Spruch
W256 2294340-1/14E
Im namen der republik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP Co KG in 1010 Wien, Schottenring 25, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13. Mai 2024, GZ.: D124.2051/23 (2024-0.127.496), zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
In seiner am 8. September 2023 bei der belangten Behörde eingelangten (verbesserten) Datenschutzbeschwerde vom 4. September 2023 behauptete der anwaltlich vertretene XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter) eine Verletzung im Recht auf Löschung und im Recht auf Widerspruch durch die Beschwerdeführerin. Diese habe seinem Löschungs- bzw. Widerspruchsbegehren vom 8. August 2023 insofern nicht entsprochen, als sie sein u.a. auf die Löschung zweier bereits beglichener Inkassoeinträge in der Wirtschaftsdatenbank gerichtetes Begehren mit Schreiben vom 8. November 2023 verweigert habe. Es handle sich bei den beiden Einträgen lediglich um nur geringe und bereits positiv erledigte Forderungen aus dem Jahr 2021 ( XXXX Forderung in Höhe von EUR 85,75) und aus dem Jahr 2019 (Forderung von XXXX in Höhe von EUR 848,36). Die Verarbeitung dieser beiden Forderungen durch die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Begleichung der Forderungen nicht mehr notwendig und daher zu löschen. Der Mitbeteiligte werde durch den Aufrechterhalt der Eintragungen in seinem geschäftlichen Fortkommen behindert.
Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2023 im Wesentlichen aus, sie verfüge über die Gewerbeberechtigung nach § 152 GewO (Auskunftei über Kreditverhältnisse), welche zur Verarbeitung von Informationen, die in Zusammenhang mit der Kreditwürdigkeit (Bonität) stünden, berechtige. Bei Zahlungserfahrungsdaten und Insolvenzverfahren handle es sich um wichtige Fälle bonitätsrelevanter Informationen. Auch bereits beglichene („positiv erledigte“) Forderungen würden bonitätsrelevante Daten darstellen; der Umstand, dass eine Forderung erst nach qualifizierter Mahnung bzw. Betreibung durch Inkassoinstitute oder Rechtsanwälte beglichen werde, bedeute einen zumindest temporären Zahlungsausfall und resultiere damit in einem Kreditierungsrisiko bezüglich künftiger Rechtsgeschäfte. Die beiden gespeicherten Zahlungserfahrungen hätten aufgrund ihrer Relevanz für die gegenständlichen Zwecke in der Datenbank der Beschwerdeführerin zu verbleiben. Die Forderungen seien erst am 02. Februar 2022 und 14. Juni 2022 positiv erledigt (=bezahlt) worden, nachdem diese teilweise über 2 Jahre und in dem anderen Fall über 7 Monate unberichtigt aushafteten. Die grundsätzliche Richtigkeit dieser Forderungen sei vom Mitbeteiligten auch nicht beanstandet worden.
Dazu führte der anwaltlich vertretene Mitbeteiligte in seiner Stellungnahme vom 6. November 2023 aus, es handle sich konkret um 2 Forderungen und zwar eine über € 85,75 aus dem Jahr 2021 und eine weitere von € 848,36 aus dem Jahr 2019, welche jeweils im Jahr 2022 positiv geschlossen, also zur Gänze bezahlt worden seien. Beide Forderungen würden dementsprechend nicht die genannte Schwelle von € 1.000,00 erreichen, so dass sie nicht einmal in die Warnliste der Banken und somit schon gar nicht in die Datei der Beschwerdeführerin hätten aufgenommen werden dürfen. Von einem die berechtigten Interessen des Mitbeteiligten überwiegenden berechtigten Interesse der Beschwerdeführerin an einer Verwendung der Daten könne somit keine Rede sein.
In ihrer Stellungnahme vom 11. Jänner 2024 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend brachte sie über Nachfrage der belangten Behörde vor, dass ein Score-Wert lediglich auf Anfrage eines Kunden berechnet werde.
Dazu führte der Mitbeteiligte in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2024 erneut aus, die Speicherung der beiden Forderungen sei schon angesichts ihrer geringen Höhe übertrieben. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Errechnung eines Score-Wertes auf Anfrage eines Kunden sei nicht ersichtlich, ob diese händisch oder automatisiert erfolge. Im Falle einer automatisierten Errechnung würde wohl ein Verstoß gegen Art 22 DSGVO vorliegen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten dadurch im Recht auf Löschung und im Recht auf Widerspruch verletzt habe, indem sie a.) 2 Zahlungserfahrungsdaten – konkret eine Forderung in der Höhe von EUR 848,36 und eine Forderung in der Höhe von EUR 85,75 – über den Zeitpunkt der positiven Erledigung am 2. Februar 2022 und 14. Juni 2022 hinaus anhaltend verarbeitet und nicht aus ihrer Datenbank gelöscht habe sowie b.) den daraus resultierenden Wahrscheinlichkeitswert (Score-Wert von 300-324) erstellt und nicht aus der Datenbank gelöscht habe (Spruchpunkt 1.). Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution diese unter 1a. und 1b. genannten Daten zu löschen (Spruchpunkt 2.).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2025 stellte der Mitbeteiligte einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG.
In seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2025 brachte der Mitbeteiligte vor, beschwerdegegenständlich seien folgende beiden jeweils „positiv erledigten“ Forderungen: € 85,75 rund 15 Monate vor Einbringung der Beschwerde erledigt; € 848,36 rund 19 Monate vor Einbringung der Beschwerde erledigt. Unzweifelhaft handle es sich um relativ geringe Forderungen, die erste sei nach 6 Monaten, die zweite zwar erst nach über 2 Jahren, aber dennoch mehr als 1,5 Jahre vor Einbringung der Beschwerde erledigt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, welche das Recht des Mitbeteiligten auf Löschung übersteigenden Interessen der Beschwerdeführerin oder deren Kunden an der Aufrechterhaltung der Einträge gegeben sein sollten. Aktuell seien dem Mitbeteiligten die Gewährung eines Konsumkredites von knapp € 10.000,00 durch die XXXX mit der Begründung der beiden bestehenden Einträge verwehrt worden. Die Einsichtnahme der XXXX , die zur aktuellen Kreditablehnung geführt habe, sei aus der unter einem vorgelegten aufgrund einer aktuellen vom Mitbeteiligten gestellten Anfrage erteilten Auskunft der Beschwerdeführerin ersichtlich.
In ihrer Stellungnahme vom 12. August 2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie die beiden verfahrensgegenständlichen Inkassoeinträge (Zahlungserfahrungsdaten) zwischenzeitig gelöscht habe. Darüber sei der Mitbeteiligte auch bereits mit E-Mail vom 24. Juli 2025 informiert worden.
Dazu wurde der mitbeteiligten Partei Parteiengehör eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 19. August 2025 führte der anwaltlich vertretene Mitbeteiligte aus, er habe das E-Mail vom 24. Juli 2025 erst mit der Zustellung des Schriftsatzes vom 12. August 2025 erhalten. Da nur die Zahlungserfahrungsdaten gelöscht worden seien, sei dem Begehren des Mitbeteiligten aber auch nur teilweise Rechnung getragen worden. Hinsichtlich der noch immer ausgewiesenen Score-Werte, sei der Mitbeteiligte allerdings nach wie vor beschwert und beantrage er daher die Löschung dieser von der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Mitbeteiligten erstellten Score-Werte.
Daraufhin machte das Bundesverwaltungsgericht den Mitbeteiligten mit Schreiben vom 21. August 2025 darauf aufmerksam, dass sich seine verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde ausschließlich gegen die Verarbeitung der beiden in Spruchpunkt 1a des angefochtenen Bescheids genannten Zahlungserfahrungsdaten gerichtet habe. Da diese Daten nach Auskunft der Beschwerdeführerin mittlerweile gelöscht worden seien, werte das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Mitbeteiligten in seiner Stellungnahme vom 19. August 2025 als Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde. Dazu wurde dem Mitbeteiligten Parteiengehör eingeräumt.
Dazu hat sich der Mitbeteiligte nicht mehr geäußert.
II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungs- sowie dem vorliegenden Beschwerdeakt und ist dieser unstrittig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:
Art 15 der seit 25. Mai 2018 unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, in der Folge kurz "DSGVO":
„Artikel 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
§ 24 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017 (DSG):
„Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 24
(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist
[..]
(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
[..]“
zu Spruchpunkt 1b. und 2 des angefochtenen Bescheids:
Festzuhalten ist, dass das vorliegende Verfahren vor der belangten Behörde aufgrund der Beschwerde des Mitbeteiligten vom 8. September 2023 eingeleitet und anhand des angefochtenen Bescheids in weiterer Folge durch die belangte Behörde auch erledigt worden ist.
Gegenstand des vorliegenden (aufgrund eines Antrages eingeleiteten) Verfahrens konnte daher ausschließlich die zugrundliegende Beschwerde und die darin konkret geltend gemachte Rechtsverletzung sein.
Von der Verwaltungsbehörde wie auch dem Verwaltungsgericht kann grundsätzlich nur darüber abgesprochen werden, was überhaupt beantragt wurde, insofern sind die Behörde und das Gericht an den Inhalt des Antrags des jeweiligen Antragstellers gebunden, diesen ist auch verwehrt, einseitig von diesem abzuweichen (vgl. u.a. VwGH, 22.06.2016, Ra 2016/03/0027).
