JudikaturVwGH

Ro 2024/13/0019 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2024

Zwar soll - aufgrund der Änderung des § 27a BWG durch BGBl. I Nr. 118/2016 - eine Einrechnung der von den Primärbanken gehaltenen Mittel in die Berechnungsgrundlage der Liquiditätsreserve der Landesbanken nicht mehr erfolgen. Dies ändert aber nichts daran, dass für die Landesbank (insoweit als Zentralinstitut) Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten (Primärbanken) bestehen, die aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses (der Primärbanken) entstanden sind. Betreffend die Landesbank ist daher die Bemessungsgrundlage weiterhin zu vermindern um jene Forderungen gegenüber ihrem Zentralinstitut, die der Erfüllung der eigenen (aufgrund der Änderung des § 27a BWG reduzierten) Liquiditätshaltungspflicht dienen. Es besteht sohin weiterhin ein Anwendungsbereich für diese Bestimmung, auch wenn der Zweck für diese Verminderung der Bemessungsgrundlage weggefallen sein mag.

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