Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Attesta Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Hockegasse 22, 1180 Wien, über die Beschwerde vom 4. März 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 30. Jänner 2019 betreffend Haftungsbescheid Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die Haftungsinanspruchnahme auf folgende Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:
| Abgabenart | Zeitraum | Betrag in Euro |
| Umsatzsteuer | 04/16 | 1.931,42 |
| Umsatzsteuer | 06/16 | 5.204,82 |
| Umsatzsteuer | 08/16 | 0,01 |
| Umsatzsteuer | 09/16 | 1.106,66 |
| Umsatzsteuer | 10/16 | 984,57 |
| Lohnsteuer | 05/16 | 2.701,86 |
| Lohnsteuer | 07/16 | 111,10 |
| Lohnsteuer | 08/16 | 3.001,99 |
| Körperschaftsteuer | 07-09/16 | 437,00 |
| Körperschaftsteuer | 10-12/16 | 439,00 |
| Dienstgeberbeitrag | 05/16 | 1.622,35 |
| Dienstgeberbeitrag | 07/16 | 1.714,96 |
| Dienstgeberbeitrag | 08/16 | 1.733,13 |
| Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 05/16 | 144,21 |
| Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 07/16 | 152,44 |
| Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 08/16 | 154,06 |
| SUMME | 21.439,58 |
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 teilte das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt (nunmehr Finanzamt Österreich) dem Beschwerdeführer mit, dass am Abgabenkonto der ***Fa***, ***FN***, (Primärschuldnerin) ein Abgabenrückstand in Höhe von € 37.204,51 aushafte. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert Nachweise zu erbringen, dass er daran gehindert gewesen sei, für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 wurde um Terminverlängerung bis 31. August 2017 ersucht. Diese Frist wurde nach einem Telefonat im September 2018 bis zum 15. Oktober 2018 verlängert. Bis zur Bescheiderlassung seien keine Unterlagen vorgelegt worden.
Mit Haftungsbescheid vom 30. Jänner 2019 wurde der Bf. als ehemaliger Geschäftsführer für die aushaftende Abgabenschuld Primärschuldnerin in Höhe von € 37.204,51 in Anspruch genommen. In der Begründung hielt die Abgabenbehörde ua. fest, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.
Der Bf. sei in der Zeit vom 23. Dezember 1987 bis ***Datum 1*** (= Konkurseröffnung der GmbH) unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen und daher gemäß § 18 GesmbHG zu deren Vertretung berufen. Er sei somit auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen. Bei Amtsantritt habe sich der Geschäftsführer davon zu vergewissern, dass keine Abgabenrückstände bestehen (VwGH 26.04.2006, 2001/14/0206, ÖStZB 2006/596, 728).
Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom 28. Februar 2019 Beschwerde und brachte vor, dass der Verkauf der Gesellschaft im Jahr 2013 erfolgt sei, um durch zahlungskräftige Investoren die Zukunft des Betriebes nachhaltig abzusichern. Die Übernahme des Rechnungswesens durch die neuen Gesellschafter funktionierte anfangs auch, ab 2015 jedoch immer schlechter, bis es am ***Datum 1*** zum Konkurs kam. Das Vertrauen auf die Bereitschaft der Gesellschafter zur Geldmittelzufuhr sei berechtigt gewesen, da alle ihnen gehörenden Betriebe am Semmering Probleme hatten und sonst keiner Konkurs anmelden musste. Das Finanzamt sei nicht schlechter behandelt worden als andere Gläubiger. Ab Oktober 2016 seien keine Löhne mehr ausbezahlt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31. Oktober 2019 wurde die Haftungshöhe auf € 21.439,58 eingeschränkt. Die Einschränkung umfasste die Lohnabgaben 9-11/2016 und den damit im Zusammenhang stehenden Säumniszuschlag 1 2016. Da hinsichtlich der restlichen Abgaben des Haftungsbescheides keine weiteren Unterlagen zum Nachweis der nicht schuldhaften Pflichtverletzung vorgelegt wurden, erfolgte die Haftungsinanspruchnahme mit dem eingeschränkten Betrag von € 21.439,58.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 31. Oktober 2019 der steuerlichen Vertretung am 6. November 2019 zugestellt wurde mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 der Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gestellt.
Mit Vorlagebericht vom 2. Jänner 2020 erfolgte die Vorlage der Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesfinanzgericht.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses, vom 29. Jänner 2024, im Zuge einer Altaktenumverteilung dem erkennenden Richter zur Erledigung übertragen.
