Nach der Rechtsprechung des VwGH können Aufwendungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, als sie vom Steuerpflichtigen endgültig aus eigenem getragen werden müssen. Beträge, die der Steuerpflichtige zunächst verausgabt, die ihm aber später ersetzt werden, gelten nicht als Aufwendungen im Sinn des § 34 EStG 1988 (vgl. VwGH 24.6.2004, 2001/15/0109, VwSlg 7942 F/2004). Dies kann nicht anders sein, wenn der Steuerpflichtige auf einen ihm zustehenden Aufwandsersatz verzichtet, weil auch in diesem Fall die endgültige Tragung der Aufwendungen auf einen freien Entschluss des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.
Rückverweise