Rückverweise
W127 2295586-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Arabische Republik Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, vom 05.06.2024, Zl. 1375342103/232280888, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2025 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2023 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX in Aleppo geboren, syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und konfessionslos. Seine Eltern und ein jüngerer Bruder lebten in Tschechien, ein weiterer jüngerer Bruder sei nach wie vor in Syrien. Der Beschwerdeführer habe Syrien im Jänner 2016 illegal und zu Fuß in die Türkei verlassen. Von dort sei er nach siebeneinhalb Jahren Aufenthalt weiter über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Als Beweggrund für seine Ausreise aus Syrien gab der Beschwerdeführer an, sein Leben sei aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime bedroht. Zwar habe er sich zunächst in von der Opposition kontrollierten Gebieten aufgehalten, aber auch dort habe er nicht in Sicherheit leben können. Dies habe ihn auch dazu bewogen, sich vom Islam abzuwenden. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
3. Am 23.05.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Hier gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet und auch keinen Einberufungsbefehl erhalten habe. Aufgrund seines Studiums an der Universität Aleppo seien ihm wiederholt Aufschübe zur Ableistung des Militärdienstes gewährt worden. Während des Studiums habe er auch mehrmals im Jahr 2012 an Demonstrationen für Freiheit und Gerechtigkeit teilgenommen. Daraufhin seien zwei Freunde von ihm vom Geheimdienst verhaftet worden. Der Beschwerdeführer befürchtete, dass diese dem Verhör nicht standhalten und ihn belasten könnten, sodass auch er verhaftet werde. Er sei auch von Personen aus dem Umkreis des syrischen Regimes bedroht worden. Da auch sein Aufschub abgelaufen sei und er keinen Militärdienst leisten wollte, habe er Ende September 2015 Syrien in Richtung Türkei verlassen. Dort habe er sich vom Islam abgewandt, weil er in Syrien erlebt habe, dass radikale Gruppierungen wie der Islamische Staat und die Al Nusra-Front unschuldige Menschen unter Berufung auf den Islam töten würden. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, vom Regime zum Militärdienst eingezogen zu werden, da er sich die Befreiungsgebühr von der Einziehung zum Wehrdienst nicht leisten könne und das Regime nicht finanziell unterstützen wolle. Dabei könne er getötet werden, aber auch die den Norden Syriens beherrschenden radikalisierten islamischen Gruppierungen würden ihn wegen seines Glaubensabfalls töten.
4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 05.06.2024, Zl. 1375342103-232280888, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.10.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die behauptete Konfessionslosigkeit des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland Syrien aufgrund einer Verfolgung oder einer Furcht vor einer solchen verlassen habe oder dass ihm in Syrien eine Verfolgung drohe. Deshalb sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimat zumutbar.
5. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtete sich die Beschwerde vom 05.07.2024, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe, da er die Einziehung zum Militärdienst aus politischen Gründen verweigern würde. Aber auch wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen sowie der Nähe zu Personen, die als Oppositionelle vom syrischen Regime verhaftet worden seien, würde der Beschwerdeführer ebenfalls als Gegner angesehen und als solcher verfolgt werden. Zudem wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner areligiösen und verwestlichten Lebensweise den Übergriffen der konservativ-religiösen Mehrheitsgesellschaft schutzlos ausgeliefert. Aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK. Schließlich würde der Beschwerdeführer in eine existenzielle Notlage geraten, da er aufgrund der weiterhin sehr prekären Versorgungslage die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens nicht befriedigen könne.
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.07.2024 zur Entscheidung vorgelegt. In einem beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde. Das gegenständliche Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W127 zugeteilt.
7. Mit elektronisch eingebrachten Schriftsatz vom 17.07.2024 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines ehemaligen Studienkollegen, in dem dieser die gemeinsame Teilnahme an Protesten an der Universität Aleppo im Jahr 2012 bestätigte, sowie ein Schreiben eines Bekannten vor, wonach der Beschwerdeführer Atheist sei. Weiters wurden zwei Youtube-Links übermittelt, die Videoaufnahmen von den Protesten an der Universität Aleppo im Jahr 2012 zeigen würden.