Mit Vorhalt vom 30. Juli 2024 ersuchte das Bundesfinanzgericht den Bf. einen Gleichbehandlungsnachweis nachzureichen. Mit Schreiben vom 28. September 2025 wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Zudem wurde ausgeführt, dass ein nötiges Verschulden des Bf. nicht vorgelegen habe.
Der Bf. war vom 23. Dezember 1987 bis ***Datum 1*** Geschäftsführer der ***Primärschuldnerin***, ***FN***, (Primärschuldnerin).
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom ***Datum 1*** zur Aktenzahl ***AZ*** wurde über die Primärschuldnerin das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet.
Nach Beschluss des Insolvenzgerichtes vom ***Datum 2*** wurde das Sanierungsverfahren zu einem Konkursverfahren geändert und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom ***Datum 3*** wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben.
Am ***Datum 4*** wurde die Firma gemäß § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) aus dem Firmenbuch gelöscht
Mit Haftungsbescheid vom 30. Jänner 2019 wurde der Bf. als ehemaliger Geschäftsführer für die aushaftende Abgabenschuld der Primärschuldnerin in Höhe von € 37.204,51 in Anspruch genommen:
| Abgabenart | Zeitraum | Betrag in Euro |
| Umsatzsteuer | 04/16 | 1.931,42 |
| Umsatzsteuer | 06/16 | 5.204,82 |
| Umsatzsteuer | 08/16 | 0,01 |
| Umsatzsteuer | 09/16 | 1.106,66 |
| Umsatzsteuer | 10/16 | 984,57 |
| Lohnsteuer | 05/16 | 2.701,86 |
| Lohnsteuer | 07/16 | 111,10 |
| Lohnsteuer | 08/16 | 3.001,99 |
| Lohnsteuer | 09/16 | 3.891,58 |
| Lohnsteuer | 10/16 | 2.943,75 |
| Lohnsteuer | 11/16 | 3.408,00 |
| Körperschaftsteuer | 07-09/16 | 437,00 |
| Körperschaftsteuer | 10-12/16 | 439,00 |
| Dienstgeberbeitrag | 05/16 | 1.622,35 |
| Dienstgeberbeitrag | 07/16 | 1.714,96 |
| Dienstgeberbeitrag | 08/16 | 1.733,13 |
| Dienstgeberbeitrag | 09/16 | 1.567,27 |
| Dienstgeberbeitrag | 10/16 | 1.527,27 |
| Dienstgeberbeitrag | 11/16 | 1.694,69 |
| Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 05/16 | 144,21 |
| Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 07/16 | 152,44 |
| Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 08/16 | 154,06 |
| Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 09/16 | 139,31 |
| Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 10/16 | 135,76 |
| Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 11/16 | 150,64 |
| Säumniszuschlag 1 | 2016 | 306,66 |
| SUMME | 37.204,51 |
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31. Oktober 2019 wurde die Haftung auf einen Betrag von € 21.439,58 reduziert.
Am 18. Oktober 2016 wurde aufgrund eines am 15. September 2016 elektronisch eingebrachten Ansuchens eine Zahlungserleichterung bewilligt. Diese Zahlungserleichterungsbewilligung ist bereits im Folgemonat durch Terminverlust erloschen, da die per 4. November 2016 festgesetzte Rate nicht bezahlt wurde.
Der Terminverlust war durch die Nichtentrichtung der bis 4. November 2016 zahlbar gewesenen Rate von € 10.000,00, also mit 5. November 2016, bewirkt. Ein Rückstandsausweis wurde im Rahmen des Einhebungsdienstes am 9. Dezember 2016 ausgefertigt.
Weitere Zahlungserleichterungsansuchen vom 17. Oktober 2016 und 15. November 2016 wurden mit Bescheid vom 16. Dezember 2016 abgewiesen. Ein am 15. Dezember 2016 eingebrachtes Zahlungserleichterungsansuchen wurde mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 abgewiesen.
Der Bf. erbrachte keinen Nachweis über die gleichmäßige Verteilung der liquiden Mittel an die Gläubiger der Primärschuldnerin. Eine Feststellung über die Gleichbehandlung aller Gläubiger in Bezug auf die Verteilung der liquiden Mittel konnte nicht getroffen werden.
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, Abfragen aus dem Firmenbuch, Datenbankabfragen (Abgabenkonto der Primärschuldnerin) sowie ergänzende Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht.
Die Haftungsbestimmung des § 9 Abs 1 BAO lautet wie folgt:
"Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können."
