JudikaturVwGH

Ra 2022/19/0028 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
18. Mai 2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der M, geboren 1986, 2. des A, geboren 2005, 3. des I, geboren 2007 und 4. des J, geboren 2013, alle vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2021, 1. W196 2213198 1/20E, 2. W196 2213191 1/22E, 3. W196 2213194 1/16E und 4. W196 2213195 1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Anträge der aus der Russischen Föderation stammenden Revisionswerber auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird u.a. vorgebracht, den Revisionswerbern drohe im Fall einer Abschiebung in die Russische Föderation eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK.

3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.

5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb den Anträgen stattzugeben war.

Wien, am 18. Mai 2022

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