8. Mit elektronisch eingebrachten Schriftsatz vom 03.09.2025 stellte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb der gesetzlichen Frist.
9. Mit Verfahrensleitender Anordnung vom 12.09.2025, AZ Fr2025/20/0018-2, trug der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht auf, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
10. Aufgrund einer länger andauernden Erkrankung der Leiterin der Gerichtsabteilung W127 beraumte das Bundesverwaltungsgericht durch ihren ersten Stellvertreter mit Schreiben vom 22.09.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 23.10.2025 an und brachte mit diesem Schreiben die aktualisierten Länderberichte in das Verfahren ein.
11. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 01.10.2025 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und die Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls beantragt.
12. In der mündlichen Verhandlung am 23.10.2025 wurde der Beschwerdeführer zu seinen möglichen Verfolgungsgründen befragt. Dabei bestätigte er, dass er sich nach seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2015 vom Islam abgewendet habe. Die derzeitigen syrischen Regierungsmitglieder wären früher als Terroristen angesehen worden und seien es noch heute. Für sie gelte die Scharia, die für Atheismus die Todesstrafe vorsehe. Würde er in Syrien leben, könne er nicht andauernd lügen und seinen Atheismus verbergen. Würde er sich jemanden anvertrauen, bestehe die Gefahr, dass er verraten werde, da die syrische Gesellschaft Atheismus nicht akzeptieren würde. Seine Freunde würden ihn trotzdem respektieren, aber seinen Eltern könne er nicht sagen, dass er vom Islam abgefallen sei, da er nicht die Beziehung zu ihnen zerstören wolle.
Am Ende der Verhandlung rügte der Rechtsvertreter die Unzuständigkeit des erkennenden Richters aus anwaltlicher Vorsicht, da nur der Geschäftsverteilungsausschuss des Bundesverwaltungsgerichts eine bereits zugewiesene Rechtssache abnehmen dürfe und bei einer Erkrankung neu zuweisen müsse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in:
den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Beschwerdeführer;
die Länderinformationen der Staatendokumentation aus dem COI-CMS zu Syrien, Version 12 vom 08.05.2025 (im Folgenden: Länderinformationsblatt);
Anfragebeantwortung der European Union Agency for Asylum (EUAA) vom 01.10.2025 zu Syrien: Menschenrechtslage, Sicherheitslage und sozioökonomische Lage – Berichtszeitraum 1. Juni bis 30. September 2025;
2. Feststellungen:
2.1. Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Er ist Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber, ledig und konfessionslos. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch, er spricht auch noch Türkisch und Deutsch. Seine Eltern und ein jüngerer Bruder leben derzeit in Tschechien, ein weiterer jüngerer Bruder ist unbekannten Aufenthalts.
Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre die Schule, welche er mit der Matura abschloss. Anschießend begann er ein Studium an der Universität von Aleppo. Ende 2015, Anfang 2016 verließ der Beschwerdeführer aus Furcht vor der Einberufung zum Militärdienst seine Heimatregion in Aleppo und begab sich in die Türkei, wo er siebeneinhalb Jahre lebte und ein Studium der Elektrotechnik und Elektronik abschloss.
Am 31.10.2023 reiste der Beschwerdeführer illegal in Österreich ein und stellte erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund und arbeitet derzeit als Rezeptionist in einem Hotel im Tirol. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
2.2.1. Bis zum Jahr 2024 bestand in Syrien die gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige konnten bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Militärdienst einberufen werden.
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit. HTS-Anführer Ahmed ash-Shara’ erklärte am 15.12.2024, dass er die Wehrpflicht in Syrien beenden werde. Am 29.01.2025 wurde ash-Shara‘ zum Übergangspräsidenten ernannt. Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte.