Damit eine Person nach diesen Bestimmungen zur Haftung für eine fremde Abgabenschuld herangezogen werden kann, müssen daher die folgenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sein:
1. Persönlicher Anwendungsbereich - Vertreter iSd §§ 80ff BAO
2. Bestehen einer Abgabenschuld
3. Uneinbringlichkeit der Abgabe
4. Schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten durch den Vertreter
5. Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgabe
3.1.1. Persönlicher Anwendungsbereich - Vertreter iSd §§ 80ff BAO
Wie im Sachverhaltsteil festgestellt war der Beschwerdeführer unstrittig Geschäftsführer der Primärschuldnerin zum Zeitpunkt, in dem die in Haftung gezogenen Abgaben fällig waren und gehört damit zu dem in § 80 Abs 1 BAO angeführten Personenkreis. Er kann daher gemäß § 9 BAO grundsätzlich zur Haftung für ausständige Abgabenrückstände herangezogen werden.
3.1.2. Bestehen einer Abgabenschuld
Das Bestehen des Abgabenanspruchs ist zwischen den Parteien unstrittig und ergibt sich auch klar aus dem Abgabenkonto der Primärschuldnerin.
Daher geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Abgabenschuld gegenüber der Primärschuldnerin bestanden hat.
3.1.3. Uneinbringlichkeit der Abgaben
Ein Geschäftsführer kann gem § 9 BAO nur zur Haftung herangezogen werden, wenn die Abgabe bei der Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme uneinbringlich ist.
Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit fest, da mit Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom ***Datum 3*** das, über das Vermögen der Primärschuldnerin, eröffnete Konkursverfahren nach Schlussverteilung aufgehoben wurde. Der Haftungsbescheid wurde am 30. Jänner 2019 erlassen.
3.1.4. Schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher oder sonstigen Pflichten durch den Vertreter
Allgemeine Rechtslage/erhöhte Mitwirkungspflicht des Vertreters
Gem § 80 Abs 1 BAO haben die Vertreter von juristischen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die vorgeschriebenen und schlussendlich im Haftungsbescheid genannten Abgaben sind nicht zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht bei der Frage, ob der Vertreter schuldhaft eine Abgabenpflicht verletzt hat, eine qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters. Der Vertreter hat dabei darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nicht möglich war. Andernfalls kann eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden (vgl zB 18.3.2013, 2011/16/0184; 19.3.2015, 2013/16/0166; 22.4.2015, 2013/16/0208; 19.5.2015, 2013/16/0016). In diesem Zusammenhang muss der Vertreter allerdings keinen negativen Beweis dafür vorbringen, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, sondern lediglich eine konkrete, schlüssige Darstellung der Gründe, die einer rechtzeitigen Abgabenentrichtung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben entgegengestanden sind (vgl zB 4.4.1990, 89/13/0212; 27.10.2008, 2005/17/0259).
Die Haftung kann in diesem Zusammenhang insbesondere dann begrenzt werden, wenn der Haftungspflichtige nachweist, dass ihm im Haftungszeitraum nicht ausreichend liquide Mittel zur Verfügung gestanden sind und er den Abgabengläubiger nicht schlechter behandelt hat (sogenannter Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung).
Der Haftungsbetrag wird um die Lohnabgaben September bis November 2016, sowie den damit im Zusammenhang stehenden Säumniszuschlag 1 2016 eingeschränkt, da die Löhne für diesen Zeitraum nicht mehr ausbezahlt wurden.
In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. September 2025 wird ausgeführt, dass am 15. September 2016 ein Stundungs-/Ratenansuchen eingebracht wurde, das vom Finanzamt am 18. Oktober 2016 auch bewilligt wurde.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (VwGH 16.12.2004, 2004/16/0146). Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wurde (VwGH 23.01.2003, 2001/16/0291).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.12.2005, 2001/14/0154) ändert ein nach Eintritt der Fälligkeit von Abgaben eingebrachtes Ratenansuchen nichts daran, dass bei Unterlassung der Zahlung ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung vorliegt. Durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen wird lediglich der Zeitpunkt der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben hinausgeschoben.
