Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis, als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des M, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 16. Jänner 2025, Zl. RV/5100689/2023, betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber wurde vom Finanzamt als ehemaliger Geschäftsführer der P GmbH (Primärschuldnerin) mit Bescheid vom 19. Jänner 2022 zur Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO für die Glücksspielabgaben 9/2015 bis 12/2016 sowie 6/2018 herangezogen. Über die Primärschuldnerin war der Konkurs im Oktober 2018 eröffnet und dieser mit Beschluss des Landesgerichtes im Juli 2020 nach Schlussverteilung aufgehoben worden.
2 Mit Anbringen vom 18. Februar 2022 wurde eine Bescheidbeschwerde erhoben.
3 Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Mai 2023 die Beschwerde als unbegründet ab. Nach einem Vorlageantrag wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
4 Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Es stellte fest, dass der Revisionswerber im Zeitraum 13. August 2015 bis 25. Oktober 2018 Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei. Der Konkurs über die Primärschuldnerin sei nach Schlussverteilung einer Quote von 1,9% aufgehoben worden. In weiterer Folge sei die Firma gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht worden. Der Revisionswerber sei zur Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO für die Glücksspielabgaben 9/2015 bis 12/2016 sowie 6/2018 herangezogen worden. Diese Abgaben (betreffend 9/2015 bis 12/2016) seien gegenüber der P GmbH jeweils mit den dem Haftungsbescheid beigelegten Bescheiden (Festsetzung gemäß § 201 BAO) festgesetzt worden. Für die Abgabe 6/2018 sei seitens der P GmbH eine Selbstberechnung erfolgt.
5 Das Bundesfinanzgericht führte aus, die Uneinbringlichkeit der bei der Primärschuldnerin unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten stehe fest. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Aufgabe des Revisionswerbers gewesen darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet habe, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Reichten die finanziellen Mittel nicht aus, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen, habe der Vertreter für eine gleichmäßige (anteilige) Befriedigung der Gläubiger zu sorgen. Hierbei treffe ihn eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast. Vom Revisionswerber sei lediglich behauptet worden, dass eine fristgerechte Entrichtung der Rückstände zum Zeitpunkt der Geschäftsführertätigkeit durch ihn stattgefunden habe, was jedoch nicht den Tatsachen entspreche, zumal die Betriebsprüfung, bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes betreffend die P GmbH, Unregelmäßigkeiten bei der Selbstberechnung festgestellt habe. Den Nachweis der Gleichbehandlung der Gläubiger der Primärschuldnerin durch Darstellung der zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten tatsächlich vorhandenen Mittel und der aliquoten Mittelverwendung habe der Revisionswerber nicht erbracht. Der mündlichen Verhandlung, die eine Möglichkeit zur entsprechenden Darlegung geboten hätte, sei der Revisionswerber trotz ordnungsgemäßer Ladung ferngeblieben.
6 Die Inanspruchnahme zur Haftung liege im Ermessen (§ 20 BAO). Dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ sei dabei die Bedeutung „berechtigte Interessen der Partei“, dem Gesetzesbegriff „Zweckmäßigkeit“ die Bedeutung „öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben“ beizumessen. Wesentliches Ermessenskriterium sei die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folge, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform sei, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich sei. Die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin stehe fest und der Revisionswerber sei als alleiniger Geschäftsführer der Primärschuldnerin die einzige Person, bei der die Vertreterhaftung geltend gemacht werden könne. Gegen die Heranziehung zur Haftung sprechende Billigkeitsgründe seien nicht vorgebracht worden.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, die Behörde sei allein unter Vornahme einer rein subjektiven und den Revisionswerber einseitig benachteiligenden Interpretation des Schriftsatzes vom 18. Februar 2022 davon ausgegangen, dass die von seinem Steuerberater verfasste Bescheidbeschwerde nicht dem Revisionswerber, sondern dem Steuerberater zuzurechnen gewesen sei; hingegen sei weder ein Verbesserungsauftrag erteilt noch eine Vollmachtsbekanntgabe nachgefordert worden. Daher erweise sich die gegenständliche Revision als zulässig. Weiters gehe die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass ein wesentlicher Fehler im Zuge der gemäß § 20 BAO vorzunehmenden Ermessensübung dann vorliege, wenn in diesem Rahmen der Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung überhaupt nicht berücksichtigt werde. Schließlich ergebe sich aus dem vom Bundesfinanzgericht herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gerade nicht, dass im Revisionsfall eine Abweisung des Antrages auf Verlegung der öffentlichen Verhandlung zulässig gewesen sei. Denn im dortigen Fall sei explizit festgestellt worden, dass die Erkrankung keine Bettruhe erfordert habe und der Beschwerdeführer zudem durch einen Vertreter repräsentiert worden sei. Beides sei jedoch im Revisionsfall nicht gegeben.
8 Das Finanzamt hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Die Revision moniert zunächst, dass das Finanzamt zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Beschwerde vom Steuerberater und nicht vom Revisionswerber eingebracht worden sei. Dazu genügt der Hinweis, dass das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerde nicht vom Revisionswerber erhoben worden sei.
13 Der Revisionswerber bringt weiters vor, dass entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung überhaupt nicht berücksichtigt werde.
14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jeglicher Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen, sondern nur dann, wenn eine lange Zeit verstrichen ist (vgl. VwGH 19.5.2021, Ra 2019/13/0046; 27.5.2020, Ra 2020/13/0027; 22.6.2022, Ra 2021/13/0132). Die Revision kann nicht aufzeigen, dass im konkreten Fall durch die Nichtberücksichtigung des hier vorliegenden zeitlichen Ablaufs im Rahmen der Ermessensübung ein zur Zulässigkeit führender Mangel gegeben wäre.
15 Wenn die Revision schließlich releviert, dass das Bundesfinanzgericht zu Unrecht den Vertagungsantrag zur mündlichen Verhandlung abgewiesen habe, ist zu bemerken, dass auch in der Revision nicht aufgezeigt wird, dass ein triftiger Hinderungsgrund vorgelegen wäre (vgl. dazu VwGH 25.1.2024, Ra 2022/13/0076) und etwa eine Substitution des erkrankten Vertreters nicht möglich gewesen wäre. Aus welchem Grund der Revisionswerber persönlich nicht zur Verhandlung gekommen war, wird in der Revision nicht dargelegt.
16 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
17 Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz richtet sich nach den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. Dezember 2025
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