Der Beschwerdeführer ist daher bei einer Rückkehr in seine Heimatregion nicht von einer Zwangsrekrutierung für eine Armee bedroht. Es droht ihm auch keine Verfolgung durch das Assad-Regime aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen an der Universität von Aleppo im Jahr 2012, da das Assad-Regime nicht mehr existiert.
2.2.2. Der Beschwerdeführer wuchs in Syrien als sunnitischer Muslim auf und gehörte damit der Mehrheit der Bevölkerung des Landes an, die geschätzt zu drei Viertel aus Sunniten besteht. Er hat sich während seines Aufenthaltes in der Türkei aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen in identitätsprägender Weise endgültig vom islamischen Glauben abgewendet. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Abfall vom islamischen Glauben in seinem Herkunftsstaat Syrien verleugnen würde.
Dem Beschwerdeführer drohen bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seines Abfalles vom islamischen Glauben mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre. Die neue Übergangsregierung als Trägerin der Staatsgewalt ist weder willens noch fähig, den vom Islam abgefallenen Beschwerdeführer zu schützen.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
2.3.1. Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation aus dem COI-CMS zu Syrien, Version 12 vom 08.05.2025:
Politische Lage
[…] In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).
[…]
Während ash-Shara' ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara' (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024). Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem Umfeld der HTS, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch sie, al-Shara', seine Organisation die HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Der beste Vergleich sind nicht der Islamische Staat (IS) und al-Qaida, sondern die Taliban und die Hamas, politische Projekte, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind (MEMRI 9.12.2024). Etwa 70 % der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10 % der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI 13.2.2025).
[…]
Als Teil des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (AJ 29.1.2025).
[…]
Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
[…]
Nordsyrien
Die Sicherheitslage in Nordsyrien ist nach wie vor instabil, da verschiedene Fraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren (SCR 30.1.2025). Nach al-Assads Sturz und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt der Nordwesten Syriens eine der unruhigsten und komplexesten Regionen des Landes. Die neuen Machthaber bestehen aus einem Bündnis verschiedener islamistischer Fraktionen, wobei insbesondere Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Idlib und Teilen Aleppos eine führende Rolle einnehmen. Trotz der formellen Übernahme der Macht kommt es in der Region weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte und externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte (VB Amman 9.2.2025). Teile des Nordostens Syriens, insbesondere Ost-Aleppo, ar-Raqqa und al-Hasaka, sind von Feindseligkeiten, Zusammenstößen und Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern (Improvised Explosive Devices - IED) betroffen (UNOCHA 12.2.2025). Idlib ist nun das Zentrum der islamistischen Verwaltung in Syrien, bleibt aber eine hochgradig instabile Region. Während HTS als dominierende Kraft die Kontrolle beansprucht, gibt es weiterhin Konflikte mit anderen Fraktionen sowie Widerstand durch kleinere Gruppierungen, die nicht vollständig in die neue Ordnung integriert wurden. Trotz des Sturzes al-Assads bleiben die syrischen Lufträume gefährdet durch israelische Angriffe auf iranische oder mit Iran verbundene Gruppierungen, während Russland gelegentlich gezielte Angriffe auf dschihadistische Gruppierungen in der Region durchführt. Spannungen zwischen HTS, anderen islamistischen Gruppierungen und lokalen Milizen sorgen für eine fragile Sicherheitslage mit regelmäßigen Attentaten und bewaffneten Auseinandersetzungen. Die anhaltende Instabilität, fehlende Grundversorgung und wirtschaftliche Notlage haben die humanitäre Situation in Idlib weiter verschärft. Aleppo bleibt eine der strategisch wichtigsten Städte Syriens, ist jedoch weiterhin zwischen verschiedenen Akteuren umkämpft. Während islamistische Gruppierungen Teile der Stadt kontrollieren, gibt es in anderen Bezirken noch Präsenz ehemaliger regierungstreuer Milizen oder autonomer kurdischer Einheiten. In nördlichen Teilen Aleppos gibt es weiterhin Spannungen zwischen türkisch unterstützten Milizen und kurdischen Einheiten der SDF. In Teilen Aleppos kommt es weiterhin zu gezielten Attentaten, Entführungen und Sprengstoffanschlägen gegen islamistische Führungspersonen, was auf eine aktive Widerstandsbewegung hindeutet. Die Stadt bleibt schwer beschädigt, und der Wiederaufbau schreitet nur schleppend voran, da sich die neuen islamistischen Machthaber auf militärische Kontrolle und weniger auf infrastrukturelle Erholung konzentrieren (VB Amman 9.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium gab bekannt, dass es einen Angriff der SDF an der Ashrafiya-Front Anfang März 2025 in Aleppo-Stadt zurückgeschlagen hat. Das syrische Verteidigungsministerium hat aus mehreren Gebieten militärische Verstärkung an die Kampffronten gegen die SDF in Aleppo geschickt (AJ 10.3.2025c). Die syrische Armee hat nach eigenen Angaben Mitglieder der kurdisch geführten SDF festgenommen, als diese aus dem Viertel al-Ashrafiya nach Aleppo eindrangen (BBC 9.3.2025a).
