Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pagitsch in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Adr1***, über die Beschwerde vom 16. April 2019 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 29. März 2019 betreffend aushaftender Abgabenschuldigkeiten der ***Firma1***., Zahl ***Zahl1*** E, zu Recht erkannt:
I.) Der Beschwerde wird gem § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
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}II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Schreiben vom 20.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben hinsichtlich einer möglichen Haftungsinanspruchnahme als Geschäftsführer der ***Firma1***. bezüglich aushaftender Abgaben iHv € 719,09 Stellung zu nehmen.
Da nach Ansicht der belangten Behörde der Beschwerdeführer eine Haftungsinanspruchnahme nicht entkräften konnte, wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.3.2019 als Geschäftsführer der ***Firma1*** für Gebrauchsabgabe mit Fälligkeit 31.1.2017 iHv € 701,29 und Gebrauchsabgabe mit Fälligkeit 31.1.2018 iHv € 17,80 zur Haftung herangezogen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 16.4.2019 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde die interne Geschäftsverteilung nicht beachtet habe. Handelsrechtlicher Geschäftsführer sei tatsächlich der Beschwerdeführer gewesen, gewerberechtlicher Geschäftsführer allerdings ***Name1***, welchem auch die alleinige abgabenrechtliche Zuständigkeit in sämtlichen Belangen zugekommen sei. Dieser sei daher für eine allfällige Haftung nach der Bundesabgabenordnung heranzuziehen, zumal der Beschwerdeführer erst durch das Schreiben der belangten Behörde vom 20.11.2018 vom Abgabenrückstand erfahren habe und ihm demnach keine Schuld an der Nichtbezahlung vor der Insolvenzeröffnung treffen könne. Als Beweis werde ein Mailverkehr vom 18.1.2017 zwischen dem gewerberechtlichen Geschäftsführer und der Buchhaltungsabteilung der belangten Behörde vorgelegt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.9.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da - zusammenfassend - die Betrauung einer anderen Person mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten den Beschwerdeführer nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen befreie. Zudem sei es Sache des Beschwerdeführers darzutun, dass er alles Zumutbare getan habe, um etwaige Versäumnisse dieser Person bei der Abgabenentrichtung festzustellen und habe der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet Kontroll- und Überwachungstätigkeiten ausgeübt zu haben.
Am 28.10.2019 reichte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein und brachte nichts Neues vor.
Mit Vorlagebericht vom 18.11.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt wesentlicher Aktenteile dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Auf Anfrage teilte die belangte Behörde am 26.8.2025 per E-Mail mit, dass sich an der Rechtsansicht der belangten Behörde nichts geändert habe und der streitgegenständliche Haftungsbetrag noch am Abgabenkonto aushafte.
Der Beschwerdeführer war vom ***Datum1*** bis zur Konkurseröffnung am ***Datum2*** alleiniger handelsrechtliche Geschäftsführer der ***Firma1***. Der Beschwerdeführer fungierte ab ***Datum 4*** als Liquidator. Die Gesellschaft wurde infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst und am ***Datum3*** infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungierte der Gesellschafter ***Name1***, welchem der Beschwerdeführer die alleinige Zuständigkeit in sämtlichen abgabenrechtlich Belangen übertrug. Dahingehend kontrollierte und überwachte der Beschwerdeführer seinen gewerblichen Geschäftsführer nicht regelmäßig und sorgfältig.
Mit Bescheid vom 29.3.2019 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Firma1***. für Gebrauchsabgabe mit Fälligkeit 31.1.2017 iHv € 701,29 und Gebrauchsabgabe mit Fälligkeit 31.1.2018 iHv € 17,80 zur Haftung herangezogen. Diese Abgaben wurden der Gesellschaft mit mehreren Bescheiden vom 30.11.2013 rechtskräftig vorgeschrieben, aber an den oben angeführten Fälligkeitstagen von der Gesellschaft nicht entrichtet, obwohl die Primärschuldnerin zu den jeweiligen Fälligkeitstagen über liquide Mittel verfügte. Die genannten Abgabenrückstände konnten bei der Primärschuldnerin nicht einbringlich gemacht werden und haften bis dato am Abgabenkonto aus.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde, insbesondere aus dem Haftungsbescheid vom 29.3.2019, den Kontoinformationen der ***Firma1***., dem Firmenbuchauszug zu FN ***Zahl2*** und dem im Akt befindlichen Buchungsmitteilungen zum 2.1.2017 und 5.12.2017 sowie den Festsetzungsbescheiden. Dass liquide Mittel im Zeitraum 31.1.2017 bis 31.1.2018 vorhanden waren, ergibt sich für das Gericht daraus, dass in diesem Zeitraum Aufwendungen für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes getätigt und Löhne ausbezahlt worden sind. Zudem weist das Abgabenkonto des Finanzamtes in diesem Zeitraum sogar durchwegs ein geringes Guthaben auf.
Dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer war und ***Name1*** als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungierte und allein mit den abgabenrechtlichen Agenden befasst war, ist unstrittig. Dass der Beschwerdeführer seinen gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht regelmäßig und sorgfältig kontrolliert und überwacht hat, ist für das Gericht deshalb erwiesen, da der Beschwerdeführer bezüglich seiner Kontroll- und Überwachungspflichten keine Nachweise erbringen konnte. Dahingehend wurde er in der Beschwerdevorentscheidung sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung bei Pflichtenübernahme anderer Personen nicht vorliegt, wenn er alles ihm Zumutbare getan hat, um etwaige Versäumnisse dieser Person bei der Abgabenentrichtung festzustellen und er bisher nicht einmal behauptet hat, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten ausgeübt zu haben. Zudem räumte der Beschwerdeführer ein, erst von der belangten Behörde aufgrund des Vorhaltes vom 20.11.2018 von den haftungsgegenständlichen Gebrauchsabgaben erfahren zu haben, wodurch evident ist, dass er nicht regelmäßig seinen mit den steuerlichen Belangen befassten gewerberechtlichen Geschäftsführer kontrolliert hat bzw in die Abgabenkonten sowie in die steuerlichen Unterlagen (Buchungsmitteilungen, Bescheide) eingesehen hat, andernfalls ihm der Rückstand bzw die bereits eingetretene Fälligkeit aufgefallen wäre, zumal diese zum Teil bereits vor knapp zwei Jahren (31.1.2017) eingetreten war.
Die Monatsabgabe ist gem § 11 Abs 4 Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) für jeden begonnenen Abgabenmonat zu entrichten; Abgabenmonat ist der Kalendermonat. Die Abgabe wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw des gesonderten Abgabenbescheides fällig. Wird die Gebrauchserlaubnis für mehr als einen Monat erteilt, wird die Abgabe für den gesamten in das begonnene Kalenderjahr fallenden Zeitraum mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw des gesonderten Abgabenbescheides fällig; die für jedes spätere Kalenderjahr anfallenden Abgaben sind jeweils bis zum 31. Jänner im Vorhinein zu entrichten.
Gem § 9 Abs 5 GAG haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Gebrauchsabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs 2 BAO gilt sinngemäß.
Gem § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gem § 224 Abs 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme als Haftender ist eine Abgabenforderung gegen die vertretene Gesellschaft, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit fällt, eine erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenforderung, die Stellung des Geschäftsführers als Vertreter, eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters, ein Verschulden des Vertreters an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Abgabe.
Da der Beschwerdeführer vom ***Datum1*** bis zur Konkurseröffnung am ***Datum2*** alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Firma1***. war, ist dieser aufgrund des § 18 GmbHG ein Vertreter iSd der §§ 80 ff BAO. Ihm oblag es daher die abgabenrechtlichen Pflichten der Primärschuldnerin in diesem Zeitraum wahrzunehmen. Somit kann dieser bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Haftung gem § 9 Abs 5 GAG herangezogen werden.
Die haftungsgegenständliche Gebrauchsabgabe befindet sich nach wie vor im Rückstand am Abgabenkonto der Primärschuldnerin. Zudem wurde der Bestand der Forderung dem Grunde und der Höhe nach im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.