Wird zeitgerecht im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO die ratenweise Abdeckung des Abgabenrückstandes beantragt, und diesem Antrag stattgegeben, dann ist der Geschäftsführer nur verhalten, die gemäß dem Tilgungsplan fällig werdenden Ratenzahlungen zu leisten. Kommt er dieser Verpflichtung nach, kann er nicht für Abgaben zur Haftung herangezogen werden, die nur deshalb unberichtigt geblieben sind, weil die Gesellschaft während aufrechter Zahlungserleichterung in Konkurs gegangen ist, und aus diesem Grund keine weiteren Teilzahlungen zur Abdeckung der restlichen, von der Zahlungserleichterung umfassten Abgabenschulden mehr erfolgen konnten. Ein allfälliges Verschulden am Eintritt der Insolvenz ist für die Haftung nach § 9 BAO ohne Bedeutung (Ritz, BAO7, § 9 Tz 10 mwH).
Im vorliegenden Fall kam es am 18. Oktober 2016 zu einer Zahlungserleichterung. Da die erste festgesetzte Rate bis 4. November 2016 nicht bezahlt wurde kam es zum Terminverlust.
Weitere Zahlungserleichterungsansuchen wurden abgewiesen. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahren gab es damit keine bewilligte Zahlungserleichterung, auf die Ausführungen des Bf. in der Stellungnahme vom 28. September 2025 ist daher nicht weiter einzugehen.
Nachweis der Gläubigergleichbehandlung
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die fehlende Benachteiligung des Abgabengläubigers nur dann nachgewiesen werden, wenn die liquiden Mittel im Haftungszeitraum zu keiner Zeit ausreichten, um sämtliche fällige Verbindlichkeiten zu tilgen. Im Abgabenrecht gilt der Grundsatz der vollständigen Mittelausschüttung. Der Vertreter handelt schuldhaft, wenn die Primärschuldnerin über Mittel verfügt hätte, um sämtliche fällige Verbindlichkeiten zu bedienen und die Abgaben dennoch nicht vollständig bezahlt wurden. Reichen diese Mittel nicht aus, kann allerdings ein Gleichbehandlungsnachweis angetreten werden (vgl eine übersichtliche Darstellung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Lachmayer, Einzelfragen zur Haftung gem § 9 BAO, RdW 2023, 682ff).
Erbringt der Vertreter den Nachweis, dass der Abgabengläubiger ebenso viel an vorhandenen Mitteln erhalten hat, wie andere Gläubiger, dann haftet er überhaupt nicht (vgl VwGH 22.9.1999, 96/15/0049). Dabei ist nachzuweisen, dass kein einziger Gläubiger dem Abgabengläubiger vorgezogen wurde (vgl VwGH 29.4.2010, 2008/15/0085; 14.12.2005; 2002/13/0196; 30.10.2001, 98/14/0082). Es ist daher nicht darzustellen, dass der Abgabengläubiger nicht weniger als der Durchschnitt der Gläubiger bekommen hat, sondern dass kein anderer Gläubiger mehr als der Abgabengläubiger erhalten hat. Wird also ein einziger Gläubiger (z.B. ausstehende Löhne, Lieferanten, Bankverbindlichkeiten, Zug-um-Zug-Geschäfte etc) voll bezahlt, liegt eine Schlechterstellung des Abgabegläubigers iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl VwGH 23.3.2010, 2010/13/0042; 25.1.2006, 2001/14/0126; 19.4.2006, 2003/13/0111; 29.4.2010, 2008/15/0085; 7.9.1990,89/14/0132; 18.6.1993, 93/17/0051). In diesem Zusammenhang ist es nicht relevant, dass solche Zahlungen betriebsnotwendig waren (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176). Tilgt der Vertreter andere Verbindlichkeiten voll oder in einem höheren Ausmaß, dann ist der Abgabengläubiger im gleichen Ausmaß zu befriedigen.
Ein solcher Nachweis konnte vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht werden.
Nachweis einer fiktiven Gläubigergleichbehandlungsquote
Gelingt dem zur Haftung herangezogenen Vertreter der Nachweis nicht, dass er sämtliche Gläubiger im Zeitpunkt der Fälligkeit der in Haftung gezogenen Abgabenschuld tatsächlich gleichbehandelt hat (alle Gläubiger haben dieselbe Quote erhalten), besteht in einem zweiten Schritt die Möglichkeit eine fiktive Quote nachzuweisen, die der Abgabengläubiger erhalten hätte, wenn sämtliche Gläubiger aus den vorhandenen Mitteln gleich befriedigt worden wären. Im Rahmen der Haftung des § 9 BAO haftet der Vertreter nämlich nicht für die volle Abgabenschuld der Primärschuldnerin, sondern nur in jenem Ausmaß in dem der Abgabengläubiger ungleich behandelt wurde (vgl zB VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127).