[…]
Religionsfreiheit (Stand August 2024)
[…]
Gebiete unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)
Kurdische Medien berichteten 2022, dass die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) das Eigentum von Christen beschlagnahmte, Kirchen schloss und es Christen verwehrte, ihren religiösen Riten nachzugehen (NPA 5.3.2022). Später gab die HTS bekannt, dass sie die erste christliche Liturgie seit über einem Jahrzehnt in Idlib toleriere, und versprach, das von Christen und Drusen beschlagnahmte Eigentum neu zu verteilen. Sie setzte jedoch weiterhin ihre Auslegung des sunnitischen Islam sowohl bei muslimischen als auch bei nicht muslimischen Bewohnern von Idlib durch, beispielsweise indem sie ihre Interpretation der Scharia in Schulen durchsetzte. Weiterhin werden Personen, die ihrer religiösen Doktrin kritisch gegenüberstehen verhaftet und eingesperrt (USCIRF 1.5.2024).
[…]“
2.3.2. Anfragebeantwortung der European Union Agency for Asylum (EUAA) vom 01.10.2025 zu Syrien: Menschenrechtslage, Sicherheitslage und sozioökonomische Lage – Berichtszeitraum 1. Juni bis 30. September 2025 (Deutsche Übersetzung durch das Gericht):
3. Regierungsführung
[…]
Umsetzung islamischer Regeln
Im Juni 2025 stellten Reporter der Agence France-Presse (AFP) fest, dass sie an einem großen Busbahnhof in Damaskus keine Geschlechtertrennung in Bussen beobachteten. Eine Reisende auf dem Weg von Damaskus nach Nordsyrien berichtete jedoch, ein Busfahrer habe sie gebeten, sich von ihrem männlichen Begleiter zu entfernen, falls der Bus an einer Sicherheitskontrolle angehalten würde. Darüber hinaus wurden Fahrzeuge beobachtet, die islamische Botschaften ausstrahlten und langsam durch die Straßen von Damaskus fuhren. Ein Journalist, der im Mai 2025 vom dänischen Einwanderungsdienst (DIS) interviewt wurde, gab an, dass gelegentlich eine Geschlechtertrennung in Bussen beobachtet wurde, diese Praxis jedoch eher spontan als formalisiert sei. In seltenen Fällen wiesen Kontrollbeamte die Fahrgäste an, wie sie zu sitzen hätten.
Die neuen Machthaber haben weder Gesetze erlassen, die den Konsum von Alkohol oder Musik einschränken, noch haben sie Frauen zum Tragen von Kopftüchern verpflichtet oder ihre Rechte beschnitten. Viele Einwohner berichten jedoch, dass sich in Damaskus eine Atmosphäre religiösen Konservatismus breitgemacht hat. Einige säkulare und nicht-muslimische Frauen fühlen sich unter Druck gesetzt, sich dezenter zu kleiden. Sie berichten, dass sie an Sicherheitskontrollpunkten indiskreten Fragen ausgesetzt waren, wenn sie mit Männern reisten, mit denen sie nicht verwandt waren.