Die Haftung erstreckt sich darüber hinaus nur auf Abgaben, deren Zahlungstermin (zB Fälligkeitszeitpunkt) in die Zeit der Vertretungstätigkeit fällt. Wie den festgestellten Sachverhalt entnommen werden kann, fallen sämtliche Fälligkeitszeitpunkte betreffend Gebrauchsabgabe mit Fälligkeit 31.1.2017 sowie 31.1.2018 in den Zeitraum der Geschäftsführungstätigkeit des Beschwerdeführers bei der ***Firma1***.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung nach den oben genannten Bestimmungen ist weiters, dass die Einbringung der Abgabe bei der Primärschuldnerin nicht ohne Schwierigkeiten möglich ist. Im Gegensatz zu § 9 BAO fordern die einschlägigen Bestimmungen daher nicht die Uneinbringlichkeit der Abgabe, sondern es reicht aus, dass die Einbringung nicht ohne Schwierigkeiten möglich ist. Es reicht somit bereits das Vorliegen eines typisierten Gefährdungstatbestandes wie etwa das im Gesetz genannte Kriterium der Eröffnung eines Insolvenzverfahren über den Vertretenen aus (vgl Pinetz, Haftung von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern im Kommunalsteuerrecht, in Althuber, Geschäftsführer- und Vorstandshaftung im österreichischen Steuerrecht, 214). Gem ständiger Rechtsprechung ist Uneinbringlichkeit bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmbaren Teilbetrag) wird befriedigt werden können (VwGH 14.03.2001, 98/08/0332). Da am ***Datum2*** über das Vermögen der Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet wurde und die Gesellschaft am ***Datum3*** wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, steht im Beschwerdefall sogar die Uneinbringlichkeit der im Spruch des Haftungsbescheides angeführten Gebrauchsabgaben iHv € 719,09 fest.
Darüber hinaus ist für die Haftung nach § 9 Abs 5 GAG die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich (zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037; VwGH 2.7.2002, 96/14/0076). Zu den abgabenrechtlichen Pflichten gehören vor allem die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter verwaltet, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen und die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Es ist unstrittig, dass die streitgegenständlichen Gebrauchsabgaben nicht bis zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet wurden, sodass eine abgabenrechtliche Pflicht verletzt wurde. Die schuldhafte Pflichtverletzung liegt somit jeweils in der Nichtentrichtung der Gebrauchsabgabe am 31.1.2017 sowie am 31.1.2018 in der im bekämpften Bescheid genannten Höhe. Dem Beschwerdeführer oblag die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft, er hatte somit im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 9 Abs 1 BAO annehmen darf (zB VwGH 28.2.2013, 2012/16/0029; VwGH 19.5.2015, 2013/16/0016). Zudem besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage, ob der Vertreter schuldhaft eine Abgabenpflicht verletzt hat, eine qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters. Der Vertreter hat dabei darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nicht möglich war. Andernfalls kann eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden (vgl VwGH 18.3.2013, 2011/16/0184; VwGH 19.5.2015, 2013/16/0016). In diesem Zusammenhang muss der Vertreter allerdings keinen negativen Beweis dafür vorbringen, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, sondern lediglich eine konkrete, schlüssige Darstellung der Gründe, die einer rechtzeitigen Abgabenentrichtung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben entgegengestanden sind (vgl VwGH 4.4.1990, 89/13/0212; VwGH 27.10.2008, 2005/17/0259).
Gegenständlich vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass ihm kein Verschulden vorzuwerfen sei, weil er aufgrund einer Aufgabenteilung zwischen ihm und dem gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten zuständig gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer dahingehend (lediglich) vorbringt, dass er dem gewerberechtlichen Geschäftsführer ***Name1*** die alleinige abgabenrechtliche Zuständigkeit in sämtlichen Belangen übertragen habe, so entledigt sich der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer damit nicht automatisch einer Haftungsinanspruchnahme nach § 9 Abs 5 GAG, wie er mit Verweis auf § 39 GewO vermeint.
Den gewerberechtlichen Geschäftsführer trifft nämlich gem § 39 Abs 1 GewO eine Verantwortlichkeit lediglich für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. Die Überwachung der Einhaltung sonstiger bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Vorschriften fällt nicht in seinen Verantwortungsbereich (VwGH 26.11.2010, 2008/04/0010). Daher besteht keine (automatische) Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers für zivil- und unternehmensrechtliche, steuer- und abgabenrechtliche oder sozialrechtliche Vorschriften (Köhler in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 39 Rz 13 (Stand 1.1.2015, rdb.at).
Nimmt aber der Vertreter die steuerlichen Agenden nicht selbst wahr, sondern überträgt sie an Dritte wie gegenständlich, wird er dadurch nicht vom Haftungsrisiko befreit; es treffen ihn Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung Haftungsfolgen zeitigen kann. Die Überwachungspflicht besteht selbst gegenüber Steuerberatern und selbst dann, wenn es noch nicht zu einer Fehlleistung der beauftragten Personen gekommen ist (vgl VwGH 21.10.2003, 2001/14/0099). Die Tätigkeit der herangezogenen Person ist daher zumindest in solchen zeitlichen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten, dem Vertreter verborgen bleibt (VwGH 31.1.2001, 95/13/0261). Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist nämlich der handelsrechtliche Geschäftsführer im Falle, dass er die Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten anderen Personen überlässt, dazu verhalten, diese in regelmäßigen Abständen so zu überwachen, dass ihm eine mögliche Nichterfüllung abgabenrechtlicher Pflichten nicht verborgen bleibt (VwGH 25.10.1996, 93/17/0280; VwGH 16.12.1999, 96/15/0104).
