Bereits aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 lit. c Tir GVG 1996 ergibt sich, dass das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Rechtserwerb durch einen Ausländer unabdingbare Voraussetzung für die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines derartigen Rechtserwerbs ist. Davon geht auch der VwGH in seiner Rechtsprechung zum Ausländergrundverkehr aus (zum Tir GVG 1996 vgl. etwa VwGH 3.10.2014, Ra 2014/02/0082; 21.3.2022, Ra 2021/11/0172, 0173; sowie zum Vlbg GVG 2004 VwGH 5.8.2021, Ra 2020/11/0058). Zwar sind private Interessen ebenso wie die öffentlichen angemessen zu berücksichtigen, jedoch reicht das Vorliegen bloß privater Interessen allein für die Genehmigungsfähigkeit nicht aus.
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