Seit Mitte Januar 2025 hat die Missionierung in Damaskus, insbesondere in mehrheitlich christlichen Vierteln wie al-Qassaa, al-Qishla, Bab Touma und Dwel’a, zugenommen. Prediger in Autos und auf der Straße rufen zur Konversion zum Islam auf und fordern Frauen auf, den Hidschab zu tragen, was die sektiererischen Spannungen weiter anheizt. Ein Imam in Bab Touma bestätigte diese Vorfälle und merkte an, dass viele Prediger ausländische Staatsangehörige wie Tschetschenen, Turkmenen und Ägypter seien, die behaupten, dem offiziellen Missionsbüro der Regierung anzugehören und über offizielle Lizenzen verfügen.
Der Übertritt vom Islam zu anderen Religionen war verboten. Vertrauliche Quellen, die vom niederländischen Außenministerium zwischen Februar und April 2025 befragt wurden, berichten, dass Atheismus und Apostasie in Syrien weiterhin tabu sind und die meisten aufgrund gesellschaftlicher Ablehnung und der Gefahr des Ausschlusses niemals offen darüber sprechen. In Idlib und im nördlichen Aleppo kann offener Glaubensabfall zum Tode führen, während er in Damaskus innerhalb geschlossener Kreise toleriert wird. Seit der Machtübernahme durch die Übergangsregierung wurden keine konkreten Fälle von Problemen für Atheisten oder Apostaten gemeldet.”
3. Beweiswürdigung:
3.1. Zur Person des Beschwerdeführers (Pkt. 2.1):
Die Feststellungen zur Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubhaften und stringenten Angaben im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem syrischen Reisepass des BF, den er an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl freiwillig herausgegeben hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und mit dem Reisepass übereinstimmenden – Aussagen zu zweifeln.
Die Feststellungen zum Lebenslauf des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Familie, zur schulischen sowie universitären Ausbildung und zu seiner Einreise in die Türkei Ende 2015, Anfang 2016 ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche in den zentralen Punkten mit seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung übereinstimmen. Die Einreise nach Österreich ist aktenkundig.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben im Verfahren. Zuletzt gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass er gesund sei (Niederschrift vom 23.10.2025, S. 2). Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen gesund ist. Aus dem bei der belangten Behörde vorgelegten Bescheid des AMS vom 21.05.2024 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einer Beschäftigung als Rezeptionist nachgeht.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauskunft (OZ 2).
3.2. Die Feststellungen zu Pkt. 2.2.1 ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt, insbesondere die Kapitel Politische Lage und Sicherheitslage – Nordsyrien.
Darin wird der Umbruch in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 und die Folgen detailliert geschildert. Angesichts dieses Wandels in Syrien hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die bis zur Beschwerdeerhebung behauptete Furcht vor einer Zwangsrekrutierung und einer Verhaftung durch das syrische Assad-Regime aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen auch nicht mehr erwähnt.
3.3. Die Feststellungen zu Pkt. 2.2.2. ergeben sich zum Einem aus der nachvollziehbaren Schilderung des Beschwerdeführers über seinen Glaubensabfall vor der belangten Behörde. Dabei führte er als glaubhaften Grund die notorisch bekannten Hinrichtungen von unschuldigen Menschen durch den Islamischen Staat während dessen Schreckensherrschaft 2014/2015 in Teilen Syriens an, die ihn dazu bewogen, nicht mehr dem Islam angehören zu wollen. Zudem führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung weiter aus, dass er nicht verstehe, wie ein Gott so viel Böses zulassen könne, weshalb er Atheist sei. Er nannte dem Gericht mehrere Bücher, die er gelesen zu haben angab, die sich mit der Rolle des Islam in den betroffenen Gesellschaften beschäftigen und hinterließ, auch aufgrund seiner Ausbildung, den Eindruck einer stark säkularen Persönlichkeit mit wissenschaftlich-technokratischen Weltbild. Der persönliche Eindruck, den der Beschwerdeführer bei der Schilderung der inneren Beweggründe für seine Abkehr vom Islam hinterließ, vermochte davon zu überzeugen, dass beim Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes in der Türkei eine tiefgreifende, ernsthafte, innerlich durchaus identitätsprägende Abkehr vom islamischen Glauben im Sinne einer scharfen Abgrenzung und emotionalen Abwehrhaltung gegenüber den damit verbundenen Glaubensinhalten und religiösen Bräuche und Sitten stattgefunden hat.