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass er seinen allein mit den steuerlichen Agenden befassten gewerblichen Geschäftsführer regelmäßig überprüft und überwacht hat. Selbst als er in der Beschwerdevorentscheidung, welcher als qualifizierter Vorhalt zu werten ist, ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass "er nicht einmal behauptet habe, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten ausgeübt zu haben "und er deswegen von der Haftungsinanspruchnahme nicht befreit werden kann, kam keine Erwiderung des Beschwerdeführers im Vorlageantrag. Zudem räumte der Beschwerdeführer ein, erst von der belangten Behörde aufgrund des Vorhaltes vom 20.11.2018 von den haftungsgegenständlichen Gebrauchsabgaben erfahren zu haben, wodurch evident ist, dass er die Tätigkeit des ***Name1*** nicht zumindest in solchen zeitlichen Abständen überwacht hat, die es ausschließen, dass ihm die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten, verborgen bleibt. (vgl VwGH 31.1.2001, 95/13/0261). Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen darzutun, dass er alles Zumutbare getan hat, um etwaige Versäumnisse des gewerberechtlichen Geschäftsführers bei der Abgabenentrichtung festzustellen und die Rückstände unverzüglich zu begleichen (vgl VwGH 25.10.1996, 93/17/0280).
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 25.11.2009, 2001/16/0291). Der Vertreter haftet für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Diesbezüglich wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gar nicht behauptet hat, dass die Primärschuldnerin nicht über (ausreichende) Mittel verfügt hätte und deckt sich dies mit den Ergebnisses des Beweisverfahrens, wonach im haftungsrelevanten Zeitraum Löhne ausbezahlt wurden, Aufwendungen für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes getätigt wurden oder das Abgabenkonto des Finanzamtes durchwegs ein geringes Guthaben aufwies.
Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall voraus. Wie zuvor dargestellt, geht das Bundesfinanzgericht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers aus. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes spricht bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgabe (vgl VwGH 28.2.2014, 2012/16/0001; VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027). Es haben sich zudem im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf hindeuten könnten, dass die oben beschriebene Pflichtverletzung des Beschwerdeführers nicht kausal für die Uneinbringlichkeit der Abgabe gewesen ist.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159; VwGH 16.10.2014, Ro 2014/16/0066) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts langer verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder der Feststellung der erschwerten Einbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ist ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen darf. Ein solcher Umstand kann jedoch auch lediglich einer von mehreren Gesichtspunkten sein, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind. Inwieweit dieser Gesichtspunkt beim Ermessen Berücksichtigung findet, hängt vom Einzelfall ab (zB VwGH 2.12.2020, Ra 2020/13/0095; VwGH 19.5.2021, Ra 2019/13/0046; BFG 30.6.2021, RV/7105704/2018).
Eine Unbilligkeit angesichts langer verstrichener Zeit die eine Reduktion des Haftungsbetrages im Ermessen rechtfertigt, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht gegeben. Im vorliegenden Fall sind Gegenstand der Haftung des Geschäftsführers am 31.1.2017 und 31.1.2018 fällige Abgabenschulden. Der betreffende Haftungsbescheid wurde am 29.3.2019 erlassen. Zwischen der Eröffnung des Konkursverfahrens über die Primärschuldnerin am ***Datum2*** und der Erlassung des Haftungsbescheides liegen somit nur 15 Monate. Darin ist noch kein langer Zeitraum zu erblicken (vgl etwa VwGH 15.6.2023, Ra 2021/13/0156; VwGH 28.6.2016, 2013/17/0829).
Vom Beschwerdeführer wurden darüber hinaus keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Ermessensübung bewirken hätten können. Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen stünden im Übrigen der Geltendmachung der Haftung nicht entgegen (vgl VwGH 25.11.2009, 2008/15/0220 mwN).
Im Ergebnis erfolgte aufgrund der oben ausgeführten Erwägungen daher die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Haftungspflichtiger für die im Spruch angeführten Abgabenschuldigkeiten der ***Firma1***. zu Recht.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinausgehende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher ausgeschlossen.
Wien, am 28. Oktober 2025
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