Bei der Berechnung der Quote obliegt dem Vertreter eine qualifizierte Mitwirkungspflicht. Er hat die fiktive Gleichbehandlungsquote zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu berechnen und diese entsprechend nachzuweisen.
Beim Nachweis der fiktiven Quote spielen die Zahlungen an andere Gläubiger keine Rolle. Die fiktive Gleichbehandlungsquote betrachtet nur, wie viel an Abgabenschulden getilgt worden wären, wenn der Vertreter die vorhandenen Mittel gleichmäßig auf alle Verbindlichkeiten verteilt hätte. Diese Quote ist dann der Quote der tatsächlich bezahlten Abgabenschulden gegenüberzustellen. Für den Differenzbetrag haftet der Vertreter (vgl Lachmayer, Einzelfragen zur Haftung gem § 9 BAO, RdW 2023, 683).
Bei der Berechnung der Quote hat der Vertreter für den Gleichbehandlungsnachweis, zum jeweiligen Fälligkeitstag der Abgaben die fälligen Verbindlichkeiten und liquiden Mitteln gegenüberzustellen (vgl zB VwGH 24.1.2017, Ra 2015/16/0078). Mit anderen Worten sind daher der Betrag der liquiden Mitteln durch den Betrag der fälligen Verbindlichkeiten zu dividieren. Bei dieser Betrachtung wären gegebenenfalls auch später eingehenden liquide Mittel zu berücksichtigen (vgl VwGH 28.6.2022, Ra 2020/13/0067), wobei die Quote, die sich aus den liquiden Mitteln zum jeweiligen Fälligkeitstag ergibt, die Untergrenze für die Haftung darstellt. Später eingehende liquide Mittel können den Haftungsbetrag nur erhöhen.
Gelingt dem Vertreter der Nachweis einer entsprechenden Quote, haftet er lediglich im Ausmaß der Quote. Wird keine Quote nachgewiesen haftet der Vertreter für die vollen Abgabenrückstände (vgl Lachmayer, Einzelfragen zur Haftung gem § 9 BAO, RdW 2023, 683).
Im vorliegenden Fall konnte vom Beschwerdeführer kein Nachweis einer fiktiven Gläubigergleichbehandlungsquote erbracht werden.
3.1.5. Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgabe
Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall voraus.
Wie im Vorpunkt dargestellt, geht das Bundesfinanzgericht auf Basis der Aktenlagen und mangels anderer Vorbringen des Beschwerdeführers davon aus, dass er seine abgabenrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer für Abgaben schuldhaft verletzt hat. Nach der Judikatur des VwGH spricht bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgabe. (vgl zB 28.2.2014, 2012/16/0001; 19.5.2015, 2013/16/0016; 27.5.2020, Ra 2020/13/0027). Da der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keine gegenteiligen Nachweise vorlegen konnte, geht das Bundesfinanzgericht der ständigen Rechtsprechung des VwGH folgend von einer Kausalität zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers und der Uneinbringlichkeit der Abgabe aus.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass alle Tatbestandsmerkmale der anwendbaren Haftungsbestimmung im vorliegenden Fall erfüllt sind.
3.1.6. Ermessen
Wenn alle Tatbestandsmerkmale für eine Haftung erfüllt sind, liegt die Inanspruchnahme eines zur Haftung Verpflichteten schlussendliche im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde hat sich gem § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl VwGH 23.1.1989, 87/15/0136; 10.11.1993, 91/13/0181; 16.10.2002, 99/13/0060).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist eine Erwägung, die in diese Ermessensübung miteinzubeziehen ist, ein langer Zeitabstand zwischen der Haftungsinanspruchnahme des Vertreters und dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Feststehen der Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Primärschuldnerin (vgl zB VwGH 7.9.2022; Ra 2019/13/0066; 22.6.2022, Ra 2021/13/0132; 18.10.1995, 91/13/0037; 17.6.2015, Ra 2015/16/0044; 16.10.2014, Ra 2015/16/0044; VwGH 16.10.2014, Ra 2014/16/0026; VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159).
Im vorliegenden Fall liegen für die Abgaben, die im Jahr 2016 fällig wurden, und der schlussendlichen Haftungsinanspruchnahme mit Bescheid vom 30. Jänner 2019 nicht mehr als drei Jahre. Dieser Zeitraum übersteigt nicht die reguläre Vollstreckungsverjährung von fünf Jahren gemäß § 238 BAO, weshalb das Bundesfinanzgericht keine Mängel im Rahmen der Ermessensübung sieht.
Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin zu Recht. Insgesamt war der Beschwerde daher teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 22. Dezember 2025
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