Aus den einen glaubhaften Eindruck vermittelnden Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung lässt sich ableiten, dass der Abfall vom Islam aus innerer Überzeugung und nicht bloß zum Schein aus asyltaktischen Gründen erfolgt ist. Dafür spricht auch die bereits bei der Erstbefragung am 31.10.2023 angegebene Konfessionslosigkeit. Vor diesem Hintergrund bestehen seitens des erkennenden Gerichtes keine Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer aus freier persönlicher Überzeugung, von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen vom islamischen Glauben abgewendet hat und bei einer Rückkehr nach Syrien nicht beabsichtigt, die ehemalige Religion auszuüben, und auch – nicht zuletzt aufgrund seiner mit dem Islam in diametralem Widerspruch stehenden Lebensweise – nicht in der Lage wäre, seine Abwendung vom islamischen Glauben dauerhaft zu verheimlichen.
Der Beschwerdeführer hat sich demnach in endgültiger Weise vom islamischen Glauben abgewendet und es ist aufgrund der mit dem Islam in diametralem Widerspruch stehenden Lebensweise des Beschwerdeführers – nicht beten, nicht fasten, Alkohol trinken – auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Abfall vom islamischen Glauben in seinem Herkunftsstaat Syrien verleugnen könnte.
Das Länderinformationsblatt, Kapitel Religionsfreiheit, hält dazu fest, dass in Gebieten unter Kontrolle der HTS Personen, die der religiösen Doktrin des sunnitischen Islams durch HTS kritisch gegenüberstehen, verhaftet und eingesperrt werden. In einer Anfragebeantwortung der EUAA vom 01.10.2025 wird sogar erwähnt, dass in Idlib und im nördlichen Aleppo, der Heimatregion des Beschwerdeführers, offener Glaubensabfall zum Tode führen kann (siehe Kapitel 3. Regierungsführung). Des Weiteren ist dem Länderinformationsblatt, Kapitel Politische Lage, zu entnehmen, dass die die Regierung dominierende HTS nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse verfügt, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten. Daraus ergibt sich, dass die derzeitige syrische Regierung weder willens noch in der Lage ist, den atheistischen Beschwerdeführer zu schützen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den aktuellen Länderberichten betreffend Syrien zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund seines Abfalles vom islamischen Glauben mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bedroht oder verfolgt werden würde.