Der Mitbeteiligte hat in seiner das Verfahren einleitenden Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Löschung und im Recht auf Widerspruch durch die Beschwerdeführerin behauptet. Diese habe seinem Löschungs- bzw. Widerspruchsbegehren vom 8. August 2023 insofern nicht entsprochen, als sie sein auf die Löschung zweier bereits beglichener Inkassoeinträge in der Wirtschaftsdatenbank gerichtetes Begehren mit Schreiben vom 8. November 2023 verweigert habe.
Eine Verletzung im Recht auf Löschung bzw. im Recht auf Widerspruch hinsichtlich eines für einen Kunden errechneten Score-Wertes war hingegen nicht Gegenstand dieser Datenschutzbeschwerde. Auch in den im Verfahren in weiterer Folge erstatteten Stellungnahmen des anwaltlich vertretenen Mitbeteiligten beschränkte sich das Vorbringen des Mitbeteiligten auf die beiden (bereits beglichenen) Forderungen bzw. wurde eine Verletzung im Recht auf Löschung bzw. Widerspruch infolge einer verweigerten Löschung eines Score-Wertes nie thematisiert bzw. in Beschwerde gezogen. Die in der Stellungnahme vom 14. Februar 2024 aufgestellte Behauptung des (anwaltlich vertretenen) Mitbeteiligten, die Errechnung von möglicherweise automatisiert errechneten Score-Werten für ihre Kunden durch die Beschwerdeführerin könne womöglich einen Verstoß gegen Art 22 DSGVO darstellen, kann jedenfalls nicht als konkrete Datenschutzbeschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung bzw. im Recht auf Widerspruch gewertet werden. Selbst in der im hg Verfahren erstatteten Stellungnahme vom 30. Juli 2025 beschränkt sich das Vorbringen des (anwaltlich vertretenen) Mitbeteiligten im Übrigen auf die „beiden bestehenden Einträge“ und die daraus resultierenden Behinderungen in seinen Grundbedürfnissen aufgrund dieser beiden Einträge.
Da der Mitbeteiligte somit eine Rechtsverletzung wegen einer Löschung bzw. Widerspruch in Bezug auf Score-Werte in seiner verfahrenseinleitenden Beschwerde gar nicht geltend gemacht hat, konnte die belangte Behörde darüber im vorliegenden Verfahren auch nicht absprechen.
Da somit der hier angefochtene Spruchpunkt 1b. vom Rechtschutzantrag des Mitbeteiligten gar nicht umfasst gewesen ist, war der in diesem Umfang in Spruchpunkt 1b und 2 ergangene angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
zu Spruchpunkt 1a. und 2 des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß § 13 Abs. 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können (vgl. etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041).
Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich ist (vgl. etwa VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235, 25.7.2013, 2013/07/0099, oder auch bereits 29.3.2001, 2000/20/0473, 2001/20/0089). Der Antragsteller hat damit das Recht, über seinen Antrag zu disponieren (vgl. dazu explizit etwa VwGH 26.5.2014, 2013/08/0199), auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es nicht an (vgl. etwa VwGH 24.6.2014, 2011/05/0098), und die ausdrückliche Zurückziehung eines Antrages wird als prozessuale Willenserklärung mit dem Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam und damit unwiderruflich. Diese zum Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. z.B. VwGH 16.8.2017, Ro 2017/22/0005, bzw. nochmals VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041, jeweils mwN).
Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat, den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0065, 27.1.2020, Ra 2019/04/0005, 0006, 17.6.2019, Ra 2019/22/0021, 0022, 25.9.2018, Ra 2017/01/0210, 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, 21.12.2016, Ra 2016/04/0127, 5.3.2015, Ra 2014/02/0159, oder auch 19.11.2014, Ra 2014/22/0016, jeweils mwN); eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages ist mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen (vgl. dazu VwGH, 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).
Der anwaltlich vertretene Mitbeteiligte hat in seiner Stellungnahme vom 19. August 2025 ausgeführt, dass er aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Löschung der in Spruchpunkt 1a genannten Einträge diesbezüglich nicht mehr beschwert sei. Das Bundesverwaltungsgericht wertet dieses Vorbringen als Zurückziehung seiner verfahrenseinleitenden Beschwerde an die belangte Behörde und wurde dem von Seiten des Mitbeteiligten im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht entgegengetreten.
Da infolge der Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nachträglich weggefallen ist, war der angefochtene Bescheid auch insoweit und damit insgesamt ersatzlos zu beheben.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.