JudikaturBVwG

I412 2302014-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2024

Spruch

I412 2302014-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 07.10.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz:

Das Verfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 07.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.10.2025 wurde für den Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde eingebracht, in der begründend ausgeführt wurde, dass seit Antragstellung mehr als sechs Monate vergangen seien.

Die Säumnisbeschwerde wurde gemeinsam mit dem Protokoll über die am 07.10.2022 durchgeführte Erstbefragung dem Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2024 vorgelegt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers für den 25.11.2024 in Aussicht genommen sei.

Mit Beschluss vom 13.11.2024, Zl. I412 2302014-1/3Z wurde die belangte Behörde gemäß§ 19 Abs. 6 AsylG 2005 mit der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers beauftragt.

Mit E-Mail vom 06.12.2024 wurde von der belangten Behörde das Einvernahmeprotokoll übermittelt und mitgeteilt, dass für den Beschwerdeführer eine Entscheidung mit dem selben Tage ergangen sei und an den Beschwerdeführer zugestellt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

§ 16 VwGVG regelt die „Nachholung des Bescheides“. Nach § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Wird der Bescheid innerhalb der Nachfrist von der säumigen Behörde nachgeholt, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG einzustellen. Ergänzend ist festzuhalten, dass dies sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung gilt, weil das Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens die Erlassung des Bescheides bestimmt, ohne in diesem Zusammenhang zu differenzieren, ob der nachgeholte Bescheid noch innerhalb oder erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlassen wurde (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

Über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.10.2022 wurde mit Bescheid des BFA vom 06.12.2024 entschieden.

Da das BFA damit die Erlassung des Bescheids gemäß § 16 VwGVG nachgeholt hat, liegt keine Verletzung der Entscheidungspflicht (mehr) vor.

Das eingeleitete Säumnisbeschwerdeverfahren ist daher gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.