3.4. Die Feststellungen stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Aktualität, Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Quellen konnten daher allesamt dem Verfahren zugrunde gelegt werden.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Zur behaupteten Unzuständigkeit des erkennenden Richters
Zunächst ist dem Rechtsvertreter zuzustimmen, wenn er ausführt, dass nur der Geschäftsverteilungsausschuss des Bundesverwaltungsgerichts eine bereits zugewiesene Rechtssache abnehmen darf, wie es in § 17 Abs. 3 BVwGG festgelegt ist. Nicht richtig hingegen ist, dass eine zugewiesene Rechtssache im Falle von Krankheiten abgenommen werden müsse. Der Geschäftsverteilungsausschuss hat gemäß § 15 Abs. 1 BVwGG eine Geschäftsverteilung zu beschließen, in der gemäß § 16 Abs. 1 leg.cit. für jeden Leiter einer Gerichtsabteilung eine ausreichende Zahl von Vertretern und deren Reihenfolge zu bestimmen sind. Die Geschäftsverteilung 2025 in der Fassung vom 22.10.2025 bestimmt in § 6 Abs. 1, dass eine Richterin oder ein Richter verhindert ist, wenn sie oder er wegen einer Erkrankung den Dienst nicht ausüben kann. In diesem Fall haben die in der Anlage 3 der Geschäftsverteilung für die betreffende Gerichtsabteilung vorgesehenen Vertreter:innen in der dort vorgesehen Reihenfolge als Vertreter:in einzutreten und gemäß § 7 Abs. 6 Geschäftsverteilung während der Dauer der Verhinderung alle erforderlichen Verfahrensschritte zu setzen, bis die Verhinderung beendet oder die betreffende Rechtssache vom Geschäftsverteilungsausschuss abgenommen worden ist.
Im gegenständlichen Fall ist die Leiterin der Gerichtsabteilung W127 erkrankt und der erkennende Richter als erster Vertreter befugt, alle notwendigen Verfahrensschritte zu setzen und aufgrund der Verfügung des VwGH innerhalb von drei Monaten ein Erkenntnis zu fällen, da der Geschäftsverteilungsausschuss die Abnahme der gegenständlichen Rechtssache (noch) nicht beschlossen hat.
4.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgabe der Beschwerde
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl.Nr. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist), dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 14.7.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); diese muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.6.1997, 95/01/0627).
„Glaubhaftmachung“ im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.9.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH 23.1.1997, 95/20/0303, sowie 28.05.2009, 2007/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann allerdings nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die revisionswerbenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8.10.1980, VwSlg 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 8.9.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).
4.2.2. Zum Fluchtvorbringen einer drohenden Verfolgung durch das syrische Assad-Regime:
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung aufgrund eines in der GFK genannten Grundes durch das syrische Assad-Regime droht, da dieses nicht mehr existiert. Es besteht für den Beschwerdeführer daher nicht die Gefahr, wegen einer Zwangsrekrutierung oder einer unterstellten oppositioneller Gesinnung aufgrund einer Teilnahme an Demonstrationen verfolgt zu werden.
4.2.3. Zum Fluchtvorbringen, aufgrund seines Atheismus verfolgt zu werden:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff der Religion im Sinne der GFK ausgesprochen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0557): „Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte verkünden das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit; dieses Recht schreibt die Freiheit des Menschen, seine Religion zu wechseln, und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen, mit ein. Ebenso das Recht, sie zu lehren und auszuüben, ihre Riten zu praktizieren und nach ihr zu leben (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 20). Nach Kälin (Grundriss, 93) betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs ‚Flüchtling‘ in Art 1 der FlKonv sei der Begriff der ‚Religion‘ in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasse theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen könne danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließe oder sich weigere, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. Nach der von Rohrböck wiedergegebenen Literatur (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 402) ist unter Religion ein in sich geschlossenes metaphysisches Gedankensystem, das durch eine wie auch immer geartete Gottesvorstellung gekennzeichnet ist bzw. auf einer solchen metaphysischen Vorstellung aufbaut, zu verstehen."
Der Konventionsgrund der Religion umfasst daher auch die Verfolgung wegen einer nichtreligiösen Weltanschauung oder wegen atheistischer Überzeugungen.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund der Verfolgung aufgrund des Abfalls von der Religion des Islam hinreichend glaubhaft machen können. Zwar geht die Verfolgungshandlung nicht vom syrischen Staat aus, aber dieser syrische Staat ist weder willens noch fähig, den Beschwerdeführer zu schützen. Somit droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien Eingriffe von höchster Intensität (bis zum Tod) in seine zu schützende persönliche Sphäre und damit im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK.
4.2.4. Ergebnis:
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigung- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Diese Entscheidung war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit Kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die Judikatur unter Punkt II.4.1.); weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – sowie diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (vgl. z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).