung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie in der Auswertung der maßgeblichen Länderberichte, anzusiedeln.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wieder-gegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.